Nicht selten geraten Bürgergeldbezieher in finanzielle Not, weil das Jobcenter die monatlichen Überweisungen zu spät vornimmt. In solchen Fällen können wichtige Zahlungen wie Miete, Telefon, Strom und Versicherungen nicht rechtzeitig geleistet werden. Da die meisten Konten der Leistungsberechtigten kein Überziehungslimit haben, führt dies zu Rücklastschriften und Gebühren seitens der Bank und zusätzlicher Belastung durch Bearbeitungsgebühren der Gläubiger.
Anwalt erzielt Erfolg
Ein Betroffener, unterstützt durch einen Fachanwalt für Sozialrecht wehrte sich über ein Jahr lang gegen die Rücklastschriftgebühren und erreichte schließlich, dass das Jobcenter die Kosten übernahm. Dies war aber ein langer Prozess. Nach einen halben Jahr erhob der Rechtsanwalt Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG vor dem Sozialgericht Freiburg (SG Freiburg, AZ: S 13 AS 6851/11) – danach dauerte es nach Angaben des Juristen ein weiteres halbes Jahr, bis das Jobcenter die Rückerstattung der aufgelaufenen Kosten durch die Rücklastschrift veranlasste – insgesamt ging es um 29,60 Euro.
Hinweis: Hierbei handelt es sich „nur“ um eine Entscheidung eines Sozialgerichts. Wer ein ähnliches Verfahren anstrebt, kann sich lediglich auf dieses Verfahren vor dem Sozialgericht Freiburg berufen, es hat allerdings keine bundesweite Bindung wie eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.
Bürgergeld muss am Monatsanfang bereitstehen
Das Bürgergeld muss dem Hilfebedürftigen im Voraus erbracht werden. Das Jobcenter muss dafür sorgen, dass die Bürgergeld Auszahlung spätestens am 1. des Monats dem Anspruchsberechtigten zur Verfügung steht. Einzelne Ausnahmen bestehen bei Erst- und Folgeanträgen, bei denen eine längere Bearbeitungszeit möglich ist. Betroffene haben jedoch die grundsätzliche Möglichkeit, einen Jobcenter Vorschuss zu beantragen.
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Schwierigkeiten bei Weiterbewilligungen und Erstanträgen
Die Situation gestaltet sich schwieriger bei Weiterbewilligungen, die spät beantragt werden oder auch bei einem Erstantrag auf Bürgergeld, da hier oft längere Bearbeitungszeiten wegen der Sachverhaltsaufklärung auftreten. Wenn das Jobcenter sechs Monate lang nicht auf den Antrag reagiert hat, besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage.
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Für viele Betroffene ist es jedoch unzumutbar, ein halbes Jahr auf das benötigte Geld zu warten – zumal nicht sofort nach sechs Monaten eine Entscheidung gefällt wird. Daher kann ein Vorschuss nach § 42 Abs. 2 SGB II (vorzeitige Erbringung von Leistungen) beantragt werden.
Erstattung der Kosten für Rücklastschriften
Bürgergeldbezieher haben ein Recht auf Erstattung der Kosten, die durch verspätete Überweisungen und die damit verbundenen Rücklastschriften entstehen. Das Jobcenter ist verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen, sofern es für die Verzögerung verantwortlich ist. Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, für diesen einzustehen hat.
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Antrag auf Kostenerstattung stellen
Wem aufgrund verspäteter Bürgergeld Auszahlung durch das Jobcenter Kosten durch Rücklastschriften entstanden sind, kann einen Antrag auf Kostenerstattung stellen. Dem Antrag sollten entsprechende Kontoauszüge und Belege beigefügt werden, aus denen sich die Rücklastschrift- und Bearbeitungsgebühren ergeben. Reagiert das Jobcenter nicht auf den Antrag, kann nach einem halben Jahr eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Auch eine Ablehnung des Antrags kann mit dem Widerspruch und dann einer Klage vor dem Sozialgericht angefochten werden.
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