Hallo, liebe Leidensgenossen,
meinem Sohn wurden zuviel gezahlte Hartz-IV-Bezüge seines Bruders von seinem Anspruch abgezogen. Das kann doch nicht rechtens sein!? Zur Erklärung: Mein älterer Sohn hatte Hartz-IV-Bezüge bekommen, obwohl er in diesem Monat eine kurzfristige Anstellung bekommen hatte, bevor er für 1 Jahr nach Australien ging. Die Firma Jobcenter konnte also die zuviel gezahlten Bezüge nicht von ihm zurück verlangen. Daraufhin kürzten sie die Hartz-IV-Bezüge meines jüngeren Sohnes um monatlich 40 Euro. Meine Frage ist, ob sie das rein rechtlich so machen können? Dass sie es können, sieht man ja, aber ob sie es dürfen interessiert mich. Es geht doch um Existenzminimum - und ein Minimum kann doch nicht gekürzt werden - außerdem kann doch jemand nicht für die Schulden seines Bruders in Anspruch genommen werden!? Wäre nett, wenn jemand antwortet, der sich mit den SGB oder BGB oder Menschenrechten oder sonstiges auskennt. Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Mensch
Minderung von ALG II wegen Bruder
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Mensch -
25. Juli 2016 um 14:10 -
Erledigt
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Hallo,
Die Firma Jobcenter
Firma? Bist Du einer dieser "Reichsbürger"-Spinner oder was soll dieser Titel?
der sich mit den SGB oder BGB oder Menschenrechten oder sonstiges auskennt.
Entscheidend ist hier das SGB, aber nicht das BGB oder gar irgendwelche Menschenrechte (zumindest in diesem Zusammenhang).
Wie alt ist Dein jüngerer Sohn?
Gruß!
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Danke für die Antwort.
Mein jüngerer Sohn ist 20 Jahre alt, der ältere 22.
Mein Sohn hat dort eine Kundennummer und wird auch als Kunde bezeichnet. Man ist nur Kunde von einer Firma, ansonsten ist man Antragsteller oder sonstiges, oder sehe ich das falsch?
Mit freundlichem Gruß
Mensch -
Hallo,
nette Logik Aber man kann durchaus auch Kunde eines Amtes sein (oder willst Du nun die Leute beim Jobcenter jedes Mal als "ALG-II-Empfänger" oder gar "Grundsicherungsleistungsberechtigter" nenen? Aber egal.
Waren beide Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft? Wenn ja - wer war der Antragsteller? Einer der Brüder oder die eltern?
Gruß!
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Nein, es waren weder die Eltern noch die Geschwister in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Eltern sind geschieden, die Brüder lebten in unterschiedlichen Wohngemeinschaften.
LG
Mensch -
Hallo,
wenn die beiden Brüder nicht in einer BG lebten - wieso sollte das Amt auf die Idee kommen, für Rückforderungen auf eine andere BG zurück zu greifen (was auch nicht gesetzeskonform wäre)?
Hier stimmt also etwas nicht: wenn beide Söhne nicht in einer BG zusammengefaßt wurden, hast Du mal überprüft, ob sich die Rückforderung tatsächlich auf einem Fehlverhalten des anderen Bruders (und nicht evtl. auf eigenes Fehlverhalten) gründet? Steht im Rückforderungsbescheid tatsächlich das Fehlverhalten des anderen Bruders, obwohl beide keine BG bilden?
Wie auch immer: der jüngere Sohn kann Widerspruch einlegen.
Gruß!
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Ok, das kann ich jetzt auch nicht sagen, da mir die Schreiben nicht vorliegen, die muss ich von meinem Sohn anfordern. Trotzdem danke für die Infos. Wir müssen prüfen, ob irgendetwas in den Bescheiden davon geschrieben wurde. Auf jeden Fall wurde es meinem jüngeren Sohn mündlich so geschildert, dass es ihm monatlich abgezogen wird, was dem älteren zuviel gezahlt wurde. Er bekommt auch tatsächlich nicht 240 € sondern nur 200 € (Kindergeld wird abgezogen). Er hat laut eigener Aussage keine Minderung wegen Fehlverhaltens bekommen.
LG
Mensch
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