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Gericht kassiert kreativen Versuch mehr Bürgergeld abzugreifen

Vorübergehend auf Leistungen verzichten, damit Einnahmen aus der Selbstständigkeit beim Bürgergeld außen vor bleiben: Das funktioniert nicht. Damit würde man die Regeln des SGB II unterlaufen und den Leistungsanspruch aktiv beeinflussen. Denn: Die Hilfebedürftigkeit richtet sich nach dem Einkommen, welches über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg erzielt wurde. Das hat das Bayerische Landessozialgericht kürzlich noch einmal bestätigt.

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Bewilligungszeitraum selbst bestimmt

Der Fall: Der Kläger war selbstständig tätig. Weil Einnahmen ausblieben, beantragte er für seine Familie und sich Bürgergeld. Das Amt bewilligte daraufhin für den Zeitraum von Juli bis Dezember Bürgergeld vorläufig. Mitte November wurde der Mann dann aufgefordert, eine geminderte Altersrente zu beantragen. Doch statt dem nachzukommen, bat der Antragsteller das Jobcenter darum, die Gewährung des Bürgergeldes ab dem 1. November zu beenden und zahlte die Leistungen für den Monat November zurück.

Der Aufforderung, für den Bewilligungszeitraum die Anlage EKS zum Einkommen Selbstständiger vorzulegen, kam der Bürgergeld Bedürftige nur zum Teil nach. Er reichte lediglich die Daten für die Zeit von Juli bis Oktober ein und verwies auf seinen Leistungsverzicht ab November. Trotz mehrerer Schreiben des Jobcenters blieb es dabei. Aufgrund der fehlenden Unterlagen stellte das Amt schließlich fest, dass für den gesamten Bewilligungszeitraum kein Bürgergeld Anspruch bestanden habe und die vorläufigen Leistungen zurückzuzahlen sind.

Anrechnung sollte vermieden werden

Dagegen wehrte sich der Bürgergeldempfänger. Doch weder der Widerspruch beim Jobcenter noch der Weg vor das Sozialgericht München (S 45 AS 29/21) oder die Berufung vor dem Landessozialgericht (L 7 AS 122/23) waren von Erfolg gekrönt. Sämtliche Instanzen machten deutlich, dass die Berechnung des Einkommens auf allen Betriebseinnahmen beruht, die während des gesamten Bewilligungszeitraums erzielt werden.

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Der Mann habe versucht, diese Regel durch den Verzicht auf das Bürgergeld zu umgehen. Aus Sicht des Landessozialgerichts wollte der Kläger dadurch vermeiden, dass seine erheblichen Einnahmen aus den Monaten November und Dezember berücksichtigt werden und sich auf die Hilfebedürftigkeit auswirken. In anderen Worten: Die Kürzung des Bewilligungszeitraums sollte dazu beitragen, dass das „zu berücksichtigende Einkommen zugunsten eines höheren steuerfinanzierten Leistungsanspruchs des Klägers vermindert“ wird. Das Jobcenter hat somit korrekt gehandelt.

Titelbild: Elnur / shutterstock