Guten Tag,
ich beziehe seit geraumer Zeit ALG II.
Vor einigen Tagen erhielt ich ein Schreiben des Jobcenters mit folgendem Inhalt:
" Bei Durchsicht Ihrer Verwaltungsakte wurde festgestellt, dass die Betriebskostenabrechnung für 2014 bisher hier nicht vorgelegt wurde.
Bitte reichen Sie diese umgehend ein. "
Nun habe ich in meinen Unterlagen gesehen, dass diese Abrechnung mir ein Guthaben in Höhe von 549,11€ ausweist.
Meine Frage (und Befürchtung):
Kann das Jobcenter diesen Betrag auf einen Schlag zurückfordern, oder ist eine Einbehaltung meiner Leistungen nur bis zu 30% zulässig?
Sowohl meine damalige Sachbearbeiterin als auch ich haben diesen Vorgang wohl übersehen.
Rückzahlung von Leistungen
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pk2016 -
17. November 2016 um 13:20 -
Erledigt
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Hallo,
das Geld gehört dem Jobcenter und wird zurückgefordert werden.
Ergreife die Offensive und bitte um eine Rückzahlungsvereinbarung (konkrete Summe angeben!).
Gruß!
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Danke Hoppel,
falls das Jobcenter nicht gesprächsbereit sein sollte, wie viel darf es monatlich bei mir abziehen? -
Hallo,
10% bei verschuldensunabhängigen und 30% bei verschuldensabhängigen Rückforderungen. Da hier die selbst verschuldete Verletzung gegen die Meldepflicht (durch Nichtvorlage der BK-Abrechnung) voliegt, also 30%.
Aber eigentlich gehen die meisten Ämter auf eine niedrigere Rückzahlung in solchen Fällen ein - probiere es einfach.
Gruß!
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