Das Bürgergeld wird grundsätzlich im Voraus gezahlt, also zu Beginn des Monats für den laufenden Monat. Im Gegensatz dazu erhalten Arbeitnehmer das Gehalt bei Jobaufnahme in der Regel nachträglich, entweder zum Monatsende oder sogar erst im Folgemonat. Hier können einige Tage entscheidend sein, denn beim Bezug von Bürgergeld ist das sogenannte Zuflussprinzip maßgeblich.
Zuflussprinzip und Hilfebedürftigkeit
Jedes Einkommen, das während des Bezugs von Bürgergeld in einem bestimmten Monat zufließt, wird als Einkommen angerechnet. Dies kann dazu führen, dass das Bürgergeld – abhängig von der Höhe des Einkommens – teilweise oder vollständig gekürzt wird.
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Beispiel: Gehalt und Bürgergeld im selben Monat
Nehmen wir an, eine Person bezieht Bürgergeld und erhält am 01. November den Regelsatz sowie die Wohnkosten vom Jobcenter auf ihr Konto überwiesen – die Auszahlung erfolgt bereits Ende Oktober. Am 7. November nimmt sie eine neue Arbeitsstelle auf und verdient bis zum Monatsende 2.080 Euro brutto bzw. 1.520 Euro netto.
Wird das Gehalt für November noch im gleichen Monat ausgezahlt, zählt es als Einkommen für November – der Monat, für den das Bürgergeld bereits ausgezahlt wurde. In diesem Fall entfällt die Hilfebedürftigkeit für diesen Monat – eine der zentralen Voraussetzungen für den Anspruch auf Bürgergeld. Das Jobcenter wird daher die Leistungen für November mit einen Aufhebungsbescheid rückwirkend aufheben und die bereits gezahlten Leistungen zurückfordern.
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Beispiel: Gehalt kommt erst im Folgemonat
Anders verhält sich der Fall, wenn das Gehalt für November erst nachträglich im Dezember (Zufluss) ausgezahlt wird. In diesem Fall kann das Jobcenter das Bürgergeld für November nicht zurückfordern, da die Person mangels Einkommens im November tatsächlich noch hilfebedürftig war. Hier entscheiden also die Regelungen im Arbeitsvertrag oder der Zahlungsplan des Arbeitgebers darüber, ob Bürgergeld für einen ganzen Monat gezahlt wird oder nicht.
Sollte das Jobcenter dennoch die Leistungen rückwirkend aufheben, können Betroffene Widerspruch erheben.
Jobcenter stellt Leistungen vorzeitig ein
Nicht selten kommt es vor, dass das Jobcenter das Bürgergeld bereits für den Monat einstellt, in dem Leistungsbezieher eine neue Beschäftigung aufnimmt. Die Begründung lautet dann, dass aufgrund des später ausgezahlten Einkommens keine Hilfebedürftigkeit bestehe.
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Kein Bürgergeld im Monat der Jobaufnahme
Wenn keine Bürgergeld Leistungen gezahlt werden und das Gehalt in den meisten Fällen erst im Folgemonat ausgezahlt wird, müssen Betroffene für diesen Übergangsmonat ein zinsloses Darlehen beim Jobcenter beantragen, um den Monat ohne Einkommen zu überbrücken. Die Rückzahlung dieses Darlehens beginnt dann ab dem Folgemonat.
Erfährt das Jobcenter jedoch erst nach der Auszahlung für den laufenden Monat von der Arbeitsaufnahme, kann es den ausgezahlten Betrag nicht zurückfordern. In diesem Fall bleibt der Person, die die neue Arbeit aufgenommen hat, viel Ärger erspart und der Antrag auf ein Darlehen entfällt.
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Wichtig: Sozialbetrug vermeiden
Wer dem Jobcenter jedoch einen neuen Job und das damit verbundene Einkommen wissentlich verschweigt und weiterhin Leistungen bezieht, begeht Sozialbetrug. In solchen Fällen gilt eine Rückforderung von Bürgergeld Leistungen für den Zeitraum der Erwerbstätigkeit als sicher, und es droht sogar ein Strafverfahren.
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