Schüler-Bafög - Amt - Erstattungsanspruch - Pfändungsschutzkonto

  • Hallo,


    ich bin neu, alleinerziehend, chronisch krank, insolvent (Wohlverhaltensphase) und gehe zur Berufsschule, um meine mittlere Reife nachzumachen. Ich stehe vor folgender Situation:


    im Oktober 2015 stellte ich einen Bafög-Antrag, nachdem mich eine Mitarbeiterin aus der Jobvermittlung darauf aufmerksam machte, dass ich aufgrund meines Schulbesuchs bafögberechtigt wäre.


    Die Information, dass ich Bafög beantragen gehen würde, gab besagte Mitarbeiterin (so damals ihre Aussage) an die Leistungsabteilung weiter.

    Ich ging also zum Bafögamt, bekam einen Schrieb mit, dass ich Bafög beantragt hatte, gab den beim Jobcenter ab und ging davon aus, dass sich die Sache hiermit erledigt hätte.


    Mitte April kam dann die Information, dass ich Bafög erhalten solle. Auf die immense Summe von knapp 4600 Euro fuhr ich dann allerdings nochmal hin, um anzufragen, weil es mich irritierte, dass das Jobcenter keine Erstattungsansprüche geltend machen wolle. Die Bafögbeamte, die den Antrag bearbeitet hatte, erklärte mir, dass sie mehrfach beim Jobcenter angefragt hätte, jedoch immer wieder die Information erhielt, dass keine Ansprüche geltend gemacht würden. Das habe ich sogar schriftlich dort vorliegen sehen, jedoch war es leider nicht erlaubt, das zu kopieren.

    Mit seltsamem Gefühl fuhr ich zum Jobcenter, wo ich die Information erhielt, dass dort gar nicht bekannt gewesen wäre, dass ich meine Mittlere Reife machen würde, dabei habe ich das Ende 2014 sogar in einem Gespräch mit der Jobvermittlungsmitarbeiterin festhalten lassen. Kommunikationsfehler? Offensichtlich, zumal ich jetzt vor dem Problem stehe, dass der Erstattungsanspruch nun im Nachhinein bei mir gemacht wird, ich jedoch ein Pfändungsschutzkonto habe, und egal, wie gerne ich das Geld auch einfach weiter überweisen möchte – leider geht dies laut Bank nicht. Zuerst werden die Gläubiger bezahlt werden, das heißt, es fallen ca. 800 Euro einfach mal so weg.


    Hier nun folgende Fakten:

    1. ich habe den Befögantrag gestellt, wie es mir gesagt wurde.

    2. ich habe die Information beim Jobcenter abgegeben, wie mir gesagt wurde.

    3. trotzdem werde ich jetzt im Endeffekt im Schwierigkeiten stecken, denn mir wird das Geld gepfändet werden.


    Nachdem ich heute beim Jobcenter war, erklärte man mir, dass da Jobcenter nicht berechtigt gewesen wäre, einen Erstattungsanspruch zu stellen. Wirklich? Wieso hat es die Frau beim Bafögamt dann getan? Ohne ihr nahetreten zu wollen, aber sie sah nicht so aus, als wäre sie erst seit gestern in diesem Job...Ich soll den Differenzbetrag nun abstottern... das passt mir mit meinen Kindern grade gar nicht, jetzt auf einmal noch für einen Schaden aufzukommen, den ich nicht verursacht habe.. die Vorgeschichte zur Insolvenz und so lasse ich raus, das heißt, Kommentare zum Thema "selbst schuld" und "Wer Schulden macht", hätte ich jetzt nicht unbedingt gern gehört, da ich an dieser Sache definitiv ziemlich grausig in den Dreck gedrückt wurde. Es geht mir jetzt einzig und alleine um folgendes:


    Kann das Jobcenter wirklich keine Ansprüche beim Bafögamt stellen? Im Vorfeld? Das erscheint mir bezüglich der Sachlage irgendwie als unwahrscheinlich. Ich würde das Geld ja komplett überweisen, aber das kann ich nicht, weil ja jetzt ein Teil fehlen wird!


    An wen soll ich mich wenden?

    Danke schon mal,


    Dori

  • Hallo,

    kennst Du das "Vertrauensprinzip" in Verwaltungsakte (Bescheide)? Es besagt, dass ein nicht offensichtlich falscher Verwaltungsakt mit Vorteil für den Leistungsempfänger keine Rückzahlung von Leistungen erfordert, insofern auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vertraut wurde und das Geld bzw. die Leistung anderweitig verplant ist.

    Mit dem Bescheid von 4500 Euro wurde klar mitgeteilt, auch nach mehrmaligem Nachfragen und Einsicht in die behördlichen Unterlagen, dass kein Rückerstattungsanspruch besteht und auch keine Forderung erhoben würde.

    Jedoch, 4500 Euro ist ne Menge Geld, und man kann nicht davon ausgehen, dass alles seine Ordnung hat. Desto länger diese Situation bestand, entwickelte sich das entsprechende Vertrauen, und das Geld wurde für andere Bedarfe verplant.

    Handelt es sich also um einen rechtmäßigen und schwebend unwirksamen Verwaltungsakt, dass Rückzahlung gefordert worden ist?

