Mehrbedarf Schwangerschaft

  • Guten Morgen!
    ich habe mich hier angemeldet, um ein paar für mich sehr wichtige Fragen beantwortet zu bekommen, da ich trotz wälzen des SGB2 mein Problem nicht gelöst bekommen.

    Ich bin schwanger in der 16. Woche. In der 13. Woche sollte ich Mittel für Umstands Kleidung bekommen, in Höhe von 224 Euro.
    Ich hatte keine andere Wahl, als mir vorab Kleidung zu kaufen, weil normale einfach nicht mehr passte. Ich rechnete ja fest mit der Auszahlung Anfang November.

    zu Beginn der letzten Woche rief ich nun bei unserer Jobcenter hotline an, die mir zwar nicht sagen konnte außer das der Antrag in Bearbeitung sei, sagte mir aber netterweise, dass die SB für die Bewilligung eines solchen Antrages zwei Wochen Zeit hätten. Diese sind deutlich überschritten.

    Freitag bin ich dann,mittlerweile irgendwas zwischen sauer und verzweifelt, zum Jobcenter gefahren. Ich weiß nicht, ob das überall so gehandhabt wird, aber bei uns gibt es die sogenannte Eingangszone, wo immer abwechselnd ein SB abgestellt wird, der die auflaufenden, zumeist aufgewühlten, Kunden "empfängt".
    Seinen eigenen SB bekommt man hier nicht zu Gesicht.

    Bei meinem Besuch kam dann folgendes raus. Da man, wenn man innerhalb der letzten zwei Jahre bereits schwanger war, beantworten muss, ob noch Umstands Kleidung vorhanden ist, hatte mein SB diesbezüglich eine " Rückfrage". Diese tippte er genau einen Tag, bevor die zweiwöchige Frist ablief, in seinenComputer - vergaß aber dummerweise, mir dieses Schreiben auch zu schicken.

    Allerdings, und das weiß mein Sachbearbeiter, ist meine jüngste Tochter bereits vier. D.h., meine Schwangerschaft liegt fast 5 Jahre zurück.

    Jetzt möchte ich morgen meinem SB die "Tür ein rennen", und für den Fall, dass ich nicht gehört werde, möchte ich einen Brief an den Vorgesetzten verfassen, in dem ich ihm alles schildere.

    Dafür benötige ich eure Hilfe :(

    Kann mir jemand sagen, wo ich schriftlich finde, dass die SB zwei Wochen für die Bearbeitung haben?
    Ich finde nur Auskunft über die 6 Monate für den Erstantrag.

    Außerdem gibt die Caritas und einige andere Seiten Auskunft, dass man auf vorhandene Umstands Kleidung zurückgreifen soll,wenn eine SS innerhalb der letzten zwei Jahre vorlag, finde aber keine offiziellen Schriften oder Gesetze dazu.
    Wo finde ich das?

    Meines Erachtens nach hatte mein SB die Rückfrage lediglich, um Zeit zu schinden.Freitag wurde ich wieder mit den Worten weggeschickt, ich müsste mich noch etwas gedulden.
    Ich hab aber nun keine Geduld mehr, und vor allem kein Geld mehr, da ich einen Teil des Lebensunterhaltes in K!amotten investieren MUSSTE.

    Ich danke euch jetzt schon fürs lesen.

    Einen schönen Tag noch!

  • Hallo,

    Kann mir jemand sagen, wo ich schriftlich finde, dass die SB zwei Wochen für die Bearbeitung haben?

    Nirgendwo, denn eine solche gesetzliche Frist in diesem Zusammenhang gibt es schlicht nicht. Für die Bearbeitung von Anträgen sind 3 Monate einzuräumen.

    finde aber keine offiziellen Schriften oder Gesetze dazu.

    Es gibt Gerichtsurteile, die aussagen, daß Umstandkleidung einer früheren Schwangerschaft durchaus verwendet werden kann.

    Gruß!

  • Kannst du mir einen Link geben, wo das geschrieben steht?
    Mir wurde von zwei verschiedenen SB gesagt, dass die Bearbeitungszeit 2 Wochen beträgt.
    Bereits auf meinem Antrag stand das Datum, wann welche Gelder ausgezahlt werden, Mehrbedarf ab 27.10, Umstands Kleidung 02.11, Erstausstattung irgendwann im Februar.

