Zum Inhalt springen

Abgelehnt: Kein Bürgergeld für die Optimierung von Vermögen

Es sind Fälle wie dieser, die Bürgergeld Bedürftige in ein schlechtes Licht rücken: Um näher am Stadtzentrum zu wohnen, verkauft eine Familie ihr Haus, baut neu und größer – und beharrt darauf, auch weiterhin Anspruch auf Hilfe vom Staat zu haben. Dem haben das Sozialgericht Osnabrück und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eine Abfuhr erteilt. Beide betonten unisono, dass keine Hilfebedürftigkeit vorliegt und der Lebensunterhalt mit der Immobilie bestritten werden kann (Az. L 11 AS 372/24 B ER).

Lesetipp: Bürgergeld Antrag abgelehnt: Geerbtes Haus zu groß

Hausverkauf beendet Bedürftigkeit

Die Hintergründe: Der siebenköpfigen Familie war zuletzt vom 1. Juli bis zum 30. November 2023 Bürgergeld bewilligt worden. Damit war Schluss, als sie ihr Haus für 540.000 Euro verkaufte. Die Stadt hob die Leistungsbewilligung zum 1. November 2023 auf. Dagegen wehrte sich die Familie vor dem Sozialgericht Osnabrück (Aktenzeichen S 16 AS 67/24), scheiterte aber kläglich. Schon die Tatsache, dass man sich mit dem gerichtlichen Eilverfahren reichlich Zeit ließ, machte die Richter stutzig.

Eigentum verwerten

Entscheidend dafür, dass die Gerichte einen weiteren Bezug von Bürgergeld ablehnten, war aber das neue Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 254 Quadratmetern – als angemessen gelten bei der Personenzahl 200 Quadratmeter. Den Verkehrswert bezifferte ein Gutachter mit 590.000 Euro. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht sahen in der Immobilie kein geschütztes Vermögen im Sinne des Paragrafen 12 SGB II. Der Familie sei vielmehr zumutbar, mit dem Haus und dem Grundstück den Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn nicht durch Vermietung – was bei sieben Personen laut Aussage der Familie nicht möglich sei – so doch durch eine Beleihung.

440.000 Euro unbelasteter Wert

Diesen Standpunkt hob das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen noch einmal hervor. Die Familie habe nicht erklärt, warum diese Art der Vermögensverwertung für sie nicht realisierbar ist. Es liege lediglich der Hinweis vor, dass ein Kredit über 150.000 Euro aufgenommen worden sei. Selbst dann stünden, so die Richter, noch 440.000 Euro als unbelasteter Wert zur Verfügung.

Lesetipp: Wer bekommt Bürgergeld? Voraussetzungen für den Anspruch

Karenzzeit greift nicht

Der Versuch der Kläger, sich mit dem Argument der Karenzzeit weiterhin Bürgergeld zu sichern, scheiterte ebenso. Die Regelung der Karenzzeit habe für die Familie am 1. Januar 2023 begonnen und dauere zwölf Monate. Das Eilbegehren stamme jedoch vom 26. April 2024. Generell sei die Anwendung der Karenzzeit hier nicht mit den gesetzlichen Regeln vereinbar. Sie diene dazu, Härten nach dem Verlust des Jobs abzufedern. In diesem Fall habe keine plötzliche oder vorübergehende Notlage bestanden. Für den Neubau sei geschütztes Eigentum verkauft worden, mit dem Ziel, näher am Stadtkern zu leben. Für das Gericht stand daher fest: Hier ging es einzig und allein darum, die Wohnsituation und das Immobilienvermögen zu optimieren. Dafür gibt es kein Bürgergeld.

Titelbild: fizkes / shutterstock