Seit dem 01. Juli 2023 können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftige monatlich zusätzlich einen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro anrechnungsfrei zu den Bürgergeld-Leistungen erhalten. Voraussetzung ist eine Teilnahme an einer förderungsfähigen Weiterbildung, die die Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und eine nachhaltige Eingliederung verbessern soll.
Für den Bürgergeldbonus muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Die gemeinsamen Ziele zwischen den Bürgergeld-Bedürftigen und dem Jobcenter werden im Kooperationsplan festgehalten, der ebenfalls ab Juli 2023 die bisherige Eingliederungsvereinbarung ersetzt.
Anspruch auf den Bürgergeldbonus haben alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigte nach dem SGB II, hierzu zählen auch Aufstocker mit Erwerbseinkommen sowie Hilfebedürftige, für die ein Rehabilitationsträger zuständig ist. Bezieher von Arbeitslosengeld nach SGB II sind jedoch ausgeschlossen.
Der Bürgergeldbonus wird für
- Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
- berufsvorbereitende Maßnahmen und
- Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen gewährt
Die Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung müssen mindestens acht Wochen dauern, können jedoch in Teilzeit absolviert werden. Auch Reha-spezifische Maßnahmen und Weiterbildungsmaßnahmen fallen in diesen Zeitrahmen.
Ausdrücklich richtet sich der Bürgergeldbonus nicht an abschlussbezogene Weiterbildungen – hierfür gibt es das Weiterbildungeld in Höhe von 150 Euro monatlich.
Der Bürgergeldbonus ist an die Teilnahme an den geförderten Maßnahmen gebunden und wird bis zum Ende der Teilnahme fortgesetzt. Unterbrechungen der Maßnahme führen zur vorübergehenden Aussetzung der Bonuszahlungen, während ein erneuter Beginn der Maßnahme zu einer Wiederaufnahme der Zahlungen führt. Wird die Maßnahme abgebrochen, unabhängig der Gründe, erfolgt keine Rückforderung der bereits gezahlten Förderung.
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