Hallo,
nach diversen Unfällen mit bleibenden gesundheitlichen Schädigungen bin ich AU geschrieben. Seit dem Unfall vor ca. 1 Jahr schließen sich lückenlos stationäre, teilstationäre und ambulante REHA-Maßnahmen an. Fortlaufende Vorstellungen bei diversen Medizinern erfolgten auf Anordnung der Berufsgenossenschaft.
Das alles ist dem Jobcenter bekannt und schriftlich vorliegend.
Fortlaufende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, medizinische Gutachten erstellt im Auftrag von Berufsgenossenschaft, Rentenversicherung, Schwerbehindertenstelle, Unfallversicherung und des medizinischen Dienstes der Arbeitsagentur selbst liegen dem Jobcenter vor. Mit Benennung der nicht mehr ausübbaren Tätigkeiten und Art der gesundheitlichen bzw. körperlichen Schädigungen, die nie mehr korrigierbar sein werden. Ich habe Behindertengrad SBH 60%. Eine Wiederholungs-Begutachtung durch die Berufsgenossenschaft steht noch aus, ebenso ein weiteres Gutachten durch den medizinischen Dienst der Bundesagentur. Ermittelt werden soll dann, inwieweit ich überhaupt noch erwerbsfähig bin und für wieviele Stunden pro Tag mit welchen Tätigkeitsausschlüssen. Das liegt alles mir und dem Amt schriftlich vor. Diese Gutachten sollen erst nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durchgeführt werden, also wenn keine AU-Bescheinigungen mehr erteilt werden. Ob das nun in 1 Monat ist, oder erst in 10 Monaten, kann heute keiner der mich behandelnden und begutachtenden Mediziner sagen.
In meiner z. Zt. gültigen Eingliederungsvereinbarung steht nichts von Pflichtbewerbungen pro Monat. Lediglich steht darin, dass ich durch (neurologische und orthopädische) Reha-Maßnahmen meine körperliche Leistungsfähigkeit wiederherstellen soll.
EIGENTLICHE FRAGE NUN: Ich erhalte jetzt nach 12 Monaten auf einmal wieder Vermittlungsvorschläge für Vollzeittätigkeiten mit Rechtsfolgenbelehrung (Sanktionsandrohung) und der Maßgabe mich umgehend zu bewerben. IST DAS SO ÜBERHAUPT ZULÄSSIG??? Wo finde ich ein Gesetz bzw. eine Dienstvorschrift, die so etwas regelt??? Telefonische Anfrage beim Jobcenter ergab, dass ich mich in jedem Fall bewerben müsste. Keine weitere Begründung durch die Service-Center-Mitarbeiterin erfolgte. Es interessiert dort beim Jobcenter keinen Mitarbeiter, dass ich z. Zt. teilstationär und demnächst wieder einige Wochen vollstationär zur REHA muss.
Was muss ich nun tun? Ich finde nirgendwo eine Vorgehensweise.
Danke für die vielen Antworten.
ALG II - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Bewerbungspflicht
-
Nick -
23. August 2016 um 16:24 -
Geschlossen -
Erledigt
-
-
Hallo,
Wo finde ich ein Gesetz bzw. eine Dienstvorschrift, die so etwas regelt?
Nirgendwo. Das sind Einzelfälle, die also nicht in Worten gemeißelt in irgendwelchen Gestezen auftauchen.
Gehe zum örtlichen Amtsgericht und hole Dir für einmalige 15 € einen Beratungsschein. Mit dem kannst Du dann einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen, der dann auch die entsprechenden Unterlagen einsehen kann.
Im Internet wirst Du kaum Hilfe finden. Hier kennt keiner Deinen tatsächlichen Gesundheitszustand und hier kann auch niemand ernsthaft beurteilen, was bei Dir das Problem ist. Erst recht nicht, wenn Du selbst von einrichtungen schreibst, die es in diesem Zusammenhang gar nicht gibt.
Gruß!
-
Welche Einrichtungen gibt es nicht, die ich trotzdem beschreibe? Bitte um Hilfe. Ich habe zufälligerweise alles das schriftlich hier vor mir liegen.
-
Hallo,
Welche Einrichtungen gibt es nicht, die ich trotzdem beschreibe?
Ich verstehe die Frage nicht.
Gruß!
-
Hallo,
das
Erst recht nicht, wenn Du selbst von einrichtungen schreibst, die es in diesem Zusammenhang gar nicht gibt.
schrieb mir Hoppel. Siehe oben.
