Hallo liebe Forumsmitglieder,
zunächst zur Info: Ich bin neu in diesem Forum und neu auf dem Gebiet des ALGII.
Ich bin 23 Jahre alt und komme aus Hessen.
Ich bin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst.
Meine Freundin ist seit dem 01.01.2016 bei mir gemeldet. Aber zunächst zur Vorgeschichte:
Oktober 2015 musste meine Freundin aufgrund von massivem Mobbing ihre Lehrstelle verlassen/Kündigen.
Darauf hin wurde sie in eine Berufsbildungsmaßnahme gesteckt wo sie Monatlich 216€ bekommen hat.
Wie es der Teufel will ist Sie im November Schwanger geworden. Darauf hin beschlossen wir zusammen zu ziehen, auch wegen dem Würmchen und unserer zwei Jahre langen Beziehung.
Seitdem die Bildungseinrichtung von der Schwangerschaft weiß, versucht diese sie "rauszueckeln" bzw rät ihr an es abzubrechen und ALGII/Hartz 4 zu beantragen.
Nun war Sie im Jobcenter und wollte einen Antrag stellen. Diese haben ihr aber den Antrag verwährt als diese gehört haben, dass ich berufstätig bin und ca 2300€ Brutto + unregelmäßige Zulagen verdiene.
Jetzt meine Frage: Dürfen die das einfach so? Ich meine..einen Antrag kann man ja immer noch ablehnen. Aber diesen einfach so nicht stellen zu dürfen finde ich eine Bodenlose Frechheit! Auch die bitte den Antrag mit nach Hause zu bekommen verneinten die!
Es bedeutet doch nicht automatisch, dass ich mich dazu verpflichte, für sie mit aufzukommen? Zumal meine Freundin auch in unserer Beziehung untreu geworden ist. Es könnte ja sein, dass ich die Vaterschaft nicht anerkenne.
Und ich auch jede menge Abzüge und auch Schulden habe und alleinig die Miete von 450€ Zahle. Das wissen die ja alles nicht.
Also wie kann es sein, dass man einen Antrag verwehrt?
Bedeutet es in Deutschland wenn man zusammen zieht, dass man sich gleich dazu verpflichtet gegenseitig für sich aufzukommen?
Eins weiß ich: Zu dritt kommen wir mit meinem Verdienst und meinen Schulden, Abzügen ect. nicht weiter...
Ich hoffe ihr könnt mir ein paar Ratschläge geben. Ansonsten muss ich wohl oder übel von meiner Rechtsschutz Gebrauch machen.
M.f.G.
DL9297