Dass zu viel Bürgergeld gezahlt wird, kommt häufig vor. In der Regel fordert das Jobcenter dazu auf, den Betrag zurückzuzahlen und erstellt einen Erstattungsbescheid mit den Details. Unterlässt das Jobcentrer diesen Schritt, verjährt die Rückforderung nach vier Jahren. Wenn es sich hingegen um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Dazu bedarf es laut Bundessozialgericht allerdings mehr als einer einfachen Mahnung.
BSG zu Erstattungen
Das Urteil des Bundessozialgerichts zu den Erstattungsforderungen (B 11 AL 5/20 R) bringt einerseits Licht in das komplexe Thema. Andererseits gibt es damit eine verbindliche Grundlage, damit Missverständnisse möglichst gar nicht erst aufkommen.
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Mahnung erst nach sieben Jahren
Verhandelt wurde ein Fall, in dem das Jobcenter 2011 4.444,59 Euro zuzüglich Mahngebühren von einer Hartz-IV-Empfängerin (heute Bürgergeld) zurückgefordert hatte. Eine Mahnung zu dieser Forderung folgte erst sieben Jahre später, 2018. Die Leistungsempfängerin legte Widerspruch ein, der vom Jobcenter als Überprüfungsantrag abgelehnt wurde. Die Behörde beharrte darauf, dass die Mahnung einen Verwaltungsakt darstelle und die Rückforderung nach wie vor gelte.
Forderung wegen Verjährung verfallen
Mit dieser Meinung stand das Jobcenter allerdings allein auf weiter Flur. Sämtliche Instanzen, vom Sozialgericht (S 11 AL 862/19) über das Landessozialgericht (L 8 AL 3185/19) bis hin zum Bundessozialgericht, betonten, die Bürgergeld Rückforderungen seien „wegen Verjährung erloschen“. Klartext sprach diesbezüglich vor allem das BSG. Die Mahnung des Jobcenters entspreche keinem Verwaltungsakt im Sinne des § 52 SGB X. Oder anders ausgedrückt: Eine einfache Mahnung hemmt, anders als ein Verwaltungsakt, nicht die Verjährung eines Anspruchs.
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Keine hemmende Wirkung
Um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, hätte das Jobcenter laut Bundessozialgericht einen Bescheid erlassen müssen, um die bereits angefangene Verjährungsfrist zu hemmen. Weil es „nur“ eine Mahnung verschickte, blieb es bei der Frist von vier und nicht einer von 30 Jahren.
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