---
O.K., ich habe mich selbst eingelesen. Es ist alles widersprüchlich geregelt. ... Es gilt einerseits das, was in der EGV vorgesehen ist, wenn dort nichts von "unternimmt xStück Bewerbungen steht", so muss man bei Arbeitsunfähigkeit auch keine machen, da die Bewerbung ins Leere, bzw. erfolglos verlaufen wird. ... Andererseits muss man alle Möglichkeiten nutzen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden, insofern man trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit in der Lage ist, Bewerbungen zu schreiben. D. h. z. B.: Man hat eine gebrochene Hüfte und ein defektes Kniegelenk, aber Arme und Hände sind in Ordnung. Hier muss man dann Bewerbungen schreiben, was u. a. in § 31 SGBII "versteckt" ist. Also schreibt man besser Bewerbungen, dann kann auch keine mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden. Obwohl es u. U. sinnlos ist. ... Sind jedoch Tätigkeiten, das Stellenangebot betreffend, aus gesundheitlichen Gründen nicht ausübbar, so ist der Sanktionshintergrund der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht nicht mehr gegeben. ... DENNOCH: Auf jeden Fall Bewerbungen schreiben, wenn Stellenangebote kommen. Auch wenn es sinnlos ist. ... Auch aus dem Grund, weil die § 31 SGBII Pflichtverletzungen, 31a SGBII Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und § 34 SGBII Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten geändert, ergänzt oder neugefasst wurden. ... Ferner beachte man hierzu die fachliche Dienstanweisungen bzw. Dienstdurchführungsvorschrift zu o. a. §.. KURZ UND GUT: Es ist alles so abgefasst, dass je nach Lust und Laune der Leistungsabteilung immer gekürzt werden kann. Also schreibt man Bewerbungen, krückt ggf. zum Bewerbungsgespräch und wird dann gleich wieder von der Firma verabschiedet.
... O.K., Danke das ich mir selbst helfen musste, es war hier auch nur mal ein Versuch. Hat leider nichts gebracht. Gute Zeit noch. -
Hallo,
Hat leider nichts gebracht
Richtig - wenn man die Hilfe, zu der man Dir geraten hat, nicht in Anspruch nimmt, weil man glaubt, es sowieso besser zu wissen - dann hat es nichts gebracht.
Es ist alles widersprüchlich geregelt.
Auch wenn Du nach kurzen Nachlesen in einem so komplexen Rechtsgebiet wie das SGB selbstverständlich den absoluten Überblick hast (wofür ein ausgebildeter Rechtsanwalt mehr als 3 Monate braucht, damit er Fachanwalt für Sozialrecht wird) - es ist eigentlich nicht widersprüchlich geregelt, was diesen Punkt betrifft. Aber wenn man es so verstehen will...
Daß Deine "Schlußfolgerungen" dann auch falsch und teilweise auch Blödsinn sind, sei nur am Rande vermerkt.
Gruß!
-
Hallo,
und das übliche: nun kommen die Beschimpfungen.
Wie langweilig...
"ich habe mich eben seit dem 23. August eingelesen. Also nicht nur kurz mal eben. "
Doch, mal kurz eben. Du glaubst, in 19 Tagen die Systematik des SGB zu verstehen und machst die üblichen Fehler. Das ist dann aber Deine Sache.
Du bist einer dieser typischen Fälle des von sich selbst überzeugtem Menschen. Weil man sich im Unrecht fühlt, sucht man angeblich Hilfe. Diese "Hilfe" soll dann aber bitte nur daraus bestehen, daß Dir Recht gegeben wird - auch wenn Du eine mitunter recht krude Rechtsauffassung hast. Und wehe, diese Bestätigung bleibt aus: dann wird mit allen Mitteln versucht, zu beleidigen und jeder als unfähig beschrieben, auch nur irgend eine Ahnung zu haben, wenn er nicht Deiner Meinung ist.
Und noch einmal: wie langweilig...
Gruß!
"Tja, Herr Hoppel-Moderator, ich habe mich eben seit dem 23. August eingelesen. Also nicht nur kurz mal eben. Eben deshalb, weil hier nichts kam, bzw. Sie nur Schwachsinn geschreiben haben und das auch noch am Thema vorbei. Sie sollten sich auch einmal einlesen. Und es ist genau so, wie ich es geschrieben habe. Wenn Sie da dumm sind und dann noch ausfallend werden, so ist das ein Zeichen von Unterbelichtung. Es ist mir auch egal, ob Sie das Thema schließen und das hier schnell löschen, einen Plan haben sie eh nicht."
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!