Bürgergeld bekommt man zeitlich unbegrenzt, so lange die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Bewilligungszeitraum selbst beträgt dabei der Regel 12 Monate ab Antrag, nach Ablauf muss ein Folgeantrag beim Jobcenter gestellt werden.
Wie lange wird Bürgergeld gezahlt?
In der Regel wird das Bürgergeld für ein Jahr / 12 Monate ab Antrag bewilligt und gezahlt, die genaue Dauer ist dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen. Allerdings endet mit dem Bewilligungszeitraum nicht gleichzeitig auch der Anspruch auf die Grundsicherung selbst. Werden die Voraussetzungen erfüllt, wird Bürgergeld auch weiterhin gezahlt und das zeitlich unbefristet. Jedoch müssen Hilfebedürftige zum Ende des Bewilligungszeitraums einen Weiterbewilligungsantrag (Folgeantrag) stellen, damit das Jobcenter weiterhin Leistungen bewilligt.
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Kürzung des Bewilligungszeitraums
Abweichend von den 12 Monaten Bewilligungszeitraum im Regelfall kann das Jobcenter Bürgergeld auch für einen verkürzten Zeitraum von nur sechs Monaten bewilligen (§ 41 Abs. 3 SGB II), was regelmäßig in den folgenden Fällen zur Anwendung kommt:
- bei Aufstockern mit unregelmäßigen Einkommen
- wenn über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird
- wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht angemessen sind
Kürzung auf weniger als 6 Monate möglich
Sind die Kosten der Unterkunft also unangemessen hoch oder ist bei Antragstellung bereits erkennbar, dass die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers nicht von längerer Dauer sein wird, kann der Bewilligungszeitraum zeitlich begrenzt werden.
Beispiel: Lässt eine erfolgreich absolvierte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erwarten, dass der Bürgergeld-Empfänger in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann, kann das Bürgergeld auch nur für die Dauer von drei oder fünf Monaten bewilligt werden. Dabei erfolgt die genaue zeitliche Bestimmung stets unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles.
Verlängerung des Bewilligungszeitraums
Ist etwa bereits bei Antragstellung absehbar, dass der Leistungsempfänger auch nach Ablauf des Regelzeitraumes von 12 Monaten hilfebedürftig sein wird, kann der Bewilligungszeitraum dementsprechend länger festgesetzt werden. Das ist beispielsweise möglich bei Bürgergeld-Beziehern,
- die das 58. Lebensjahr vollendet haben,
- denen eine Arbeitsaufnahme auf absehbare Zeit nicht zumutbar ist (etwa bei Pflege von Angehörigen oder auch bei Alleinerziehenden).
Aller Wahrscheinlichkeit nach können diese Personen in überschaubarer Zeit nicht in Arbeit gebracht werden.
Verlängerung von bis zu 12 Monate möglich
In solchen Fällen ist daher schon bei Antragstellung von einem Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit über den regulären 12-Monats-Zeitraum hinaus auszugehen, so dass von vornherein eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes um bis zu 12 Monate in Betracht kommen kann.
Wann endet der Anspruch auf Bürgergeld?
Der Anspruch auf Bürgergeld endet, wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen entfallen sind oder bei Antragstellung nicht vorliegen. Beispielsweise liegt aufgrund von Arbeitsaufnahme und Anrechnung des Einkommens keine Hilfebedürftigkeit mehr vor.
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