Die Mutter unterstützt ihren Sohn. Gut gemeint. Doch leider bewirkt die Hilfe im Kontext des Bürgergelds meist das Gegenteil. Diese Erfahrung musste ein ü25-Jähriger machen, der aus der Not heraus wieder ins Haus der Eltern zog. Die finanzielle Hilfe, um Krankenkasse, Strom und Co. bezahlen zu können, war als Darlehen vereinbart; die Miete nur aufgeschoben. Für das Jobcenter sah es jedoch danach aus, als käme die Familie für den Lebensunterhalt des Sohnes auf. Deshalb wurde der Bürgergeld Antrag abgelehnt.
Hilfe geht nach hinten los
Dieser Fall, der unserer Redaktion zugetragen wurde, ist ein Beispiel von vielen. Immer wieder kommt es vor, dass Vater, Mutter, Onkel, Tante oder die Großeltern es gut meinen und Geld leihen, damit die neue Waschmaschine, Kleidung für die Kinder oder eine notwendige Reparatur bezahlt werden können. Aus dem Kontoauszug oder anderen Belegen geht allerdings nicht hervor, dass der Betrag nur geliehen wurde. Deshalb erachtet das Jobcenter einen solchen Geldzufluss in der Regel als Einkommen, welches auf das Bürgergeld angerechnet werden muss.
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Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten
Im Fall des jungen Mannes, der wieder zur Mutter gezogen ist, greifen gleich zwei Absätze aus § 9 des SGB II, der die Hilfebedürftigkeit definiert:
Einerseits gilt laut § 9 Absatz 1 SGB II als hilfebedürftig, wer den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann oder „die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen“ erhält. Da die Mutter dem Betroffenen Geld gibt – wenn auch nur als leihweise – wird dies als Hilfe zum Lebensunterhalt angesehen. Daher besteht keine Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für Bürgergeld und somit kein Anspruch.
Überdies besagt § 9 Absatz 5 SGB II (auf den sich das Jobcenter in dem Fall beruft), dass davon ausgegangen wird, dass Hilfebedürftige, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten leben, von diesen „Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann“. Nachdem die Vermögensverhältnisse der Mutter offengelegt werden mussten, hat sich diese Vermutung aus Sicht des Jobcenters bestätigt.
Rückzahlung schriftlich vereinbaren
Einen einfachen Weg, diesen Ärger zu umgehen, gibt es nicht. Letztlich muss bewiesen werden können, dass die Unterstützung als Darlehen ausgelegt ist und der Betrag später auch zurückgezahlt werden muss. Dazu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit entsprechender Rückzahlungsverpflichtung, die man dem Jobcenter vorlegen kann. Anderenfalls wird der Betrag als Einkommen gewertet. Dazu hat das Bundessozialgericht schon vor über zehn Jahren geurteilt (Aktenzeichen: B 14 AS 46/09 R).
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Zweckgebundene Hilfe
Handelt es sich nicht um eine laufende Unterstützung – wie im vorliegenden Fall –, sondern um eine einmalige und zweckgebundene Zahlung: Dazu liegt ebenfalls ein Urteil vor. Hier ging es um einen Betrag, der konkret für die Dachreparatur vorgesehen war und nicht die finanzielle Situation der Bürgergeld Bedürftigen verbesserte.
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