Wer aufgrund von Erwerbslosigkeit auf Hartz IV angewiesen ist, muss Einkünfte und Vermögen offenlegen. Allerdings trifft dieser Fakt nicht nur auf erwerbslose Hartz IV Bezieher zu, sondern auch auf Aufstocker. Jedoch ist nicht immer klar, was zum Einkommen gehört und was nicht. Im Fall von Spesen und Verpflegungsgeldern hat das Landessozialgericht Sachsen jetzt Stellung bezogen. Allerdings nicht, ohne auch den Betroffenen gewisse Pflichten aufzuerlegen.
Verwendung muss sich nachweisen lassen
Hintergrund des Verfahrens mit dem Aktenzeichen L 3 AS 820/10 war der Fall eines Fernfahrers, der ein Bruttoeinkommen von 1.390 Euro bezog. Zu diesem Entgelt kamen weitere 450 Euro des Arbeitgebers, welche dieser als Spesen auszahlte. Da das Bruttoentgelt allerdings nicht zur Versorgung der Familie ausreichte, beantragte der Fernfahrer zusätzliche Leistungen.
Ohne Nachweis 6 Euro pro Tag zu berücksichtigen
Unter dem Hinweis auf die 450 Euro verweigerte das Jobcenter aber die Leistungen. Wie das Landessozialgericht feststellte zu Unrecht, denn als zweckbestimmte Einnahmen könnte man die Verpflegungsaufwendung nicht dem herkömmlichen Einkommen gleichstellen. Allerdings schränkte das Gericht im gleichen Atemzug ein, dass die Verwendung der Spesen nachweisbar sein müsse. Andernfalls könnten lediglich 6 Euro täglich berücksichtigt werden.
In der Praxis soll diese Haltung dafür sorgen, dass Missbrauch vorgebeugt werden kann. Denn ohne den Nachweis könnten Arbeitgeber niedrigere Grundgehälter auszahlen. Für den Kläger vor dem Landessozialgericht sollte sich genau dieser Passus als Fallstrick erweisen. Denn es fehlten Nachweise, dass die Verpflegungsaufwendung von 450 Euro tatsächlich als Spesen verwendet wurden.