Einschulung Mehrbedarf

  • Hallo,

    mein Sohn kommt dieses Jahr in die Schule. Vater und Mutter leben getrennt und teilen sich die Betreuung unseres Kindes wechselseitig. Ich erhalte auch anteilmäßig Regelleistungen für meinen Sohn. Nach § 28, Abs. 3 SGB II stünde ihm jedes Jahr 100,- € für Schulbedarf zu. Das JC lehnt diese Pauschale in meinem Fall aber ab und begründet dies damit, dass die Mutter meines Sohnes ja nicht hilfsbedürftigt ist. Im Umkehrschluss heist das, dass die Mutter alles allein zahlen müsste, wenn ich dennoch etwas dazu beitragen möchte, muss ich dies dann aus meinen Regelleistungen bezahlen.
    Kann das JC diese Pauschale in meinem Fall verwehren, oder müsste nicht zumindest die Hälfte der Pausachale gezahlt werden?
    Danke und VG,
    Sven

  • Hallo,

    Zitat

    Nach § 28, Abs. 3 SGB II stünde ihm jedes Jahr 100,- € für Schulbedarf zu.

    Nein. Leistungen aus dem Bildungspaket stehen den Eltern, nicht aber dem Kind, zu.

    Zitat

    Kann das JC diese Pauschale in meinem Fall verwehren

    Ja. Während die Mutter offensichtlich genügend Einkommen hat, um nicht auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, bist Du nicht unterhaltsfähig. In einem solchen Fall kann durchaus die finanzielle Fürsorge für die Einschulung auf die unterhaltsfähige Mutter umgelegt werden. Es kann nicht Aufgabe des Steuerzahlers sein, in einem solchen Fall zu haften, zumal in einem solchen Fall auch der UV in Betracht kommt, durch den solche Ausgaben gedeckt werden können.

    Klingt jetzt härter als ich es meine....

    Gruß!

  • Danke, für die schnelle, wenn auch so nicht erhoffte Antwort. Wenn Du gestattest möchte ich bitte noch mal nachfragen:
    In der Arbeitsanweisung zum § 28 SGB II finde ich bspw. für NRW u. a. folgendes (ich gehe dabei davon aus, dass es hierzu bundesweit keine größeren Abweichungen gibt):
    II.3 Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf § 28 Abs. 3 SGB II
    II.3.1 Grundsatz
    Schülerinnen und Schüler erhalten für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf jeweils zum 1. August eines Jahres 70 Euro und zum 1. Februar 30 Euro.
    II.3.2 Anspruchsberechtigte
    Die Leistungen werden für folgende Personen gewährt:
    Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind.
    Und in Hamburg finde ich zum § 28 SGB II unter:
    2. Anspruchsvoraussetzungen
    2.1 Leistungsberechtigte
    Leistungsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die eine der Leistungen nach § 19 Absatz 1 SGB II beziehen. (und das kriegt mein Sohn ja, da er mit mir in einer, wenn auch temporären Bedarfsgemeinschaft lebt)
    Nach meinem Verständnis heißt das doch, dass den Kinder und Jugendlichen das Geld zusteht und nicht den Eltern, oder?? Und wenn dem so ist, dann müsste meinem Sohn, unabhängig von der Leistungsfähigkeit seiner Mutter, zumindest der hälftige Bedarf zustehen.
    Danke nochmal und VG,
    Sven

  • Hallo,

    das, was Du zitierst, sind die Leistungsberechtigten (nicht aber die Anspruchsberechtigten (es gibt da Ausnahmen, die aber nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun haben)). Hier macht das auch Sinn, weil man kaum Leistungen aus dem Bildungspaket beanspruchen kann, wenn man keine Kinder hat, die eine Schule besuchen.

    Voraussetzung für die Leistung ist die Hilfsbedürftigkeit (sonst würde ja auch der Sohn eines Millionärs in den Genuß der Leistung kommen). Und diese Hilfsbedürftigkeit ist hier nicht gegeben, da durch die Mutter die volle Unterhaltsfähigkeit gegeben ist.

    Gruß!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!