Die Beiträge für eine Hausratversicherung, welche ausschließlich das Eigentum des Mieters schützt, werden im Bürgergeld Bezug nicht als Wohnkosten nach SGB II anerkannt. Auch dann nicht, wenn der Vermieter eine Hausratversicherung über den Mietvertrag fordert.
Vermieter fordert Versicherungsschutz
Der Kläger, ein langjähriger Bürgergeld-Leistungsempfänger, hatte beim Jobcenter die Übernahme von Beiträgen zur Haftpflicht- und Hausratversicherung beantragt. Die Versicherungen seien im Mietvertrag vorgeschrieben. Konkret ging es um 55,74 Euro jährlich für die Haftpflichtversicherung und 43,71 Euro für die Hausratversicherung.
Die Hausratversicherung deckt Schäden an persönlichem Eigentum wie Möbeln, Kleidung oder Geräten ab und greift bei Ereignissen wie Wasserschaden, Wohnungsbrand oder Einbruch.
Jobcenter übernimmt nur Haftpflicht
Das Jobcenter bewilligte davon lediglich die Haftpflichtversicherung in Höhe von 4,65 Euro pro Monat, was dem Jahresbeitrag von 55,74 Euro entsprach. Die Kostenübernahme der Hausratversicherung wurde jedoch abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die Hausratversicherung ausschließlich das persönliche Eigentum des Mieters absichert, wie etwa Möbel oder technische Geräte, und somit nicht mit der eigentlichen Mietsache in Zusammenhang steht.
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Gerichte geben Jobcenter Recht
Der Kläger zog daraufhin vor das Sozialgericht München, jedoch ohne Erfolg. Die Richter bestätigten das Jobcenter und verwiesen darauf, dass nach geltendem Recht nur solche Versicherungen als Unterkunftskosten gelten, die in direktem Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Im Fall der Haftpflichtversicherung sei dies gegeben, da sie Schäden abdeckt, die der Mieter an der Wohnung des Vermieters verursacht. Die Hausratversicherung hingegen schützt lediglich das persönliche Hab und Gut des Mieters. (Az.: S 40 AS 1215/21)
Keine Anerkennung trotz Mietvertrag
Auch das Bayerische Landessozialgericht bestätigte diese Auffassung in der Berufungsinstanz. Selbst die Tatsache, dass der Vermieter den Abschluss einer Hausratversicherung im Mietvertrag verlangt, reiche nicht aus, um diese Kosten als Unterkunftsbedarf anzuerkennen. Das Gericht stellte klar, dass es entscheidend sei, ob die Versicherung einen unmittelbaren Bezug zur Mietsache habe. Da die Hausratversicherung lediglich das persönliche Eigentum des Klägers abdeckt und nicht das des Vermieters, fehle dieser Bezug. (Az.: L 15 AS 164/22)
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