Wer Bürgergeld bezieht, hat grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung der Grundsicherung in Form des Regelsatzes, ebenso wie auf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Dabei spielen der angemessene Wohnraum, das Alter, die Höhe der Miete und ob ein Ein-Personen- oder Mehr-Personen-Haushalt vorliegt, eine wichtige Rolle.
Inhaltsverzeichnis
Wichtig: Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 als Nachfolger von Hartz IV wurde eine Karenzzeit von einem Jahr eingeführt. Dies bedeutet, dass im ersten Jahr des Bezuges des Bürgergeldes die Wohnkosten nicht auf die Angemessenheit überprüft werden. Hat man bereits in 2022 Hartz IV bezogen, so gilt:
- wurden bereits vor Einführung des Bürgergeldes nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Wohnkosten vom Jobcenter gezahlt, so gilt keine Karenzzeit. Die Wohnkosten werden nur im angemessenen Umfang übernommen.
- wurde vor Einführung des Bürgergeldes noch kein Kostensenkungsverfahren abgeschlossen und die Wohnkosten in tatsächlicher Höhe übernommen, so gilt weiterhin eine Karenzzeit von zwölf Monaten. Frühestens ab 2024 darf das Jobcenter dann die Wohnkosten auf Angemessenheit prüfen und ein Kostensenkungsverfahren einleiten.
Die Karenzzeit gilt jedoch nicht für die Heizkosten, diese müssen auch weiterhin (für die bewohnte Wohnung) angemessen sein, ansonsten wird das Jobcenter nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Heizkosten bezahlen.
Was gilt als angemessener Wohnraum?
Angemessener Wohnraum liegt in der Regel vor, wenn die Wohnung nicht größer als 45 – 50 Quadratmeter für einen Single ist. Für zwei Personen gelten 60 Quadratmeter als angemessen. Für jede weitere Person sind 15 Quadratmeter zusätzlich einzurechnen. Allerdings sind dies nur grobe Richtwerte und nicht in Stein gemeißelt. Vielmehr kommt es auf die örtlichen Richtlinien an und auch auf die Situation des Bedürftigen.
Wie hoch darf die Miete sein?
Die Höhe der Miete wird von Kommune zu Kommune gesondert bestimmt. Dabei orientiert man sich an den örtlichen Richtlinien. Liegen diese Richtlinien nicht vor, orientiert man sich am Wohngeldgesetz (nach Mietstufen). Um genau zu sein, nimmt man die Tabellenwerte aus § 12 WoGG zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 10 Prozent um die Bruttokaltmiete (Grundmiete zzgl. kalte Betriebskosten ohne Heizkosten).
Bei städtischen Gegenden darüber und bei Großstädten wie beispielsweise München bis zu 9,00 Euro pro Quadratmeter.
Eine aktuelle Aufstellung der örtlichen Richtlinien der Städte und Gemeinden finden Sie hier: https://harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html
Kostenübernahme bei selbst genutztem Wohneigentum
Nach der Grundsatzbestimmung in § 22 Absatz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen getragen, soweit sie angemessen sind. Die Maßstäbe des § 22 Absatz 1 SGB II zur Beurteilung der Angemessenheit gelten folglich nicht nur für Mietwohnungen des Leistungsbeziehers, sondern auch für Wohneigentum.
Wie groß darf selbstgenutztes Wohneigentum sein?
Abweichend zu den Wohnungsgrößen bei Mietern gelten bei selbstgenutztem Wohneigentum separate angemessene Größen. Diese sind dem Artikel zum verwertbaren Vermögen bei Bürgergeld Bezug unter dem Punkt Eigentumswohnung – Selbstgenutztes Wohneigentum zu finden.
Tatsächliche Aufwendungen bei Wohneigentum
Nach den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II setzen sich die übernahmefähigen tatsächlichen Aufwendungen aus den Belastungen zusammen, die mit dem selbst genutzten Wohneigentum verbunden sind. Hierunter fallen insbesondere:
- Hypothekenzinsen und Erbbauzinsen
- Grundsteuern und öffentliche Grundbesitzabgaben
- grundstücksbedingte Versicherungsbeiträge
- Erhaltungsaufwand (notwendige Ausgaben für Instandsetzung/Instandhaltung)
- sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes
- umlagefähige Nebenkosten (nach der Betriebs- und Heizkostenverordnung)
Übernahme der Tilgung
Die Tilgungsraten sind grundsätzlich nicht übernahmefähig, denn der Zweck der Leistungen nach dem SGB II dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Hilfebedürftigen. Damit wäre aber die Übernahme von Tilgungsraten unvereinbar, denn sie würde im Ergebnis auf die Förderung privater Vermögensbildung hinauslaufen.