    Kann es sein, dass das nicht bundeseinheitlich geregelt ist?

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche hast du Anspruch auf Mehrbedarf für werdende Mütter. Hierfür wird meist eine Bestätigung vom errechneten Entbindungstermin benötigt. Hast du dies eingereicht? Der Entbindungstermin wird ins System eingetragen und berechnet automatisch die Zeit ab wann gezahlt wird. Normalerweise dauert solch eine Bearbeitung, mit Änderungsbescheid ca. 5-10 Minuten.


    Die Zweijahresfrist wird auch in der Praxis so angewandt (z.B. bei Erstausstattung fürs Baby). Sollte in deinem Fall aber nicht anwendbar sein, da deine letzte Schwangerschaft 5 Jahre zurückliegt und man nicht davon ausgehen kann das du Hochstuhl, Kinderwagen etc. noch besitzt.


    Eine Zweiwochenfrist in dem Sinne ist mir nicht bekannt, damit können die nur die Bearbeitungszeit geschätzt haben, denn fast jeder Mitarbeiter im JC hat Postrückstände.

  • Hallo chrima512,

    falls du hier nochmal vorbei schaust, deine Anfrage ist aus dem Nov. 2016 und nun schon 1/4 Jahr her, schlichtweg in dem SB Ermessen keine Verhältnismäßigkeit.

    Dein schriftlich nachweislich eingereichter Antrag ist noch nicht vom JC beschieden?
    Ist ein diesbezüglicher JC-Bescheid ergangen, dann als Rechtsmittel umgehend Widerspruch einlegen, Frist von 1 Monat beachten, bitte auch hier nachweislich.
    Wann hast du den Antrag genau gestellt?
    Wann hast du dir die Kleidung gekauft, hoffentlich mit Belegen ->zielführend, da außergewöhnlicher Umstand ->Größenzuwachs.

    http://www.grundsicherungs-handbuch.de/Handbuch/Leist…leistungen.html

    https://dejure.org/gesetze/SGB_I/17.html

    "§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
    (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
    1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, ..."

    Da deine letzte Schwangerschaft 5 Jahre zurückliegt, ist das alles JC-Schmarrn.

    Der Fürsorgepflicht, Grundrecht des Kindes, Schutz der Familie gem. Art. 6 GG ist nachzugekommen.

    Das Jobcenter ist somit verpflichtet, einen bestehenden Bedarf sofort zu decken.

    Eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ist bedarfs- und anlassbezogen auszulegen, nicht zeitlich. Der Anspruch besteht anlässlich jeder Schwangerschaft und Geburt. Fristenpläne der Behörde, Schwangerschaftsbekleidung und Kinderbedarfe hätten beispielsweise vier Jahre aufbewahrt zu werden, entbehren einer Rechtsgrundlage.

    Ebenfalls ab der 13. Woche erhalten Schwangere einen Mehrbedarf gem. § 21, Abs. 2, SGB II in Höhe von 17 % der Regelleistung, dieser muss beantragt werden!

    Hinweis: Eine Pauschale Reduzierung des Pauschalbetrages bei Geschwisterkindern unzulässig - § 24 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 -.

    Vlt. hilft es, Einsicht in die JC-Verwaltungs-anweisungen für Erstausstattung zu erhalten. :thumbup:

    Für JC gilt grundsätzlich Aufklärung, Beratung, Auskunft - §§ 13 bis 17 SGB I.

    Bitte nicht ohne Beistand zum JC und sich NICHT im Eingangszonenbereich abwimmeln lassen.

    Zum Abschluss der bereits genannte § 88 SGG, der vielmehr schon das Klageverfahren in seinen Fristen erläutert:
    https://dejure.org/gesetze/SGG/88.html

    Zum "Eilantrag" - Einstweiligen Rechtschutz -
    gebe ich zur weiteren Erklärung diesen Link weiter:
    http://www.sozialrecht-rosenow.de/eilantrag-vor-…ialgericht.html

    Alles Gute.

    Ohne Moos nix los.
    Erfahrung, Meinung und Rat
    beinhalten keine Rechtsberatung.

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