Alleinerziehende mit Bürgergeld haben Anspruch auf einen Mehrbedarf, um die zusätzlichen finanziellen Belastungen zu decken, die mit der alleinigen Erziehung der Kinder einhergehen. Doch was passiert, wenn ein neuer Partner in den Haushalt einzieht? Der Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende entfällt nicht automatisch. Vielmehr hängt es davon ab, ob der neue Partner tatsächlich an der Pflege und Erziehung der Kinder beteiligt ist.
Anspruch auf Mehrbedarf trotz neuem Partner
Das Sozialgericht Konstanz entschied in einem Urteil (Az.: S 4 AS 1904/12), dass der Mehrbedarf für Alleinerziehende auch dann bestehen bleiben kann, wenn ein neuer Partner im Haushalt lebt. Der Mehrbedarf wird nicht gestrichen, solange der alleinerziehende Elternteil die Hauptverantwortung für die Erziehung der Kinder trägt. Im konkreten Fall konnte die Klägerin nachweisen, dass sie allein für alltägliche Aufgaben wie Schulbesuche, Arzttermine und die Haushaltsführung verantwortlich war, während der neue Partner nicht in die Erziehung eingriff. Das Gericht entschied, dass der Mehrbedarf weiterhin gezahlt werden müsse, da der neue Partner nicht in erheblichem Umfang in die Erziehungsaufgaben eingebunden war.
So viel Bürgergeld erhalten Alleinerziehende vom Jobcenter
Diese Entscheidung beruht auf der Regelung in § 21 Abs. 3 SGB II. Das Jobcenter muss im Einzelfall prüfen, ob der neue Partner in erheblichem Umfang an der Kinderbetreuung beteiligt ist. Allein die Tatsache, dass ein neuer Partner in den Haushalt einzieht, reicht nicht aus, um den Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende zu verlieren.
Höhe des Mehrbedarfs
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende kann abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder bis zu 60 Prozent des Bürgergeld-Regelsatzes betragen. Der Höchstbetrag für den Mehrbedarf liegt aktuell bei maximal 337,80 Euro pro Monat – ausgehend vom derzeitigen Regelsatz mit 563 Euro. Zum Beispiel erhält eine alleinerziehende Person mit einem Kind unter 7 Jahren einen Mehrbedarf von 36 Prozent, was einen Zuschuss von 202,68 Euro im Monat zusätzlich zum Bürgergeld Regelsatz ergibt.
Besondere Haushalte mit Anspruch auf Mehrbedarf
Nicht nur bei neuen Partnern, sondern auch in anderen besonderen Lebenssituationen mussten Gerichte klären, ob der Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende bestehen bleibt. Besonders bei Haushaltsformen wie Wohngemeinschaften oder Mehrgenerationenhaushalten spielt die Frage eine Rolle, ob andere Erwachsene im Haushalt die Erziehungsverantwortung teilen.
Gemeinsame Wohnung bedeutet noch keine Bedarfsgemeinschaft
Wohngemeinschaft mit Verwandten
Auch beim Zusammenleben mit Verwandten bleibt der Mehrbedarf für Alleinerziehende in vielen Fällen bestehen. Das Bundessozialgericht entschied, dass der bloße Umstand, mit Verwandten im selben Haushalt zu leben, nicht automatisch zur Streichung des Mehrbedarfs führt (Az.: B 4 AS 167/11 R). Das Jobcenter muss nachweisen, dass eine tatsächliche und regelmäßige Erziehungsunterstützung durch die Verwandten erfolgt. In dem verhandelten Fall lebte die alleinerziehende Mutter mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem Haushalt, ohne dass diese in die Erziehung der Kinder eingebunden waren. Das Gericht sprach der Mutter daher weiterhin den Mehrbedarf für Alleinerziehende zu.
Mehrgenerationenhaushalt und Großeltern
In Mehrgenerationenhaushalten, in denen Großeltern, Kinder und Enkelkinder zusammenleben, kann der Mehrbedarf für Alleinerziehende ebenfalls weiterhin gewährt werden. In einem Fall vor dem Sozialgericht Dresden (Az.: S 40 AS 1713/13) beantragte eine Großmutter den Mehrbedarf für ihre minderjährige Tochter, obwohl diese selbst Mutter geworden war. Das Jobcenter argumentierte, dass die Tochter nun eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilde. Das Gericht entschied jedoch, dass die Großmutter weiterhin die Hauptverantwortung für ihre minderjährige Tochter trug, und sprach ihr den Mehrbedarf zu.
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