ALG II-Bezug für Alleinerziehende im Studium

  • Hallo Forum,

    meine Stieftochter ist Studentin im 6. Semester und befindet sich in folgender Situation:

    • alleinerziehend mit 2jährigem Kind, keine Unterhaltszahlungen vom Vater des Kindes
    • zurzeit vom Studium beurlaubt und in Elternzeit mit ALG II-Bezug
    • zurzeit von ihrem alten Nebenjob in Elternzeit
    • Durch ihren früheren sozialversicherungspflichtigen Nebenjob hat sie zwar die Anwartschaftszeit auf ALG I erfüllt, allerdings ist die Höhe so gering, dass sie deswegen ALG II bezieht.
    • eigene Wohnung
    • Wiederaufnahme des Studiums ab Oktober 2016
    • kein Anspruch auf Bafög (aufgrund von Studienzeitüberschreitung) - trotzdem nochmal beantragt

    Die Finanzierung ihres Studiums ist immer noch nicht gesichert. Wir haben dazu folgende Aspekte gefunden:

    • Teilzeitstudium betreiben -> kein Bafög-Bezug "dem Grunde nach" + Alleinerziehend => Härtefall -> Recht auf ALG II ? (Aber nur als Darlehen??)
    • Sozialgeld für ihr Kind beantragen, da der Vater keinen Unterhalt bezahlt (wird vom Jugendamt geleistet)?
    • Mehrbedarf für Ihr Kind beantragen?
    • (sehr) kleinen Nebenjob/Minijob suchen und mit ALG II aufstocken?
    • Wohngeld beantragen?
    • Könnte ihre Anwartschaftszeit auf ALG I hier eine Rolle spielen??

    Was können wir zusätzlich noch machen?

    Sollen wir alles zusammen beantragen oder schließt sich etwas aus oder gibt es eine logische Reihenfolge?

    Wir hören immer wieder, dass gewisse Dinge rechtlich nicht gehen, "weil sie auf einer Hochschule immatrikuliert ist" - kann uns dazu jemand etwas sagen?

    Vielen Dank für Tipps, Anregungen, Hinweise, Empfehlungen

    Schilfgürtel

  • Hallo,

    Härtefall -> Recht auf ALG II ? (Aber nur als Darlehen??)

    Dürfte nicht als Härtefall durchgehen. Die Alleinerziehung bedeutet ja nicht eine Erwerbsunfähigkeit und somit die Möglichkeit der Selbsthilfe.

    Sozialgeld für ihr Kind beantragen, da der Vater keinen Unterhalt bezahlt (wird vom Jugendamt geleistet)?

    Jau, das geht.

    Mehrbedarf für Ihr Kind beantragen?

    Auch das.

    (sehr) kleinen Nebenjob/Minijob suchen und mit ALG II aufstocken?

    Nö - da gar kein Anspruch auf ALG II besteht, kann sie auch nicht aufstocken.

    Wohngeld beantragen?

    Wenn Deine Tochter allein für sich keine Einnahmen hat, kann sie auch nicht ihre Hälfte der Miete zahlen und kann demzufolge auch keinen Zuschuß zur nicht gezahlten Miete erhalten. Abgesehen davon ist hier auch erst die BaföG-Frage zu klären.

    dass gewisse Dinge rechtlich nicht gehen, "weil sie auf einer Hochschule immatrikuliert ist" - kann uns dazu jemand etwas sagen?

    Sie ist von bestimmten Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen, hat aber dafür wieder Anspruch auf Leistungen, die nur Studenten beanspruchen können wie Studien- und/oder Bildungskredit.

    Gruß!

  • Hallo Hoppel,

    vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

    Dürfte nicht als Härtefall durchgehen. Die Alleinerziehung bedeutet ja nicht eine Erwerbsunfähigkeit und somit die Möglichkeit der Selbsthilfe.

    Meine Argumentationskette:

    • Meine Tochter erfüllt alle Voraussetzungen nach § 7, Abs. 1, SGB II
    • Meine Tochter studiert zwar und wäre damit nach § 7, Abs. 5 von der Leistung ausgeschlossen aber
    • Wenn sie aber das Studium in Teilzeit durchführt, gibt "dem Grunde nach" keinen Bafög-Anspruch, somit gilt § 7, Abs. 6, Satz 1 und sie wird doch wieder leistungsberechtigt.

    Meine Annahme:

    • Damit könnte man einen ALG II-Anspruch trotz Studiums begründen.

    Jetzt kommt die Situation als Alleinerziehende ins Spiel:

    • in § 10 Abs. 2. SGB II ist angegeben, dass Alleinerziehenden von Kindern < 3 Jahren keine Arbeit zugemutet werden kann, wenn dadurch die Erziehung des Kindes gefährdet wäre.

    Meine Annahme:

    • Damit könnte man eine Befreiung von einer Arbeitsaufnahme begründen

    Meine Frage:

    Habe ich etwas Wesentliches, das dem doch entgegensteht, übersehen?

    Vielen Dank für Deine/Eure Einschätzung und Grüße

    Schilfgürtel

    PS:
    Quelle der Gesetzestexte: http://www.buzer.de/gesetz/2602/index.htm

  • Hallo,

    Damit könnte man einen ALG II-Anspruch trotz Studiums begründen.

    Nein, denn sie steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, ist also nicht vermittelbar.

    Jetzt kommt die Situation als Alleinerziehende ins Spiel:

    in § 10 Abs. 2. SGB II ist angegeben, dass Alleinerziehenden von Kindern < 3 Jahren keine Arbeit zugemutet werden kann, wenn dadurch die Erziehung des Kindes gefährdet wäre.

    Nein, diese Situation kommt nicht ins Spiel. Deine Tochter geht keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern einem Studium. Aber dazu gleich weiter unten mehr...

    Damit könnte man eine Befreiung von einer Arbeitsaufnahme begründen

    Äh sorry - aber was ist das denn für ein sinnloses Argument? Wieso sollte eine Studentin mit einem Kind keine Arbeit aufnehmen? Und inwiefern sollte durch eine Erwerbstätigkeit die Erziehung des Kindes gefährdet sein? Deine Tochter hat ein Rechtsanspruch auf eine Kinderbetreuung und kann also durchaus ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren.

    Ich halte diese Fokussierung auf ALG II für falsch. Deine Tochter kann Sachen wie den Studien- und/oder Bildungskredit in Anspruch nehmen. Ein Anspruch auf ALG II ergibt sich nicht. Warum auch?

    Gruß!

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