Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat zugunsten eines Antragstellers entschieden, der im Dezember 2019 eine Zahlung von 3.626,30 Euro an Übergangsgeld erhielt. Die entscheidende Frage war, ob diese Zahlung als einmalige oder laufende Einnahme zu bewerten sei, was erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung seiner Bürgergeld-Leistungen hatte. (L 34 AS 824/23)
Jobcenter verteilte Zahlung auf sechs Monate
Der Kläger erhielt nach dem Ende einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis Dezember 2019 Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung. Da das Übergangsgeld endete, stellte er am 13. Dezember 2019 einen Antrag auf Bürgergeld (ehemals Hartz IV). Im selben Monat erhielt er eine Zahlung von 3.626,30 Euro an Übergangsgeld, die den Zeitraum vom 1. September bis 13. Dezember 2019 abdeckte. Das Jobcenter behandelte diese Zahlung als einmalige Einnahme und verteilte sie auf sechs Monate – von Dezember 2019 bis Mai 2020. Dadurch wurden monatlich 574,38 Euro als Einkommen angerechnet, was die Bürgergeld-Leistungen des Klägers in diesem Zeitraum entsprechend kürzte.
Widerspruch ohne Erfolg
Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Berechnung ein und argumentierte, dass es sich um eine laufende Einnahme handele, die nur im Monat des Zuflusses – also Dezember 2019 – berücksichtigt werden sollte. Das Jobcenter sah dies jedoch anders und stufte die Zahlung als Nachzahlung ein, da sie zurückliegende Zeiträume abdeckte. Es argumentierten, dass es sich um eine einmalige Einnahme handelte, die auf mehrere Monate verteilt werden müsse, um den Anspruch im Dezember 2019 nicht vollständig aufzuheben. Nachdem der Widerspruch erfolglos blieb, klagte der Antragsteller vor dem Sozialgericht, das die Entscheidung des Jobcenters aber bestätigte.
Landessozialgericht gibt dem Kläger Recht
Das Landessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts auf und entschied zugunsten des Klägers. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Übergangsgeld um eine laufende Einnahme handelt, die nur im Monat des Zuflusses – also Dezember 2019 – angerechnet werden darf. Die Verteilung auf mehrere Monate sei unzulässig.
In seiner Begründung erklärte das LSG, dass das Übergangsgeld über einen längeren Zeitraum regelmäßig gezahlt wurde und daher nicht als einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II anzusehen sei. Das Gericht führte aus: „Das Übergangsgeld wurde dem Kläger während der Zeit der Weiterbildung und im Anschluss daran regelmäßig gezahlt. Es handelt sich daher um eine laufende Einnahme, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen ist.“
Zahlung war keine Nachzahlung
Das Gericht betonte, dass § 11 Abs. 3 SGB II nur auf einmalige Einnahmen anwendbar sei, die verspätet oder außerhalb des regulären Zahlungsplans zufließen. Das war hier jedoch nicht der Fall. Das Übergangsgeld wurde planmäßig und ohne Verzögerung im Dezember 2019 ausgezahlt. Der Betrag war nicht als Nachzahlung zu werten, die auf mehrere Monate verteilt werden dürfe, denn „Eine Nachzahlung zeichnet sich dadurch aus, dass sie nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem üblicherweise mit der Zahlung zu rechnen wäre. Hier war der Zufluss des Übergangsgeldes jedoch planmäßig und ohne Verzögerung.“
Unterschied zwischen einmaliger und laufender Einnahme
Die Einstufung einer Zahlung als einmalige oder laufende Einnahme hat erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung von Bürgergeld-Leistungen. Wird eine Zahlung als einmalige Einnahme gewertet, kann sie auf mehrere Monate verteilt werden. Dies führt dazu, dass das Einkommen in jedem Monat der Anrechnung die Leistungen reduziert. Wird eine Zahlung hingegen als laufende Einnahme eingestuft, wird sie nur im Monat des Zuflusses als Einkommen angerechnet. Sollte die Einnahme den Bedarf in diesem Monat übersteigen, wird der überschüssige Betrag im Folgemonat dem Vermögen zugerechnet und unterliegt dann den Regelungen zum Schonvermögen mit entsprechendem Freibetrag.
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