Frage zu Mehrbedarf Durchlauferhitzer

  • Hallo an Alle :)

    ich habe mich hier angemeldet, weil ich eine Frage zum Thema Mehrbedarf habe.

    In den vergangenen fünf Jahren habe ich Alg 2 bezogen (Umschulung und Elternzeit). Seit diesen Monat gehe ich nun wieder Vollzeit arbeiten und habe mich beim Jobcenter abgemeldet.
    Im letzten Monat bin ich allerdings darauf gestoßen, dass man Anspruch auf einem Mehrbedarf hat, wenn das Wasser mittels Durchlauferhitzer erwärmt wird, was bei mir der Fall ist.

    Einen Überprüfungsantrag habe ich bereits gestellt.
    Nun meine Frage(n).

    Müsste das Jobcenter den Mehrbedarf für die Vergangenheit gewähren, auch wenn ich nun gar kein "Kunde" bei denen mehr bin?
    Und falls ja, müssten sie rückwirkend zahlen und wie lange?
    Ich habe im Internet lediglich ganz alte Beiträge darüber gefunden. Das Gesetz, dass ein Mehrbedarf für dezentrale Wasseraufbereitung besteht, gibt es seit 2011 und damals konnte man es rückwirkend beantragen. Allerdings ist das ja nun knapp 5 Jahre her.

    In einem anderen Urteil habe ich gelesen, dass man für einige Mehrbedarfsansprüche keinen separaten Antrag stellen muss, da man ja alle Angaben in den Anträgen angibt.

    In meinem Mietvertrag steht auf der zweiten Seite ganz oben und extra dick gedruckt, dass das Wasser über einen Durchlauferhitzer erwärmt wird, daher sollten die Sacharbeiter ja eigentlich wissen, dass ich einen Anspruch hatte.
    (Mir ist klar, dass das keiner im Nachhinein liest- also eher ein Wunschdenken).

    Aber wie sieht das rein rechtlich aus? Die Angabe haben sie somit ja gehabt.

    Es wäre total lieb, wenn mir jemand dabei helfen könnte.
    Also ob und wie lange das Jobcenter nachzahlen müsste, am liebsten mit einem rechtskräftigem Link.

    Sicher würde ich auch zu einem Rechtsbeistand gehen können, nur mag ich mir die "Rennereien" ersparen, wenn mir hier einer bereits im Vorfeld nachweisen kann, dass es vergeblich wäre.

    Ganz lieben Dank im Vorraus!

  • Hallo,

    einen Überprüfungsantrag kann man auch stelle, wenn man nicht mehr im Leistungsbezug ist. Der Antrag sollte nachweisbar gestellt werden.

    Der Überprüfungsantrag wirkt bis auf den 01.01.2014 zurück. Die Nachzahlung ist vom JC zu verzinsen.

    wevell

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