Hallo,
mir erschließt sich nicht die Berechnungsgrundlage für die Regelsätze einer Alleinerziehenden mit 13jährigem Sohn. Sie bekommt gemäß § 20 Abs. 1 404 Euro und der Sohn nach § 20 Abs. 6 SGB II 270 Euro, weil er in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Und wann genau käme stattdessen § 23 in Frage, wo die Leistung für das Sozialgeld offenbar geringer ist? Eigentlich aber gleich sein sollte?
Ich bin verwirrt!
Freundliche Grüße
Natalie