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Bürgergeld: Jobcenter darf Stromguthaben und Heizkosten nicht verrechnen

Frau prüft mit Taschenrechner die Rechnung des Energieversorgers, Glühbirne und Geldscheine liegen auf dem Tisch

Zu den häufigen Missverständnissen beim Bürgergeld zählt, dass das Jobcenter auch die Stromkosten übernimmt. Doch das ist ein Trugschluss: Strom müssen Leistungsempfänger aus ihrem Regelsatz bestreiten. Wer nun sparsam haushaltet und bewusst Strom spart, hat folgerichtig Anspruch auf das Guthaben aus der Stromrechnung. Es darf vom Jobcenter nicht mit einer möglichen Heizkostennachzahlung verrechnet werden, auch wenn Strom und Gas vom selben Lieferanten kommen.

Guthaben und Nachzahlung verrechnet

Dass Strom und Gas vom selben Anbieter kommen, ist eher Regel als Ausnahme. Wenn dann auf der einen Seite eine Nachzahlung fällig ist und auf der anderen ein paar Euro Guthaben zu Buche stehen, rechnen die meisten Versorger einfach gegen. So auch im Fall einer Familie im Bürgergeld Bezug.

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Jobcenter übernimmt nur Differenz

Die Stadtwerke hatten auf der Stromrechnung Guthaben in Höhe von 611,79 Euro ausgewiesen. Für Gas wiederum sollte die Familie 649,24 Euro nachzahlen. Unterm Strich ergab sich eine Forderung des Versorgers in Höhe von 37,45 Euro, die das Jobcenter übernahm. Die Familie erhob Widerspruch. Sie forderte die Kostenübernahme der gesamten Gasnachzahlung in Höhe von 649,24 Euro, schließlich stehe ihr das Stromguthaben zu. Nachdem sich das Amt weigerte, landete der Fall vor Gericht.

Betroffene dürfen nicht benachteiligt werden

Die Richter unterstrichen, dass die interne Verrechnung von Guthaben und Nachzahlung des Versorgers beim Jobcenter unberücksichtigt bleiben muss. Die Kammer sei der Überzeugung, „dass den Klägern durch den Bezug von Strom und Gas aus einer Hand kein Nachteil entstehen darf“ (S 35 AS 635/18). Denn: Hätte der Energieversorger Strom und Gas getrennt abgerechnet, hätte den Leistungsempfängern das Guthaben aus der Stromabrechnung anrechnungsfrei zugestanden. Hierbei berief sich das Sozialgericht auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (B 14 AS 185/10 R).

Einsparung ist kein Einkommen

Darüber hinaus gelte: „Einnahmen, die aus Einsparungen bei den Regelbedarfen resultieren, [sind] über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen.“ Auch hier beriefen sich die Richter auf das Bundessozialgericht (B 14 AS 185/10 R). Eine Gegenrechnung, wie vom Versorger und dann auch vom Jobcenter vorgenommen, käme praktisch einer Anrechnung des Guthabens als Einkommen gleich.

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Bedeutet: Aus Sicht des Sozialgerichts muss Stromguthaben an Bürgergeld Empfänger ausgezahlt und eine Nachzahlung für Gas über die Leistungen für KdU erstattet werden – unabhängig davon, ob man die Leistungen von einem oder von verschiedenen Versorgern bezieht.

Revision vor dem BSG

Der Kreis Schleswig-Flensburg akzeptierte die Entscheidung des Sozialgerichts nicht zog bis vor das Bundessozialgericht. Dieses hatte die Revision unter dem Aktenzeichen B 7 AS 21/22 R verhandelt und kam zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz. Kernaussage: Heizkosten dürfen ausschließlich mit den Kosten der Unterkunft verrechnet werden.

Generell, so das Bundessozialgericht, darf eine Heizkostennachzahlung, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen ist, nicht mit einer Erstattung für Haushaltsstrom, die aus dem Bürgergeld Regelbedarf gezahlt werden muss, verrechnet werden. Dies ändert sich auch nicht, wenn beide Lieferungen vom selben Anbieter bezogen werden und dieser intern eine Verrechnung vornimmt. Die Verträge sind bei der Grundsicherung getrennt voneinander zu berücksichtigen, so dass die Nachzahlung für die Heizkosten vom Leistungsträger in ungekürzter Höhe im Monat der Fälligkeit zu übernehmen ist. Sofern zum Haushaltsstrom keine weiteren Bedarfe für Strom zur Deckung des Heizkostenbedarfs geleistet wurden, in diesem Fall für den Betrieb der Gastherme, sei die Erstattung für die Stromkosten auch nicht als Einnahme zu berücksichtigen.

Titelbild: Renata Photography / shutterstock