Mehrbedarf auch für Wochenendväter

  • Hallo zusammen,
    hab ne kurze Frage. Habe in meinen Bewilligungen Anlage BB zugeschickt bekommen und weiß nicht so recht wieso.
    Die Situation ist folgende:
    Durch Krankheit (was ja auch nichts zur Sache tut) bin ich in alg 2 gerutscht. In meinem Antrag habe ich angegeben, das mein Sohn (11), mindestens alle zwei Wochen zum Wochenende kommt. Dies wurde auch von der Mutter schriftlich bestätigt.
    Der Wohnraum von 58m² wurde mir daraufhin auch bewilligt.
    Wenn ich mich aber mit Formular BB einlese oder eher zum Thema "besonderer Bedarf" würde ich jetzt sagen, dass ich in meiner Situation überhaupt keinen Antrag stellen brauche, da ich ja nicht alleinerziehend oder mind. Wöchentlich meinen Sohn habe. Ist das richtig?
    Es geht mir nur darum, ob ich eventuell Kosten zum Verzehr beantragen kann? Kosten von Fahrt zu mir fallen keine an.
    Hoffe ihr könnt mir etwas dazu sagen

  • Hallo Slowli,

    ich bin in einer ähnlichen Situation, mein Sohn kommt von Di.Abend bis Do.Früh und von Sa.Abend bis Mo.Früh zu mir und ist auch mit NWS bei mir gemeldet. Mein Sohn und ich bilden eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft, d.h., er hat anteilmäßigen Leistungs-Anspruch. In der Praxis sieht das so aus, dass ich immer am Monatsende dem JC melde von wann bis wann genau mein Sohn bei mir war (das kann sich immer auch mal verschieben) und daraufhin zahlt mir das JC pro Tag an dem er mehr als 12h bei mir war den Tagessatz von 8,90 €. Allerdings läuft hierzu bereits eine Klage meinerseits, da das JC mir zuvor ein Jahr lang die Anzahl der Übernachtungen meines Sohnes bei mir als Berechnungsgrundlage gezahlt hat. Die nunmehr angewendete 12h-Regelung reduziert den Leistungsanspruch meines Sohnes um ca. die Hälfte, womit ich natürlich nicht einverstanden bin, und geklagt habe - Ergebnis noch offen. In Deinem Fall müsste es genauso sein, dass Du für die Zeit, wo Dein Sohn bei Dir ist, RL für ihn beanspruchen kannst. Voraussetzung allerdings, dass er mindestens mit NWS bei Dir gemeldet ist, ansonsten müsstest Du anderweitig nachweisen, dass er tatsächlich bei Dir ist/war, z. B. indem Du Dir das von der KM bestätigen lässt - sofern möglich. Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit Deinem Umgangsrecht entstehen werden auch gezahlt.

    Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen, wenn nicht gerne auch nachfragen.
    VG

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