Rückzahlung aus Darlehen wird angerechnet

  • Hallo,

    ich habe im Jahr 2015 einem Familienmitglied Euro 300,- geliehen, damals war ich noch regulärer Arbeitnehmer.(Schuldschein liegt vor)

    Anfang des Jahres 2016 musste ich Hartz 4 beantragen.

    Vor 3 Monaten habe ich das von mir verliehene Geld in zwei Raten a´Euro 150,- in zwei aufeinander folgenden Monaten von dem Familienmitglied zurück erhalten.

    Nun muss ich dem Jobcenter Euro 240,- wieder zurück bezahlen da diese es als Einkommen bewerten.

    Meine Fragen lauten nun:

    1) Ist diese Rückzahlung rechtens ? (In meinen Augen ist das kein Einkommen, da ich dadurch nicht reichter geworden bin.)

    2) Es gibt doch einen Freibetrag von Euro 100,-, der muss doch in Abzug gebracht werden ?

    3) Welche Möglichkeiten gibt es, dass ich die Rückzahlung nicht oder nur teilweise tätigen muss ??

    Vielen Dank für die Hilfe !

    Grüße

  • Hallo,

    Ist diese Rückzahlung rechtens ?

    Hängt vom Schuldschein und dem genauen Zeitpunkt der Darlehensgewährung ab. Je näher das Darlehen am Antragszeitpunkt auf ALG II liegt, um so eher handelt es sich nicht um ein echtes Darlehen. Auch der Schuldschein spielt eine Rolle: was wurde dort konkret vereinbart?

    "Es gibt doch einen Freibetrag von Euro 100,-, der muss doch in Abzug gebracht werden ?"

    Nein, muß er nicht. Es handelt sich um kein Erwerbseinkommen, womit der Grundfreibetrag nicht in Betracht kommt.

    Gruß!

  • Hallo Hoppel,

    vielen Dank für die rasche Antwort.

    Der Schuldschein ist vom 01.05.2015. (Seit 01.03. diesen Jahres beziehe ich Hartz 4, also fast ein Jahr später)

    In dem Schuldschein wurde folgendes vereinbart:

    " Schuldanerkenntnisvon XXXXXXXXXXXXXXXXXXX gegenüber XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.

    Hiermitbestätigt der Schuldner, dem Gläubiger den Schuldbetrag von Euro300,- (dreihundert).



    DieForderung wird vom unterzeichnenden Schuldner ohne Einwändeanerkannt.

    DerSchuldner verpflichtet sich den Betrag auf Aufforderung, spätestendjedoch bis zum 31.12.2017 vollständig zurückzuzahlen."

    Natürlich alles mit Datum und Unterschrift.

    Grüße

  • Hallo,

    nun ja - jetzt kommt das böse Wort Zuflußprinzip ins Spiel. Du hast nicht einen konkreten Monat für die Rückzahlung vereinbart - was gegen ein echtes Darlehen spricht -, sondern einen ziemlich weit gespannten Zeitraum für eine raltiv geringe Summe. Das macht das ganze nicht unbedingt glaubwürdig und das Jobcenter reagiert mit dem Zuflußprinzip.

    Ob Du aus der Nummer rauskommst, kann nur ein Widerspruch und ggf. die Einschaltung eines Fachanwaltes mit Beratungsschein erweisen.

    Gruß!

  • Ok, das ist natürlich ärgerlich.

    Mit welcher sinnvoller Argumentation kann ich denn Widerspruch einlegen ?

  • Ok, vielen Dank.

    Kannst Du mir noch sagen, ob es für die Argumentation eine Gesetzesgrundlage oder sogar einen Paragraphen gibt ?

    Grüße

  • Hallo,

    nö - will ich nicht. Es bringt absolut nichts, hier irgendwelche § anzugeben, da hier ja nicht unbedingt ersichtlich ist, warum das Amt den Vertrag nicht anerkennt. Der Sinn des Widerspruches ist es ja, den Gedankengang des JC zu erfahren. Alles weitere wäre dann Sache des Fachanwaltes.

    Kurzum: stelle Dich blöd, um mher zu erfahren.

    Gruß!

  • N'Abend!

    Ich sehe die Sache etwas anders.

    Zunächst: Wenn Du, @Largo, einem Familienmitglied Geld geliehen hast, dann ist das rechtlich gesehen ein Darlehen, § 488 Absatz 1 BGB.

    Dass weder Zinsen noch - abgesehen von dem Enddatum 31.12.2017 - ein Rückzahlungszeitpunkt vereinbart sind ist unproblematisch. Diese Konstellationen regelt das Gesetz in Absatz 3 sogar ausdrücklich!

    Da keine Zinsen vereinbart wurden, durfte der Darlehensnehmer das Darlehen jederzeit ohne Kündigung zurückzahlen, was dann ja auch in zwei Raten geschehen ist.

