Krankenzusatzversicherung absetzbar bei Anlage EKS?

  • Hallo,

    weiß jemand ob oder unter welchen Voraussetzungen private Krankenzusatzversicherungen bei der Anlage EKS (Punkt C3) absetzbar sind?
    Nach SGB II §11b Abs.1 Satz 3a
    (3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
    a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,...),
    sollte dem doch so sein.
    Aber was ist dann "nach Grund und Höhe angemessen"?

    In meinem Fall:
    -Krankenzusatzversicherung für stationäre Behandlungen (besteht seit meiner Geburt, deshalb kommt eine Kündigung nicht in Frage)
    -Zahnzusatzversicherung ca. 23€/Monat

    Vielen Dank!

  • Besten Dank erneut!
    Kannst Du mir denn (nur zum Verständnis und damit ich auch geistig damit abschließen kann) sagen, welche Sachen (2-3 Beispiele) unter diesen Punkt fallen?

  • Hallo,

    Zitat

    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben

    Eine Zahn- und Krankenhausversicherung gehören nun nicht gerade zu den gesetlich vorgeschriebenen Versicherungen...

    Gruß!

  • Hallo,

    na ja, das ist ja nur der halbe Satz. Meines Erachtens passen die beiden Versicherungen genau auf:

    Zitat

    oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
    a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und...

    Deshalb die Frage was denn mit dieser Passage gemeint sein könnte. Irgendein Beispiel?

    Danke!

  • Hallo,

    naja, wenn Du schon hier die genehmen Halbsätze rauspickst, solltest Du auch den Rest lesen, denn dort geschrieben, auf welche Art von Versicherung das abzielt:

    Zitat

    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge

    a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,

    b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,

    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,

    Deine beiden Versicherungsarten gehören nicht dazu - sie sind somit weder gesetzlich vorgeschrieben noch ist ein Grunf für die Versicherung gegeben, denn sie gehen über den Zweck und Sinn der GKV hianus.

    Gruß!

  • OK,
    besten Dank nochmal für die Mühe.
    Also bezieht sich dieser Paragraph ausschließlich auf die GKV.
    Im Juristendeutsch ist das schwer herauszulesen.

    Viele Grüße!

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