Entgegen der Annahme, wie es aus einer an uns zugesandten Pressemitteilung hervorgeht, die wir vor ein paar Tagen veröffentlicht haben, erlischt der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bei Hartz IV Empfängern nicht automatisch nach Ablauf des 31.12.2012. Es kommt vielmehr auf die Erfüllung der Anwartschaften und der Anrechnungszeiten an, die auch bei Arbeitslosengeld II Empfängern trotz des Wegfalls der Rentenbeiträge durch das Jobcenter nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Um weitere Verwirrungen zu vermeiden, haben wir uns entschlossen, die falsche Pressemitteilung von unserer Seite zu entfernen und die Sachlage klarzustellen.
Die redaktionelle Prüfung hat ergeben, dass der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente nicht automatisch zum Jahresende erlischt. Die Kernaussage des besagten Beitrags von Herrn Rechtsanwalt Rahn lautete:„Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente setzt voraus, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt hat. Da aber seit dem 1. Januar 2011 und damit seit fast zwei Jahren keine Rentenbeiträge durch das Jobcenter mehr gezahlt werden, erlischt der Anspruch auf diese Rente am 31. Dezember 2012.“
Dieser Aussage kann nur bedingt entsprochen werden, da diese Regelung nur für Hartz IV Empfänger gilt, die bisher noch keine Anwartschaften erworben haben. In § 43 SGB VI (Rente wegen Erwerbsminderung) im Absatz 4 Nr. 1 heißt es dazu:(…)
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
(…)
Hierzu löst § 58 SGB VI auf, was als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen ist. Nach § 58 Absatz 1 Nr. 6 sind Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach dem 31.12.2010 ebenfalls Anrechnungszeiten, so lange die Arbeitslosengeld II Leistungen nicht nur darlehensweise bezogen wurden.
Unterm Strich bedeutet dies, dass auch für Hartz IV Bezieher mit ununterbrochenem Leistungsanspruch weiterhin Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente über den 01.01.2013 hinaus besteht, sofern die allgemeinen Voraussetzungen des § 43 Absätze 1,2 SGB VI erfüllt sind. Der Fünf-Jahres-Zeitraum, in welchem die drei Jahre Pflichtbeiträge (u.a. durch Bezug von Arbeitslosengeld II bis 31.12.2010 geleistet wurden) erworben sein müssen, verlängert sich also um die Anrechnungszeiten des weiteren Hartz IV Bezuges.
Erst kürzlich oder zukünftig werdende Hilfebedürftige werden diese Anrechnungszeiten von drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre nicht erfüllen können, für diese erlischt der Anspruch auf die EM-Rente ab 1. Januar des folgenden Jahres. Gleiches gilt auch für Leistungsbezieher, die Hartz IV bisher nur als Darlehen bezogen haben oder Leistungen zur Erstausstattung gemäß § 24 Absatz 3 SGB II erhalten.