Wer Bürgergeld bezieht, muss den Haushaltsstrom aus dem Regelbedarf bezahlen. Das ist häufig eine Herausforderung, da der dafür vorgesehene Betrag knapp bemessen ist. Um Kosten zu sparen, lohnt es sich, die Stromanbieter zu vergleichen und regelmäßig zu wechseln. Viele Anbieter werben mit Wechselprämien, Willkommensboni oder anderen Vergünstigungen. Doch nicht jedes Angebot zahlt sich für Bürgergeld-Empfänger gleichermaßen aus. Ein genauer Blick auf die Tarife und Konditionen ist entscheidend, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Nachträgliche Prämie: Kein Einfluss auf Bürgergeld
Erstattungen oder Prämien, die ein Stromanbieter nachträglich gewährt, können eine willkommene finanzielle Entlastung darstellen. Beispielsweise wird häufig nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eine Gutschrift ausgezahlt, die die Stromrechnung reduziert. Diese Art von Prämie mindert die tatsächlichen Stromkosten und wird vom Jobcenter nicht als Einkommen angerechnet. Allerdings vorausgesetzt, dass der Strom vollständig aus dem Regelbedarf finanziert wurde. Leistungsempfänger profitieren in diesem Fall uneingeschränkt von der Ersparnis.
Wechselbonus zählt als Einkommen
Anders verhält es sich, wenn der neue Stromanbieter eine Wechselprämie, Wechselbonus oder jede andere Art einer Sonderzahlung an Bürgergeld Bedürftige auszahlt. Sofern ein solcher Wechselbonus vom Stromanbieter im Voraus geleistet wird, handelt es sich um eine einmalige Einnahme, die auf das Bürgergeld angerechnet wird. Hierzu hat auch das Bundessozialgericht eine Entscheidung getroffen (B 4 AS 14/20 R) – im vorliegenden Fall ging es um einen Sofortbonus in Höhe von 242 Euro, den das Jobcenter als Einkommen auf die Leistungen angerechnet hatte.
Lesetipp: Jobcenter darf Stromguthaben nicht einfach mit Heizkosten verrechnen
Zwar stellte das Gericht klar, dass eine Stromkostenerstattung nicht als Einkommen angerechnet werden darf. Dies gelte aber nicht für einen Sofortbonus, der zu Beginn der Vertragslaufzeit nach einem Wechsel gezahlt werde, wenn dieser unabhängig vom Stromverbrauch und ohne Zweckbestimmung erfolgt. Im Vergleich zu einer Erstattung für die Stromrechnung mangele es einem Sofortbonus an einem Zusammenhang zum Stromverbrauch.
Wie erfolgt die Anrechnung?
Der ausgezahlte Wechselbonus gilt als „sonstiges Einkommen“ und wird nach dem Zuflussprinzip im Monat der Auszahlung angerechnet. Gemäß § 6 Bürgergeld-Verordnung können hiervon noch 30 Euro Versicherungspauschale abgezogen werden. Dazu ein Rechenbeispiel, im Dezember zahlt der Stromanbieter einen Sofortbonus in Höhe von 120 Euro:
Sofortbonus | 120 EUR |
– Versicherungspauschale | – 30 EUR |
= Anrechnung | 90 EUR |
Von den ursprünglichen 120 Euro Bonus würden somit 90 Euro auf die Bürgergeldleistungen im Monat der Auszahlung angerechnet.
Beim Vergleich genau hinsehen
Ein Stromanbieter Vergleich kann sich lohnen und ein Wechsel ist inzwischen mit minimalen Aufwand erledigt. Leistungsempfänger sollten aber nicht nur auf die Gesamtersparnis in den Vergleichsrechnern achten sondern auch darauf, wie sich die Ersparnis im Detail zusammensetzt. Wird eine Wechselprämie im Voraus ausgezahlt, sollten Hilfebedürftige dieses Angebot nur dann in Anspruch nehmen, wenn sich unterm Strich trotz Sofortbonus-Anrechnung eine Ersparnis gegenüber anderen Angeboten ergibt.
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