Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um einen staatlichen Ersatz für den Kindesunterhalt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Dabei ist der Unterhaltsvorschuss als vorrangige Leistung beim Jugendamt zu beantragen und wird als Einkommen des Kindes auf das Bürgergeld angerechnet.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und basiert auf dem Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, der in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt ist. Vom maßgeblichen Kindesunterhalt wird noch das Kindergeld abgezogen. Der verbleibende Betrag ist der Unterhaltsvorschuss, den das Jugendamt auszahlt:
- bis 5 Jahren: 230 Euro (480 Euro – 250 Euro Kindergeld)
- von 6 bis 11 Jahren: 301 Euro (551 Euro – 250 Euro)
- von 12 bis 17 Jahren: 395 Euro (645 Euro – 250 Euro)
Einschränkung: Ab dem 12. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn das Kind entweder kein Bürgergeld bezieht oder der alleinerziehende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes ein Einkommen von mindestens 600 Euro hat (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).
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So wird Unterhaltsvorschuss auf Bürgergeld angerechnet
Der Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt wird auf die Leistungen des Kindes in voller Höhe als sonstiges Einkommen angerechnet, mindert also entsprechend den Bürgergeld Bedarf. Im Prinzip ist es aber im Vergleich zum Unterhalt eine Nullrechnung. Würde beispielsweise Kindesunterhalt fließen, würde dies ebenso den Bedarf des Kindes mindern. So gesehen entstehen hier keine Nachteile.
Beispiel zur Anrechnung des Unterhaltsvorschusses
Eine alleinerziehende Bürgergeld-Empfängerin aus Berlin, lebt mit ihrem 8-jährigen Sohn in einer Wohnung, deren Warmmiete 680 Euro beträgt. Die anteiligen Wohnkosten des Kindes liegen bei 340 Euro. Der monatliche Gesamtbedarf des Kindes beträgt somit 730 Euro und setzt sich aus dem Regelsatz von 390 Euro und den anteiligen Wohnkosten von 340 Euro zusammen. Um die Höhe der Bürgergeld-Leistung zu berechnen, muss nun das Einkommen des Kindes, bestehend aus Unterhaltsvorschuss und Kindergeld, angerechnet werden:
730 Euro Gesamtbedarf
– 301 Euro Unterhaltsvorschuss
– 250 Euro Kindergeld
= 179 Euro Auszahlung des Jobcenters
Alleinerziehende – so viel Bürgergeld zahlt das Jobcenter
Unterhaltsvorschuss vorrangig zu beantragen
Zwar gibt es rechnerisch kein anderes Ergebnis, da es zahlenmäßig keine Rolle spielt, ob für das Kind der volle Bedarf an Bürgergeld gezahlt wird, mit dem Unterhalt verrechnet wird oder der Unterhaltsvorschuss die Bürgergeld Leistungen kürzt. Dennoch ist der Unterhaltsvorschuss vorrangig zum Bürgergeld zu beantragen. Der Jobcenter wird den Hilfebedürftigen darauf hinweisen, dass unverzüglich ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden soll – zwingen kann das Jobcenter aber nicht.
Achtung: Wird kein Unterhaltsvorschuss beantragt, kann das Jobcenter den Antrag selbst beim Jugendamt stellen.
Anrechnung von fiktiven Leistungen
Weigert sich der Bürgergeld Leistungsempfänger für das Kind einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen, so kann das Jobcenter die nicht beantragten Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse fiktiv auf die Leistungen des Kindes anrechnen. Trotz nicht beantragter und nicht gezahlter Leistung wird also so vorgegangen, als ob der Unterhaltsvorschuss tatsächlich gezahlt würde.
Warum muss der UVG beantragt werden?
Angesichts dessen, dass sich für das Kind in der Gesamtleistung nichts ändert, könnte man sich nun fragen, warum der Unterhaltsvorschuss überhaupt beantragt werden muss. Dafür muss man berücksichtigen, dass es sich um zwei grundverschiedene Leistungen handelt, die zum Wohle des Kindes sind – aber von unterschiedlichen Behörden.
Beim Bürgergeld handelt es sich um die „letzte“ Sozialleistung, die beantragt werden soll, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig vermieden werden kann. Wird aber Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss erbracht, kann die Hilfebedürftigkeit teilweise vermieden werden.
Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses
Ist der Unterhaltsvorschuss geflossen, so besteht aus Sicht des Staates die Möglichkeit, sich das Geld vom Unterhaltsschuldner wieder zurückzuholen, wenn der Anspruch vom Kind auf das Jugendamt übergegangen ist.
Der Schuldner muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, sobald er wieder leistungsfähig ist, wenn er sich also wieder in einer Anstellung befindet. Aus finanzieller Sicht sind Bürgergeld Bedürftige im Leistungsbezug jedoch nicht leistungsfähig, da sie am Existenzminimum leben und jede weitere Zahlung daraus das Existenzminimum unterschreiten würde.
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