    Da das Geld schon vor Antragstellung bei Dir vorhanden war, handelt es sich um Vermögen, nicht um Einkommen. Du hast es nicht erst nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalten. Es ist nichts anderes als eine Vermögensumschichtung. Oder, wie Du es treffend formulierst: Du bist durch die Rückzahlung ja nicht reicher geworden.

    Somit darf Dir das Geld nicht als Einkommen angerechnet werden.

    Soweit so gut.

    Das Jobcenter kann nun aus dem Geldfluss alleine nicht erkennen, dass es sich um die Rückzahlung eines Darlehens handelt. Das musst Du darlegen und beweisen.

    Der "Schuldschein" ist eine Möglichkeit des Beweises, das Zeugnis des Familienangehörigen eine weitere. Eine Quittung / ein Zahlungsbeleg über die Auszahlung des Geldes wäre auch nicht schlecht. Letztlich ist es eine Wertungsfrage. So wie Du die Sache geschildert hast, wird es das Jobcenter aber schwer haben, Deinen Vortrag zu widerlegen.

    Ein Widerspruch und notfalls eine Klage hat also durchaus Aussicht auf Erfolg.

    Eine "Problem" bleibt aber: Vermutlich hast Du bei Antragstellung nicht angegeben, dass Du ein Darlehen vergeben - und insoweit also Vermögen - hast. Es ist also zu prüfen, ob mit dem Darlehensbetrag die Vermögensfreigrenze überschritten ist. Wenn ja, müsstest Du das die Freigrenze überschreitende Vermögen verbrauchen. Ist aber wohl nur eine theoretische Überlegung, oder?

    Zudem: Bereite dich darauf vor, dass man Dich von Seiten des Jobcenters damit konfrontieren wird, dass die fehlende Angabe des behaupteten Darlehens im Antrag gegen Deine Behauptung spricht, dass es sich bei den beiden Raten um eine Darlehenstilgung handelt. Ansprechen würde ich es unaufgefordert aber nicht.

    Fazit: Lege Widerspruch ein. Verweise darauf, dass es sich bei den beiden Raten um die Rückzahlung eines Darlehens handelt und lege die vorhandenen Nachweise vor. Biete das Zeugnis Deines Verwandten als weiteren Beleg für die Darlehensgewährung an. Das müsste reichen.

    Viel Glück!

    Gruß
    P.

    3 Mal editiert, zuletzt von Phillip.1977 (14. Dezember 2016 um 11:45)

  • Hallo Hoppel!

    Mitnichten. Ob ein Darlehen vorliegt, ist eine objektive Frage. Es gibt keine SGB-eigene Definition eines Darlehens. Auch die Beweisbarkeit der Darlehensvergabe und des Zahlungseinganges als Tilgung des Darlehens hat mit dem SGB nichts zu tun.

    Allein die Rechtsfolgen für den Sozialleistungsbezug richten sich nach dem SGB. Wenn ein Darlehen bewiesenermaßen vorliegt, handelt es sich bei den eingegangenen Zahlungen sgb-mäßig um Vermögen. Lässt sich das Darlehen nicht beweisen, wird man die Zahlungen als Einkommen ansehen müssen, das sich dann im Monat des Zuflusses auf den Leistungsanspruch auswirkt.

    Gruß
    P.

    P.S.: Ein Darlehen ist ein Darlehen ist ein Darlehen.

  • Hallo,

    sei mir nicht böse - lies Dir noch mal meine ursprüngliche Anzwort durch und denke über echte und nicht-echte Darlehen nach. Und dann wirst Du etwas erkennen...

    Um um wieder auf den usrpünglichen Thread zu kommen: wir beide haben die gleiche Empfehlung ausgesprochen. Und dabein sollten wir es dann auch belassen.l

    Gruß!

  • Wie wäre denn der umgekehrte Fall?

    Mein Bruder "stockt" mir momentan mein Geld auf, da ich zu viel Miete zahle.
    Dies alles mit Vertrag, der monatlich mit Summe xx (je nach dem) in einem Darlehensvertrag genannt und gegen gezeichnet wird.
    Dies, weil mein RA und dazu riet (die Sache mit der Miete, das es keinen Wohnraum gibt der die Kriterien des JC erfüllt) und falls es zu einer Nachzahlung kommt, das Geld gleich auf sein Konto angewiesen wird.
    Ich weiß, da besteht sehr wenig Hoffnung das sich das JC darauf einläßt, aber Ordnung muss sein. So kann später, wenn es doch zur Nachzahlung kommt, nicht gesagt werden das ja jetzt die Sache hinter uns liegt und somit erledigt ist. Würde also anerkannt das wirklich kein Wohnraum zu finden ist und das JC mir einen Fehlbetrag nachzahlen müsste, dieser Vertrag etwa nur nach SGB oder BGB behandelt?

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