Erbt ein Hartz IV Bezieher während des Leistungsbezuges Vermögen, so ist es als Einkommen auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Dies bestätigte erneut das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil 14 AS 101/11R vom 25.01.2012.
Im vorliegenden Fall erbte eine Mutter aus Bielefeld nach zweijährigem Hartz IV Bezug ein Drittel einer Eigentumswohnung, die beim Verkauf einen Erlös von 23.550 Euro erzielte. Die aktuelle Rechtsprechung sieht hier im SGB II Bereich eine Anrechnung als Einkommen vor, da das „Vermögen“ im laufenden Bezug geerbt wurde. Entsprechend des Zuflussprinzips wertete das Jobcenter den Erlös aus der Eigentumswohnung als Einkommen und stellte weitere Zahlungen ein.
Genau dieser Anrechnung widersprach die Klägerin und begehrte vor dem Bundessozialgericht, dass zumindest ein Teil des Erlöses der Eigentumswohnung als Vermögen, und nicht als Einkommen angerechnet wird. Dies ist schon im Hinblick auf die Vermögensfreibeträge beim Hartz IV Bezug günstiger für die Leistungsbezieherin.
Keine neue Rechtsprechung durch das BSG
Eine neue Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht wird es nicht geben. Der 14. Senat des BSG sieht hier keine Gründe für eine Neuregelung. Erhält ein Hartz IV Empfänger während des Leistungsbezuges Zuwächse im Vermögen, so sind diese als Einkommen anzurechnen, da auch weiterhin das Zuflussprinzip gilt. Nur Vermögen, welches vor der Antragstellung bestanden hat, wird auch als Vermögen im Sinne des SGB II unter Berücksichtigung der Freibeträge entsprechend behandelt.
Da die Richter des Bundessozialgerichts keine Veranlassung zur Änderung sehen, wurde die Klage abgewiesen. Auch verstoße das Anrechnungsprinzip nicht gegen das Grundrecht des Eigentums nach Artikel 14 GG, so dass hier im Zusammenhang zwischen Grundgesetz und SGB II keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstehen müssen.