Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: L 15 AS 164/22) entschieden, dass die Kosten für eine Hausratversicherung, die ausschließlich das Eigentum des Mieters schützt, nicht als Unterkunftskosten im Sinne des Sozialgesetzbuches II anerkannt werden – auch dann nicht, wenn der Vermieter im Mietvertrag auf den Abschluss einer solchen Versicherung besteht. Im Fall eines Leistungsbeziehers, der die Übernahme der Beiträge für seine Hausrat- und Haftpflichtversicherung verlangte, stellte das Gericht klar, dass lediglich die Haftpflichtversicherung als Unterkunftskosten angerechnet werden darf.
Inhaltsverzeichnis
Versicherungskosten im Mietvertrag gefordert
Der Kläger, seit Jahren Hartz IV (heute Bürgergeld) bezog, hatte beim Jobcenter die Übernahme von Beiträgen zur Haftpflicht- und Hausratversicherung beantragt. Die Versicherungen seien ihm im Mietvertrag vorgeschrieben worden. Konkret ging es um 55,74 Euro für die Haftpflicht- und 43,71 Euro für die Hausratversicherung für den Zeitraum 1. November 2020 bis 1. November 2021.
Jobcenter erkennt nur Haftpflichtversicherung an
Das Jobcenter bewilligte daraufhin lediglich die Haftpflichtversicherung in Höhe von 4,65 Euro pro Monat, was dem vollen Jahresbeitrag von 55,74 Euro entsprach. Die Kosten der Hausratversicherung wurden jedoch abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Hausratversicherung ausschließlich das persönliche Eigentum des Mieters absichert, wie etwa Möbel oder technische Geräte, und somit nicht mit den eigentlichen Mietkosten oder Schäden an der Mietsache in Zusammenhang steht.
Gerichte bestätigen Entscheidung des Jobcenters
Der Kläger zog daraufhin vor das Sozialgericht München (Az.: S 40 AS 1215/21), das jedoch die Entscheidung des Jobcenters bestätigte. Die Richter verwiesen darauf, dass nach geltendem Recht nur solche Versicherungen als Unterkunftskosten gelten, die in direktem Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Im Fall der Haftpflichtversicherung sei dies gegeben, da sie Schäden abdeckt, die der Mieter an der Wohnung des Vermieters verursacht. Die Hausratversicherung hingegen schützt nur das persönliche Hab und Gut des Mieters und kann daher nicht als Unterkunftskosten anerkannt werden.
Keine Anerkennung trotz Mietvertrag
Auch das Bayerische Landessozialgericht bestätigte diese Auffassung in der Berufungsinstanz. Selbst die Tatsache, dass der Vermieter den Abschluss einer Hausratversicherung im Mietvertrag verlangt hatte, reichte nicht aus, um diese Kosten als Unterkunftsbedarf anzuerkennen. Das Gericht stellte klar, dass es entscheidend sei, ob die Versicherung einen unmittelbaren Bezug zur Mietsache habe. Da die Hausratversicherung lediglich das persönliche Eigentum des Klägers abdeckt und nicht das des Vermieters, fehle dieser Bezug.
Überprüfung älterer Forderungen abgelehnt
Der Kläger hatte zusätzlich die Erstattung von Versicherungskosten für den Zeitraum 2009 bis 2020 in Höhe von insgesamt 1.124,65 Euro gefordert. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, da eine rückwirkende Überprüfung gemäß § 44 SGB X nur für maximal ein Jahr möglich ist. Für den Zeitraum vor November 2020 konnte daher keine Übernahme der Versicherungsbeiträge mehr geltend gemacht werden.
Titelbild: Gorodenkoff / shutterstock