Grundsicherung und Versicherungen

  • Beim Sozialamt werden die Kosten für Haftpflicht- und Hausratsversicherung mit berücksichtigt und angerechnet. In der Grundsicherung Hartz IV habe ich dazu keine Position erkennen können.
    Wie sind diese Kosten zu händeln?

  • Hallo,

    seit dem es solche Urteile gibt. Bitte doch erst bei Berlit im LPK-SGB II § 22 RN 27 ( 4. Auflage ) nachlesen, bevor du so etwas schreibst.

    wevell

  • Hallo,

    ok, dann anders herum - erst lesen, dann nachdenken und dann erst schreiben.

    Selbstverständlich kenne ich den Kommentar von Berlit zu den tatsächlichen Aufwendungen, die im Mietvertrag enthalten sind. Darum aber geht es nicht. Es geht darum, daß vom Vermieter nicht verlangt werden kann (wie Du es anscheinend siehst), daß der Mieter per Mietvertrag verpflichtet ist, eine Hausratsversicherung abzuschließen. Es ist also bei dieser Frage überhaupt nicht das Sozialrecht, sondern das Mietrecht entscheidend.

    Zitat

    Die Hausratversicherung des Vermieters muss der Mieter nicht zahlen, auch nicht über die Betriebskostenabrechnung. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes sind lediglich die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Haus selbst Betriebskosten, die in die jährliche Betriebskostenabrechnung eingestellt werden dürfen.

    Quelle: Deutscher Mieterbund

    Gruß!

  • Hallo,

    ich habe gelesen und nachgedacht:

    Zitat

    Zwar stellen die hier geltend gemachten Versicherungsaufwendungen keine Kosten der Unterkunft im engeren Sinne dar, da sie nicht Gegenleistung dafür sind, dass der Klägerin Wohnraum zur Verfügung steht. Im weiteren Sinne könnten sie aber als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig sein, sofern sie nicht zur Disposition der Klägerin gestanden haben, weil das Vorhandensein entsprechenderVersicherungen (wirksamer) Teil ihrer mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Vermieter war und sie diesen Teil des Mietvertrages nicht im Einvernehmen mit ihm ablösen konnte....wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, da sie im Mietvertrag vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne dieVerpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann (Urteil vom 28. November 2001 -5 C 9/01, juris RdNr 13 = BVerwGE 115, 256, 258; so auch für das SGB II: z.B. Landessozialgericht <LSG> Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2008 - L 3 AS 77/06, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 -L 7 AS 3135/06, juris RdNr 27
    LSG der Länder Berlin und Brandenburg · Urteil vom 19. November 2008 · Az. L 10 AS 541/08

    http://dejure.org/2008,18802

    wevell

  • Hallo,

    Du willst es einfach nicht begreifen und vermischst zwei Rechtsgebiete miteinander. Das wäre im Normalfall dann Dein Problem, bringt jedoch Schwierigkeiten, wenn Du auf Grund Deinem dann doch beschränktem Rechtswissen falsche Aussagen triffst.

    Vielleicht solltest Du nochmal das ganze Problem hier durchdenken: eine Frage zu dem SGB ist keine solche, sondern hat erst einmal mit dem Mietrecht zu tun, aus dem sich dann die Handhabung im Sozialrecht ableitet. Da kannst Du stundenlang irgendwas aus dem Rechtskreis des SGB zitieren - entscheidend ist erst mal das Mietrecht. Und dort sind Hausratsversicherungen im Mietvertrag nun mal nicht statthaft. Da diese aber nicht statthaft sind, können sie auch nicht im Rahmen der Betriebskosten von einem Sozialträger anerkannt werden.

    Es ist wie oftmals bei Deinen Antworten: Dein Fokus liegt ausschließlich bei der Sozialgesetzgebung und übersieht gerne mal ganz einfach angrenzende Rechtsgebiete....

    Ehrlich gesagt habe ich aber auch keine Lust mehr, ständig auf Dich und Deine Argumente (die oft keine sind) einzugehen.

    Gruß!

  • Hallo,

    ich werde es dem Richter, der auch kein umfassendes Rechtswissen haben dürfte, ausrichten. Wahrscheinlich ist dann auch der LPK falsch.

    wevell

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