    Hier kann nur geraten werden, die Schule darüber zu informieren. Gegenüber der Forderung würde ich empfehlen, das Ganze auszusetzen.
    So in etwa:
    "... Aufgrund meines bestehenden Vertrauens in die soziale Rechtsstaatlichkeit und in die Kompetenz daran beteiligter Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter, bitte ich Sie, von der Forderung über einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt abzusehen. Für die weiteren notwendigen Schritte, und um das Bildungsziel nicht zu gefährden, bedarf es einer kompetenten psychosozialen Beratung mit fundierter sozialrechtlicher Kompetenz. Aus gesundheitlichen Gründen ist eine Fristverlängerung bis zum Schuljahresende notwendig, um auf Ihren Bescheid sachgerecht reagieren zu können. "

  • Hallo,
    " Das Kernstück des § 45 SGB X regelt die Lösung dieser widerstreitenden Interessen zugunsten des Adressaten [als Leistungsempfänger], wenn dessen Vertrauen schutzwürdig ist.


    An wen Du Dich wenden solltest? Nun, ein Vertrauenslehrer, bzw. Schulsozialarbeiter sollte das Ganze anpacken können. Bitte beeile Dich deswegen, denn in manchen Bundesländern muss man sofort klagen, bei anderen gibt es noch den Widerspruch als Vorverfahren. Dann kommt der Brief an das Kultusministerium des Landes ...

  • Hallo,

    blöd nur, daß der § 45 SGB X überhaupt nichts mit der Frage der TE zu tun hat. Es geht hier nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt - wo auch? Die TE hat rückwirkenden Anspruch auf eine Leistung (BaföG), die ihr auch ausgezahlt wurde. Das Jobcenter muß diese rückwirkende Leistung auf die eigegen Leistungen anrechnen, weil beide Leistungen dem gleichen Zweckinhalt haben und soimit die TE doppelte Leistungen erhalten hat.Es fordert nun die zuviel gezahlten Leistungen zurück. Wo Du da einen rechtswidrigen VA siehst, wird wohl eher Dein Geheimnis bleiben.

    Gruß!

  • Hallo,
    ja das ist blöd, da hast Du recht. Und die Rückforderung ist berechtigt, das stimmt auch. Und deshalb muss sofort 4500 Euro gezahlt werden, oder ein Darlehen vom jobcenter aufgenommen werden, das vom Bafög sofort ratenweise zurückgezahlt werden muss. Ohne wenn und aber, die 4500 euro können gar nicht komplett verbraucht werden in einer so kurzen Zeit.

    Da hilft auch kein Vertrauensprinzip, wenn das Geld weg ist, muss es wiederbeschafft werden, auch wenn der Verwaltungsakt formel rechtswidrig ist, weil er zu spät erstellt wurde, aber rechtmäßig, weil der Anspruch grundsätzlich besteht. Eine Nachbesserung macht Sinn, weil man sich das Geld wieder holen kann. Vom Sozialfall kann man immer erwarten, dass sie auf Bescheide reagieren, egal zu welcher Zeit.

    Du hast mich überzeugt, hartz iv ist gut organisierte Hilfe. Und es funktioniert ohne Probleme, wenn alle das machen, wie man es ihnen sagt.

  • Hallo,

    aja. Kannst Du mir mal sagen, wo hier ein "Verwaltungsakt formal rechtswidrig ist, weil er zu spät erstellt wurde" vorliegt? Die TE hat "Mitte April" erfahren, daß BaföG nachgezahlt wird. Vor 14 Tagen also. In Worten : vierzehn Tage.

    Formal rechtswidrig, weil zu spät erstellt? Kennst Du eigentlich die Fristen für die Erstellung eines Verwaltungsaktes? Scheint mir nicht so zu sein.

    Deine Argumente werden so langsam lächerlich. Schlimmer jedoch ist, daß Ratsuchende in diesem Forum nur noch verwirrt werden angesichts Deiner nicht unbedingt sozialrechtlich fundierten Antworten. Es nutzt dem TE in diesem Thread z.B. absolut nichts, einen Ratschlag a la "Hier kann nur geraten werden, die Schule darüber zu informieren." von Dir zu bekommen. Das ist, sorry, unermeßlicher Blödsinn und nicht mal ansatzweise eine Hilfe, die Du zu geben vorgibst. Was soll bitte sehr die Schule mit einer solchen Info anfangen und was, zum Teufel nochmal, hilft diese Info der TE?

    Ich hätte der TE zu etwas anderem geraten (was ich angesichts Deiner "Hilfe" nicht machen konnte): nämlich sich einen Beratungsschein beim Amtsgericht zu holen, um damit einen Fachanwalt aufzusuchen. Du aber rätst zu einem Vertrauenslehrer oder gar Schulsozialarbeiter. und führst den TE in die Irre (was Du dann mit Floskeln a la "Selbstständig denken und handeln" übertünchst). Schon mal nachgedacht, was ein Vertrauenslehrer oder Schulsozialarbeiter mit Verwaltungsakten, Rückerstattungsforderungen oder Insolvenzrecht zu tun haben sollte?

    Es mag sein, daß Du helfen willst. Aber dann bitte nicht aus Deiner theoretischen Ecke heraus. Die Theorie, wie sie gelehrt wird, hört sich innerhalb von Unis gut an. Die Realität da draußen ist eine ganz andere.

    Gruß!

  • Meine Anwältin sagt, ich muss zum Amtsgericht gehen. Ich halte euch auf dem Laufenden.-... danke auf jeden Fall... wie das ganze ausgeht, werde ich hier dann schreiben...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!