Härtefall: Student in Examensphase

  • Hallo,
    ich bin Studentin, 27 und befinde mich gerade in meiner Examensphase. Ich werde im Januar meine letzte Prüfung haben. Das Examen fordert so viel Zeit, dass ich in Betracht ziehen muss, weniger bzw. gar nicht mehr nebenher zu jobben. Dann reicht mein Geld - ohnehin schon arg knapp - allerdings hinten und vorne nicht mehr. Zwar erhalte ich einen gesetzlichen Unterhalt von meinem Vater, aber meine fixen Ausgaben sind damit nicht gedeckt.
    Ich habe hier von einer Hartz IV-Härtefallregelung gelesen, die besagt: Ein Härtefall ist beispielsweise ein mittelloser Student, der sich in der akuten Phase des Abschlussexamens befindet und ihm deshalb ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann.
    Träfe das auf mich zu? Wann gelte ich als "mittellos"? Und spielt die Tatsache, dass ich noch Unterhalt beziehe eine Rolle?
    Ich bin für jede Hilfe dankbar!
    Liebe Grüße,
    colourbandit

  • Meine Einnahmen sind mein Nebenjob und der Unterhalt. Im Moment verdiene ich so um die 150 Euro im Monat, doch das schwankt, weil mein Job an Ferienzeiten gebunden ist. Der Unterhalt beläuft sich auf 670 (das wird meines Wissens ab Oktober mit dem neuen Bafög-Beitrag auf 735 gehoben), die Krankenkasse auf 140 (ab November 175).
    Bafögberechtigt bin ich nicht, war ich auch nie, und bin inzwischen ohnehin über die Regelstudienzeit hinaus.
    Ich lebe mit meinem Partner zusammen, meine Hälfte der Warmmiete ist 320. Außerdem bekommen wir Wohngeld in Höhe von 18 Euro monatlich.
    Liebe Grüße!

  • Also ganz ehrlich. Du jammerst hier auf hohem Niveau. Du bekommst den Höchstsatz an Unterhalt. Wenn dein Lebensunterhalt als Student damit nicht reicht, musst du sehen wie und wo du die Kosten senken kannst.

  • Ja, das stimmt. Ich zahle allerdings nicht mehr den studentischen Beitrag, sondern bin "freiwillig versichert", daher die 140 bw. 175 Euro.
    Ich jammere mich nicht, ich informiere mich über meine Optionen. Mir ist bewusst, dass mir mit dem Unterhalt einiges Geld zur Verfügung steht, dennoch ist es nicht ausreichend. Faktisch bleiben mir nach Abzug meiner Fixkosten (Heizung, Strom, weitere Versicherungen etc.) um die 50 Euro im Monat, mit denen ich meine Lebensmittelkosten schlecht decken kann.
    Genau um herauszufinden, wie "mittellos" definiert ist, habe ich ja hier geschrieben. Ich hatte auf neutrale und hilfreiche Antworten gehofft. Ich fürchte, ich wurde hier in eine Schublade gesteckt, in die ich nicht passe. Vielleicht sollte ich mich anderweitig informieren.

  • Hallo,

    nochmals: Du brauchst nur den Studentenbeitrag zu zahlen, was mit der freiwilligen KV nichts zu tun hat. Erkundige Dich am besten nochmal bei der KK.

    In Sachen Härtefall: Dein Einkommen übersteigt Deinen Bedarf. Insofern sehe ich nach wie vor keinen Anhaltspunkt für irgendeine Härte.

    Selbstverständlich kannst Du natürlich einen entsprechenden Antrag beim Jobcenter stellen, aber ich sehe kaum Chancen für einen Anspruch (und wenn, dann nur als Darlehen).

    Hast Du Dich bei Deinem Studentenwerk mal nach der Studienabschlußhilfe erkundigt?

    wie "mittellos" definiert ist

    Mittellos heißt das, was das Wort sagt: ohne Mittel. Du hast Mittel, Dein Freund hat Mittel. Allein schon die Tatsache, daß Ihr sehr wenig Wohngeld bekommt, sagt mir, daß das Gesamteinkommen relativ hoch für einen 2-Personen-Haushalt ist und man von daher kaum von Mittellosigkeit sprechen kann. Auch könnt Ihr Euch eine 640-€-Miete leisten - eine Miete, die für einen 2-Peronen-Haushalt in den meisten Kommunen nicht als angemessen gesehen dürfte. Diese Miete und Dein m.M. nach überhöhte KK-Satz sind es auch, die Dir Deine Situation bescheren - und nicht eine Mittellosigkeit.

    Gruß!

  • Der Unterhalt beläuft sich auf 670 (das wird meines Wissens ab Oktober mit dem neuen Bafög-Beitrag auf 735 gehoben),

    Der Unterhaltsbedarf für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, wurde bereits ab 01.01.2016 auf 735 Euro angehoben. Darin sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten (Anmerkungen 7 und 9 der Düsseldorfer Tabelle).

    Dass die BAföG-Sätze erst zum WS 2016/2017 angehoben werden, hat mit dem Unterhalt nichts zu tun.

    Wieviele Semester bist du über die Regelstudienzeit hinaus und warum? Hast du dies selbst verschuldet, solltest du von höheren Unterhaltsforderungen gegen deinen Vater absehen. Wird die Regelstudiendauer nämlich erheblich überschritten, kann der Unterhaltsanspruch entfallen.

    9 Mal editiert, zuletzt von theodora (12. August 2016 um 12:29)

  • Du brauchst nur den Studentenbeitrag zu zahlen, was mit der freiwilligen KV nichts zu tun hat. Erkundige Dich am besten nochmal bei der KK.

    Die günstige studentische Krankenversicherung endet normalerweise mit Beginn des 15. Fachsemesters. Da colourbandit 27 und "inzwischen ohnehin über die Regelstudienzeit hinaus" ist, vermute ich mal, dass dies bei ihr zutrifft.

    6 Mal editiert, zuletzt von theodora (12. August 2016 um 12:23)

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