Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und dafür eine Einspeisevergütung erhält, erzielt ein Einkommen, das auf das Bürgergeld angerechnet werden darf. Das hat das Bundessozialgericht jetzt bestätigt. In dem Kontext gab es auch gleich eine kleine Lehrstunde darüber, was im Sozialgesetzbuch II als Erwerbstätigkeit gilt und inwieweit sie sich von der Vermögensverwaltung unterscheidet. Das ist entscheidend dafür, ob Freibeträge und Abzüge vorgenommen werden oder nicht.
Ärger um Einspeisevergütung
Der Ausgangspunkt für die Klage der Bürgergeld Bedürftigen: Sie sind Miteigentümer eines Eigenheims. Darauf befindet sich eine Photovoltaikanlage. Für den Strom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird, zahlt der Netzbetreiber monatliche Abschläge. Diese Einspeisevergütung wurde vom Jobcenter Bautzen bei der Berechnung des Hartz-IV-Anspruchs (heute Bürgergeld) als Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt.
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Erfolgloser Widerspruch
Die Bürgergeld Bedürftigen legten daraufhin Widerspruch ein und klagten erfolglos vor dem Sozialgericht Dresden (Aktenzeichen S 16 AS 3753/16 vom 04.07.2017). Auch die Berufung vor dem Sächsischen Landessozialgericht (Aktenzeichen L 4 AS 834/17 vom 29.08.2023) wurde zurückgewiesen. Die Bescheide des Jobcenters seien zwar teilweise rechtswidrig gewesen. Eine Verletzung der Rechte der Kläger sahen die Richter indes nicht.
Die Entscheidung des BSG
Es folgt die Revision vor dem Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 4 AS 16/23 R vom 28.11.2024). Die Bürgergeldempfänger hatten den weiteren Klageweg damit begründet, dass steuerrechtliche Abschreibungen als Betriebsausgaben und die Erwerbstätigenfreibeträge berücksichtigt werden müssten, wenn die Einspeisevergütung als Einkommen gewertet wird.
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Einkommen aus Vermögensverwaltung
Dem widersprachen die Richter. Das SGB II definiere Erwerbstätigkeit als verwertbare Leistung gegen Entgelt, für die Arbeitskraft eingesetzt und verwendet werde. Gleichsam müsse die Arbeit fremdnützig sein. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage hingegen sei eigennützig und stelle lediglich die Verwaltung eigenen Vermögens dar. Insofern handle es sich nicht um Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, sondern um „das Ergebnis einer privaten Vermögensverwaltung“. Vom Einkommen abzuziehen sei deshalb nur die sogenannte Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro. Die Abschreibung für die Abnutzung der Anlage sei zwar steuerrechtlich relevant, aber keine notwendige Ausgabe, um Einkommen zu erzielen.
Fazit: Dass seitens des Jobcenters die Einspeisevergütung auf den Bürgergeldanspruch angerechnet wurde, stehe den Grundrechten der Kläger und der Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht entgegen.
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