Rückzahlung von Leistungen

  • Guten Tag,
    ich beziehe seit geraumer Zeit ALG II.
    Vor einigen Tagen erhielt ich ein Schreiben des Jobcenters mit folgendem Inhalt:
    " Bei Durchsicht Ihrer Verwaltungsakte wurde festgestellt, dass die Betriebskostenabrechnung für 2014 bisher hier nicht vorgelegt wurde.
    Bitte reichen Sie diese umgehend ein. "
    Nun habe ich in meinen Unterlagen gesehen, dass diese Abrechnung mir ein Guthaben in Höhe von 549,11€ ausweist.
    Meine Frage (und Befürchtung):
    Kann das Jobcenter diesen Betrag auf einen Schlag zurückfordern, oder ist eine Einbehaltung meiner Leistungen nur bis zu 30% zulässig?
    Sowohl meine damalige Sachbearbeiterin als auch ich haben diesen Vorgang wohl übersehen.

  • Hallo,

    10% bei verschuldensunabhängigen und 30% bei verschuldensabhängigen Rückforderungen. Da hier die selbst verschuldete Verletzung gegen die Meldepflicht (durch Nichtvorlage der BK-Abrechnung) voliegt, also 30%.

    Aber eigentlich gehen die meisten Ämter auf eine niedrigere Rückzahlung in solchen Fällen ein - probiere es einfach.

    Gruß!

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