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Teurer Verstoß gegen die Bürgergeld Mitwirkungspflichten

Dumm, dreist oder einfach nur dummdreist: Jobs annehmen, Bürgergeld beziehen, die Tätigkeit nicht dem Jobcenter melden und sich dann mit falschen Belegen aus der Affäre ziehen wollen – damit kann man nur auf die Nase fallen. Neben der Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen kassierte eine 51-jährige Bürgergeld-Empfängerin vor dem Amtsgericht Dortmund (731 Owi 479/24 (257 Js 1360/24)) zusätzlich eine Geldstrafe wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten.

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Das Jobcenter nicht informiert

Die Bürgergeld Bedürftige, die zusammen mit ihrer Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, bezieht seit August 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Jobcenter hatte sie mehrfach darüber aufgeklärt, dass Änderungen der Lebensumstände – etwa die Aufnahme eines Jobs – umgehend mitgeteilt werden müssen. Trotzdem arbeitete sie ab Februar 2022 für fünf Monate bei einer Bürobedarfsfirma und ab September 2022 etwa zwei Monate in einer Apotheke, ohne das Amt über die Einkünfte zu informieren.

Amt erfährt über Datenabgleich von zwei Jobs

Das Jobcenter erfuhr schließlich im November 2022 über einen Datenabgleich von den Jobs. Die Bürgergeldempfängerin gab daraufhin an, dass sie die Arbeitsaufnahme jeweils per Prio-Brief und Fax mitgeteilt habe. Dazu legte sie Einlieferungsbelege und Quittungen der Post vor. Dumm nur, dass diese Nachweise zeitlich in keinem Zusammenhang mit den beiden Jobs standen und vermutlich zu völlig anderen Mitteilungen gehörten.

Falsche Nachweise vorgelegt

Dazu sagten gleich zwei Mitarbeiterinnen des Jobcenters vor dem Amtsgericht aus. Demnach würden Briefe und Faxe gescannt und dann in der elektronischen Akte hinterlegt. Dort ließen sich jedoch keinerlei Nachrichten oder Mitteilungen zur Jobaufnahme finden. Erst durch den Datenabgleich sei das Jobcenter über die Tätigkeiten informiert worden. Danach habe die Bürgergeld Bedürftige dann Schreiben und Einlieferungsbelege eingereicht. Allerdings mit Datum 27.10.2021 für einen Job, der im September 2022 aufgenommen wurde.

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Zeuge redet sich in Rage

Diese Belege wurden auch vom Gericht noch einmal kontrolliert. Das Ergebnis: Sie widerlegten die Aussagen der Betroffenen. Denn auch die Papiere für den Job bei der Bürobedarfsfirma passten zeitlich nicht. Sie stammten vom 25. März 2022, für einen Job, den sie bereits im Februar 2022 aufgenommen hatte. Wenig hilfreich war auch, dass der Zeuge der Bürgergeldempfängerin sich offenbar in Rage redete, dann aber eingestehen musste, nicht mehr zu wissen, was er wann gefaxt hatte.

Insgesamt 155 Euro Geldbuße

Da es auch jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass alle Schreiben an das Jobcenter verloren gegangen seien, stand für die Richterin fest: Hier liegt eine vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht als Leistungsbezieherin gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I vor. Denkbar ist in dem Fall eine Strafe von bis zu 5.000 Euro. Verurteilt wurde die Frau schließlich zu Geldbußen von 110 und 45 Euro.

Titelbild: TSViPhoto / shutterstock