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Bürgergeld: 3.000 EUR Inflationsprämie nur noch bis 31.12.24 ohne Anrechnung

Nahaufnahme: Faau in rotem Hemd hält 500 Euro Scheine in den Händen

Bei der Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro herrscht offenbar noch viel Unklarheit in Bezug auf die Anrechnung beim Bürgergeld. Grundsätzlich handelt es sich hier um eine freiwillige Prämie des Arbeitgebers, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Erfolgt diese Zahlung noch bis zum 31.12.2024 und erfüllt die Voraussetzungen – wie weiter unten erläutert – ist diese steuer- und sozialversicherungsfrei und darf zudem nicht als Einkommen beim Bürgergeld angerechnet werden.

Was ist die Inflationsprämie?

Ende 2022 hat die Bundesregierung eine Inflationsausgleichsprämie, kurz IAP beschlossen. Dabei handelt es sich nicht um einen staatliche Zuschuss, stattdessen sind diese (bis zu) 3.000 Euro lediglich eine zusätzliche Möglichkeit, steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlungen des Arbeitgebers zu erhalten. Zahlt der Arbeitgeber diese freiwillige Sonderzahlung aus, können auch hilfebedürftige Leistungsempfänger, die trotz Erwerbseinkommen mit Bürgergeld aufstocken müssen, davon profitieren – das sind laut jüngsten Jobcenter Statistiken ca. 769.000 Arbeitnehmer.

Lesetipp: So viel bleibt vom Zuverdienst beim Bürgergeld anrechnungsfrei

Wichtig: Ein pauschaler Rechtsanspruch auf diese Zahlung besteht nicht. Wurden jedoch tarifvertragliche Vereinbarungen getroffen, sind diese bindend. Auch dürfen einzelne Mitarbeiter nicht von der Zahlung der Inflationsprämie ausgeschlossen werden, wenn der Betrieb diese Sonderzahlung allgemein leistet.

Voraussetzungen der Inflationsausgleichsprämie

  • Bis zu 3.000 Euro gelten je Arbeitgeber
  • Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn / Gehalt
  • keine Umwandlung von vereinbartem Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Überstunden etc.
  • nicht von aktivem Arbeitsverhältnis abhängig, womit auch Mitarbeiter in Elternzeit oder Krankengeld-Bezug von der Zahlung profitieren
  • Kenntlichmachung des Arbeitgebers der Auszahlung als Sonderzahlung. Der Begriff „Inflationsausgleichsprämie“ auf dem Überwiesungsbeleg ist ausreichend
  • Zahlungseingang spätestens am 31.12.2024 auf dem Konto des Arbeitnehmers
  • Auch Minijobber mit 538-Euro-Job können von der Zahlung profitieren

Lesetipp: Minijob und Bürgergeld – wie viel wird angerechnet?

Steuerfreies Einkommen vorausgesetzt

Damit das Jobcenter die Zahlung des Arbeitgebers nicht als Einkommen beim Bürgergeld anrechnet, muss diese zumindest steuerfrei sein. Im Fall der Inflationsprämie regelt das Einkommensteuergesetz die Steuefreiheit. In § 3 Nr. 11c EStG heißt es, dass, zusätzlich, zum ohnehin geschuldetem Arbeitsentgelt erbrachte Zuschüsse oder Sachleistungen im Zeitraum zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 bis zu 3.000 Euro steuerfrei gestellt werden. Es gilt das Zuflussprinzip, also der Zahlungseingang auf dem Konto des Arbeitnehmers.

Prämie in Teilbeträgen möglich

Grundsätzlich muss die Inflationsausgleichsprämie nicht in einer Summe gezahlt werden, um steuerfrei zu sein. Arbeitgeber können diese Sonderzahlungen auch in Raten erbringen. Ein Beispiel hierfür ist der Tarifvertrag, den ver.di erzielt hat. Hier erhalten Beschäftigte, die unter TVöD, TV-V, TV-Wald-Bund fallen eine Gesamtzahlung von 3.000 Euro Inflationsausgleichsgeld, die sich aus einer einmaligen Sonderzahlung von 1.240 Euro im Juni 2023 sowie weiteren monatlichen Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024 zusammensetzten.

Keine Anrechnung laut Bürgergeld-Verordnung

Deklariert der Arbeitgeber die Zahlung als Inflationsausgleichsprämie, gelten die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes als erfüllt mit der Folge, dass diese Zahlung beim Bürgergeld nicht als Einkommen angerechnet werden darf. Rechtsgrundlage ist § 1 Nr. 7 Bürgergeld-V, in der es heißt: „nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen sind: nach § 3 Nummer 11c EStG steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise“

Wichtig ist, dass es höchstens 3.000 Euro je Arbeitgeber im genannten Zeitraum sind. Bei aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber – bspw. Beförderung, neuer Arbeitsvertrag etc. – greift die Obergrenze. Der die 3.000 Euro übersteigende Betrag würde nicht mehr unter den § 3 Nr. 11c EStG fallen, somit auch nicht mehr steuerfrei sein und demzufolge auch beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet.

Geht man allerdings zwei Tätigkeiten bei zwei verschiedenen Arbeitgebern nach, so sind bis zu 6.000 Euro in diesem Zeitraum steuerfrei möglich, die beim Bürgergeld anrechnungsfrei bleiben.

Rechnet das Jobcenter die Inflationsprämie des Arbeitgebers beim Bürgergeld an, obwohl alle Voraussetzungen der Steuerfreiheit und der damit verbundenen Nicht-Anrechenbarkeit bei der Grundsicherung nach der Bürgergeld-V erfüllt werden, müssen Betroffene gegen den Bescheid Widerspruch erheben.

Titelbild: Krasula / shutterstock