Bei der Übernahme von Mietschulden müssen Bürgergeld Bedürftige keinen förmlichen Antrag für ein Darlehen stellen – eine Problemanzeige gegenüber dem Jobcenter reicht laut Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 7/14 AS 52/21 R vom 13. Juli 2022) völlig aus. Ferner betonten die Richter, dass der Anspruch auf ein Jobcenter Darlehen auch dann noch bestehe, wenn der Betrag bereits von anderer Seite zur Verfügung gestellt wurde und dadurch Schulden gegenüber Dritten entstehen.
Darlehen beim Jobcenter beantragt
Der Fall: Eine Frau aus Bremen hatte im Juni 2015 erneut Hartz IV – das heutige Bürgergeld – beantragt. Bewilligt wurde die Zahlung jedoch erst am 22. September, rückwirkend zum 1. Juni. Während der Zwischenzeit waren Mietschulden in Höhe von 1.420 Euro aufgelaufen. Da der Vermieter am 19. August mit der Kündigung drohte, informiert die Frau das Jobcenter und beantragte ein Darlehen.
Jobcenter lehnt ab
Die fristlose Kündigung wegen Mietrückstand wurde später zurückgezogen. Das Jobcenter hatte die Miete gezahlt. Der Restbetrag von 1.055 Euro war von der Bürgergeld Bedürftigen beglichen worden. Den Antrag auf ein Darlehen hielt sie aufrecht. Die Bitte wurde vom Jobcenter jedoch mit Hinweis darauf abgelehnt, dass Schulden gegenüber Dritten unerheblich seien und keine Obdachlosigkeit mehr drohe.
Schulden bei Dritten können Mietschulden sein
Diese Auslegung wurde vom Bundessozialgericht nicht bestätigt. Die Richter machten deutlich, dass die Schulden der Frau bei einem Dritten Mietschulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II sein können. Dort heißt es:
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Bedarf rechtzeitig geltend machen
Das setze voraus, dass der Bedarf von der Bürgergeld Empfängerin rechtzeitig angezeigt wurde. Für die Übernahme der Mietschulden sei ferner entscheidend, dass „das Jobcenter bis zur Selbsthilfe des Leistungsberechtigten durch Aufnahme eines Privatdarlehens die Gelegenheit zur Entscheidung gehabt hätte“. Im vorliegenden Fall habe die Frau bereits im August auf die Probleme aufmerksam gemacht.
Es bedarf keines gesonderten Antrags
Die wichtigste Aussage des Urteils lautet: „Eines gesonderten Antrags iS von § 37 Abs 1 SGB II bedarf es für das Begehren auf Übernahme von Mietschulden iS des § 22 Abs 8 SGB II nicht.“ Wenn Bürgergeld Empfänger dem Jobcenter umgehend mitteilten, dass sie Mietschulden hätten und ein Bedarf bestehe, müsse nicht eigens ein Antrag gestellt werden.
Verfahrensgang:
Bundessozialgericht – Az.: B 7/14 AS 52/21 R vom 13. Juli 2022)
Landessozialgericht Niedersachsen Bremen – Az.: L 15 AS 220/17, 10.09.2020
Sozialgericht Bremen – Az.: S 22 AS 1156/16, 21.08.2017
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