Betrügerisch erzieltes Einkommen - wie wird es als Einkommen berechnet?

  • Hallo,

    die 17 jährige Tochter eines Freundes hat unbemerkt von ihrem Vater über mehrere Onlinebetrügereien einen niedrigen vierstelligen Betrag erzielt. Das Geld wurde auf ihr Konto von den Geschädigten eingezahlt. Inzwischen laufen mehre Anzeigen gegen die Tochter und es ist zu erwarten, dass sie den Geschädigten das Geld nach der Gerichtsverhandlung zurückzahlen muss.
    Bei einer Prüfung durch das Jobcenter sind die Geldeingänge aufgefallen und sollen nun als Einkommen angerechnet werden. Einwände, dass das Geld nach der Urteilssprechung mit 100% Sicherheit zurück zu zahlen sein wird, werden vom JC nicht akzeptiert. Durch die Nichtbekanntgabe der betrügerischen Einnahmen der Tochter wurde in den lezten Monaten zu hohes ALG 2 gezahlt, so dass die Familie nun ALG 2 zurückzahlen soll. Des Weiteren wird mit einer Sanktion (Reduzierung des ALG2) gedroht, da man die Einnahmen nicht dem JC bekannt gegeben hat. Wiesoll sich die Familie verhalten?
    Ich bedanke mich im Voraus für Eure Ratschläge.
    Mark

  • Hallo,

    Zitat

    Einwände, dass das Geld nach der Urteilssprechung mit 100% Sicherheit zurück zu zahlen sein wird, werden vom JC nicht akzeptiert.

    Das ist doch vollkommen logisch, daß das kein Argument für das Jobcenter ist - handelt es sich doch um eine bloße Behauptung bzw. Vermutung hinsichtlich eines eventuellen Gerichtsverfahren, das vielleicht irgendwann mal statt findet und von dem niemand weiß, wie es ausgehen wird. Ob das Geld in der Zwischenzeit nicht doch für den Lebensunterhalt oder etwas anderes verwendet wird, kann keiner sagen - also kann das Amt doch gar nicht anders entscheiden.

    Ich sehe schon allein aus diesem Grunde keine Möglichkeit, gegen die Kürzung und Sanktion vorzugehen und halte die Einschaltung eines Anwaltes wegen dem ALG II für eine sinnlose Geldausgabe, zumal zu befürchten ist, daß eine Prozeßkostenhilfe wohl eher nicht gezahlt werden dürfte. Das Geld sollte eher in einen Fachanwalt für Strafrecht investiert werden.

    Zitat

    und es ist zu erwarten, dass sie den Geschädigten das Geld nach der Gerichtsverhandlung zurückzahlen muss

    Äh - und warum nicht sofort? Was soll dieses Abwarten bringen? Allein das macht die ganze Sache nicht unbedingt plausibler.


    Gruß!

  • Hallo,

    ein Anwalt für Strafrecht ist beratend zur Seite.
    Das Geld kann aktuell nicht zurück gezahlt werden, da es von der Tochter ausgegeben wurde und es keine Rücklagen gibt.
    Bei ALG 2 wird es schwierig diese Summe nach zu erwartendem Urteil schnell zurück zu zahlen. Mal sehen was da an Ratenzahlung ausgemacht werden kann.

    Da für das JC das Prinzip des Zuflusses gilt, wird das unlauter erworbene Geld wohl als Einkommen gerechnet und somit kommt es zu einer Neuberechnung, deren negative Differenz die BG tragen muss.

    Danke Euch für die schnelle Einschätzung.

    Gruß Mark

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