Das Sozialgericht Dresden hat am 18. September 2012 entschieden, dass eine Hartz IV Empfängerin bei einer ärztlich festgestellten Laktoseintoleranz (Milchzuckerunverträglichkeit) einen Anspruch auf den ernährungsbedingten Mehrbedarf nach dem SGB II hat (S 38 AS 5649/09 und – S 38 AS 17/11).
Nach dem ärztlichen Vorschlag bekommt die Hartz IV Bezieherin einen ernährungsbedingten Mehrbedarf von 1 Euro am Tag bzw. 30 Euro monatlich zusätzlich zur Regelleistung ausgezahlt. Wie bereits der Rechtsprechung des BSG (AZ. B 4 AS 138/10 R m.w.N.) entnommen werden kann, ist die Gewährung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs kein abtrennbarer Teil der Regelung der Leistungsgewährung nach dem SGB II, womit kein gesonderter Antrag nötig ist. Das Jobcenter muss den Mehrbedarf zahlen.
Regelmäßig orientiert sich die Gewährung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs bei Hartz IV Leistungen nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. und nach dessen Vorgaben wird dieser Mehrbedarf nur noch bei verzehrenden Krankheiten mit erheblichen Auswirkungen auf den Körper und Organismus gezahlt. In diesem Sinne eine durchaus positive Entscheidung für Hartz IV Empfänger, da sich die Laktoseintoleranz grundsätzlich nicht mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins deckt.
Allerdings hat in dieser Hinsicht das SG Aachen eine andere Rechtsauffassung. Mit Urteil vom 03.07.2012 (AZ: S 20 SO 52/11) hat die 20. Kammer eine Klage abgewiesen, bei der eine Hartz IV Bezieherin aufgrund einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (Asthma bronchiale) den ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen kuhmilcheiweißfreier Kost begehrte. Die Berufung wurde zugelassen, so dass das Verfahren in 2. Instanz beim LSG Nordrhein-Westfalen (AZ: L 20 SO 347/12) anhängig ist.