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Bürgergeld: Keine Kostenübernahme für Untätigkeitsklage gegen Jobcenter

Wer eine Untätigkeitsklage gegen das Jobcenter erhebt, sollte sich vorher vergewissern, dass dies wirklich notwendig ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss klargestellt (Az.: 1 BvR 1021/24). Eine Bürgergeld-Empfängerin verlangte nach einer Klage gegen das Jobcenter die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten. Das Gericht lehnte dies ab und erklärte, dass eine einfache Nachfrage beim Jobcenter zur Klärung des Sachverhalts ausgereicht hätte.

Unklare Bescheide des Jobcenters

Die Antragstellerin stellte im April 2023 einen Antrag auf Bürgergeld. Am 11. Mai 2023 erhielt sie zwei Bescheide: einer bewilligte Leistungen für April 2023, der andere für den Zeitraum von Juni 2023 bis Mai 2024. Sie nahm an, keinen Bescheid für Mai 2023 erhalten zu haben, und legte daher am 27. Mai 2023 Widerspruch gegen die Entscheidung des Jobcenters ein.

Untätigkeitsklage ohne Grundlage

Das Jobcenter wies den Widerspruch am 9. Oktober 2023 zurück und erklärte, dass die Leistungen für Mai 2023 wegen eines zu hohen Einkommens abgelehnt wurden. Dennoch reichte die Frau am 3. November 2023 eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Konstanz ein. Das Jobcenter argumentierte, dass die Ablehnung bereits im Bescheid vom 11. Mai 2023 enthalten gewesen sei. Dennoch bewilligte es am 15. Dezember 2023 nachträglich Leistungen für diesen Monat. Die Klägerin erklärte daraufhin die Klage für erledigt und verlangte die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten.

Sozialgericht lehnt Kostenerstattung ab

Das Sozialgericht Konstanz lehnte den Antrag ab. Es verwies darauf, dass die Klägerin den Sachverhalt durch eine einfache Nachfrage hätte klären können. Die Bescheide für April 2023 und den Zeitraum ab Juni 2023 hätten Anlass genug gegeben, sich vor einer Klageerhebung zu vergewissern, ob für Mai 2023 eine Entscheidung gefallen sei.

Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg

Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts erhob die Klägerin Verfassungsbeschwerde und rügte einen Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Dass im Rahmen der Untätigkeitsklage Leistungen nachträglich zugesprochen wurden, rechtfertige jedoch keine Übernahme der außergerichtlichen Kosten, wie das Bundesverfassungsgericht bestätigte und damit die Beschwerde auch ablehnte. Eine Nachfrage hätte genügt, um die Unklarheiten zu beseitigen, weshalb die Klage nicht erforderlich war und die Erstattung der Kosten abgelehnt wurde. Ebenso erklärte das höchste deutsche Gericht, dass weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die auf eine willkürliche Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz schließen lassen. Die Verfassungsbeschwerde habe damit keine Aussicht auf Erfolg, da die Entscheidung des Sozialgerichts auf einer vertretbaren Rechtsanwendung basiere und somit keine Verletzung des Willkürverbots vorlag.

Anderer Fall mit anderem Ausgang

In einem ähnlichen Verfharne (1 BvR 311/22) hatte das Bundesverfassungsgericht zugunsten einer Klägerin entschieden, die ebenfalls eine Untätigkeitsklage gegen das Jobcenter erhoben hatte. In diesem Fall hatte das Jobcenter die gesetzliche Frist zur Entscheidung über den Antrag überschritten, sodass die Klage ohne vorherige Nachfrage zulässig war. Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten hatte, da das Jobcenter die Verzögerung verursacht hatte. Im hier vorliegenden Fall lag jedoch keine Fristversäumnis vor. Stattdessen hätten die Unklarheiten durch eine einfache Nachfrage der Klägerin geklärt werden können. Deshalb wurde die Kostenerstattung abgelehnt.

Titelbild: Antonio Guillem / shutterstock