Eine Ausnahme hiervon wird von der Rechtsprechung aber dann angenommen, wenn ohne die Übernahme der Tilgungsleistungen der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums droht (Bundessozialgericht, Urteil v. 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R).
Vor dem Hintergrund des im Gesetz grundsätzlich angelegten Schutzes des selbst genutzten Wohneigentums tritt unter solchen Bedingungen der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurück.
Dann muss allerdings die Übernahme der Tilgungsleistung zwingend notwendig sein, um das Wohneigentum weiter nutzen zu können, und ohne die Tilgungsfortführung müsste die Aufgabe des Wohneigentums unvermeidlich sein.
Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen
Die Angemessenheit der tatsächlichen Kosten unterliegt bei Mietern wie Eigentümern den in § 22 Abs. 1 SGB II niedergelegten Grundsätzen.
Aufgrund der Besonderheiten des Wohneigentums legen die Ausführungsvorschriften zu § 22 SGB II einige weitere Kriterien fest, ob die tatsächlichen Aufwendungen im Einzelfall noch als angemessen anzusehen sind. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung kommt insbesondere folgenden Umständen zusätzliche Bedeutung bei selbst genutztem Wohneigentum zu
- Perspektive des Leistungsbezugs
- Zeitspanne zwischen Eigentumserwerb und Eintritt der Hilfebedürftigkeit
- Dauer der Restfinanzierung
- Zustand der Immobilie (künftiger Erhaltungsaufwand)
- Sonstige Härtefallkriterien wie bei Mietern im Leistungsbezug
Kostenübernahme bei U25?
Grundsätzlich werden die Kosten für Unterkunft und Heizung für alle Personen übernommen, die hilfebedürftig sind. Allerdings müssen Leistungsempfänger unter 25 Jahren, die bei ihren Eltern ausziehen möchten, einen der folgenden Punkte erfüllen, um eine Übernahme der Kosten zu erhalten:
- Der Auszug aus der elterlichen Wohnung muss beruflich veranlasst sein.
- Das Zusammenleben mit den Eltern ist aus diversen Gründen nicht mehr zumutbar.
- Vor dem Auszug müssen Anträge auf die Übernahme der Kosten gestellt worden sein.
- Der Leistungsempfänger musste beruflich ausziehen, erhält zusätzliche Leistungen aus der Berufsausbildungsbeihilfe oder über BAföG.
Grundsätzlich muss also bei einem Auszug aus der elterlichen Wohnung im Vorfeld die Kostenzusage durch das Jobcenter eingeholt werden, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Weitere Infos: Bürgergeld und U25: Umzug nur mit Jobcenter Genehmigung möglich?
Wer erhält die Zahlung der Kosten?
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in der Regel an den Leistungsempfänger erbracht. Sollte eine zweckentsprechende Verwendung – Zahlung von Miete und Nebenkosten – durch den Leistungsempfänger nicht garantiert werden können, werden die Zahlungen direkt an den Vermieter geleistet. Dies ist bereits im § 22 SGB II vermerkt.
Achtung: Eine Erstattung aus der Nebenkostenabrechnung zählt im Monat der Zahlung zum Einkommen und verringert den Anspruch auf Bürgergeld Leistungen. Nachzahlungen werden in der Regel vom Jobcenter übernommen, ausgenommen sind dabei jedoch die Stromkosten.
Mietschulden werden generell nicht vom Jobcenter übernommen. Allerdings können diese als Darlehen getragen werden, sofern andernfalls die Wohnungslosigkeit droht. Alle wichtigen Infos zum Thema Darlehen unter Jobcenter Darlehen.
Die Mietkaution, die zu Beginn eines Mietverhältnisses fällig wird, kann vom Jobcenter ebenfalls als Darlehen übernommen werden. In jedem Fall sollte der entsprechende Antrag nach SGB II jedoch vor dem Umzug gestellt und bewilligt werden.
Allgemeine Informationen zur Kostenübernahme unter Bürgergeld Kosten der Unterkunft und Heizung.
Titelbild: kurhan / shutterstock.com