Betriebskosten Guthaben Rückzahlung - Zuflussprinzip

  • HALLO

    Während eines im ALG II-Bezug Jahres habe ich 4-5 Monate im Ausland gearbeitet (Zeitvertrag befristet) und mich in dieser Zeit ordnungsgemäß beim JC abgemeldet. Während dieser Zeit habe ich meine Wohnung nicht genutzt, aber die laufende Miete inkl. Nebenkosten eigenständig von meinem Lohn gezahlt. Nach meiner Auslandstätigkeit mußte ich mich erneut beim JC anmelden.
    Dementsprechend wies meine Betriebskostenendabrechnung für den o.g. Zeitraum ein Guthaben aus, da ich ja keine Heizung, Wasser etc. genutzt habe. Die Gutschrift ist während meines akt. ALG II-Bezuges auf meinem Konto eingegangen, da die Hausverwaltung diese ja immer 1 Jahr versetzt abrechnet.

    Fragen: Gilt in diesem Fall auch das sogenannte Zuflussprinzip und ich muß das gesamte Guthaben ans JC zurück zahlen, obwohl ich die Betriebskosten 4-5 Monate von meinem Lohn bezahlt habe und keine JC-Leistungen in Anspruch genommen habe ? Oder wird es % verrechnet bzw. gibt es Freibeträge ?

    Vielen Dank für die Bemühungen und Antwort auf meine Fragen vorab!

  • Hallo @Herz 3!

    Das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung mindert zwar grundsätzlich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben jedoch außer Betracht, § 22 Absatz 3 SGB II.

    Für die Monate des Abrechnungszeitraumes, in denen Du nicht im ALG II-Bezug warst, gibt es keine anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Deshalb darf die Rückzahlung insoweit nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden.

    Mit anderen Worten: Was Du aus eigenen Mitteln (hier: außerhalb des Leistungsbezuges) oder (während des Leistungsbezuges) aus dem Regelsatz bestritten hast, darf nicht berücksichtigt werden ("bleibt außer Betracht").

    Kurzum: Das Guthaben ist Deines (sofern und soweit nicht ein Teil des Guthabens aus zu hohen - von dem JC anerkannten - Vorauszahlungen herrührt)!

    Gruß
    P.

  • Hallo,

    ja.

    Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben jedoch außer Betracht

    Rchtig. Und nun hättest Du nur noch schreiben müssen, daß damit die Fälle gemeint sind, in denen ALG-II-Bezieher in einer Wohnung mit nicht angemessenen KdU wohnen und also einen Teil der Miete aus dem eigenem Einkommen zahlen müssen. Darauf und nur darauf bezieht sich der großartig von Dir als schlagendes Argument angeführte §. In der Frage des TE ist jedoch davon absolut nichts zu lesen, womit es durchaus zu einer Verrechnung des Gthaben kommen kann.


    Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen

    Es gibt in diesem Zusammenhang keine Rückzahlungen, da das Guthaben nicht als Einkommen angesehen wird. Und das schon seit Jahren - nur mal so nebenbei.

    Gruß!

  • Richtig. Und nun hättest Du nur noch schreiben müssen, daß damit die Fälle gemeint sind, in denen ALG-II-Bezieher in einer Wohnung mit nicht angemessenen KdU wohnen und also einen Teil der Miete aus dem eigenem Einkommen zahlen müssen.

    Wenn es so wäre, hätte ich es geschrieben! Lässt sich dem Gesetzestext aber nicht entnehmen.

    Kannst Du Deine Behauptung belegen? Man lernt ja immer gerne dazu. Vielleicht kennst Du die Gesetzesbegründung. Oder einen Kommentar, oder ein Urteil. Im Zweifel reicht aber auch ein schlagendes Argument.


    Es gibt in diesem Zusammenhang keine Rückzahlungen, da das Guthaben nicht als Einkommen angesehen wird. Und das schon seit Jahren - nur mal so nebenbei.

    Auch hier wäre eine Erläuterung angebracht. Steht doch im Gesetz "in diesem Zusammenhang" wortwörtlich:

    "Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht."

    Daran, dass "Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, (...) die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift" mindern, hat sich durch die Gesetzesänderung zum 01.08.2016 aber in der Tat nichts geändert. (Die rechtsdogmatische Diskussion, ob es sich gleichwohl um Einkommen, das - allein aus Gründen der Kostenträgerschaft - nur in einer besonderen Weise behandelt wird, handelt, müssen wir hier aber in der Tat nicht führen!)


    Im Übrigen: Warum sprichst Du mich an und nicht den oder die Fragesteller/-in @Herz 3? Sie/Ihn interessiert es, wie die gestellte Frage zu beantworten ist. An einem Gezanke zwischen zwei Foristen besteht dort sicherlich kein Interesse. (Ich hätte Dir diese zwei Sätze gerne persönlich geschrieben, aber das lässt Du ja - trotz Deiner Moderatoreneigenschaft - nicht zu. Denn hierher gehören solche Ausführungen eigentlich nicht.)

  • Hallo,

    Warum sprichst Du mich an und nicht den oder die Fragesteller/-in Herz 3?

    warum sollte ich Dich ansprechen, wenn Du etwas behauptest, was m.E. falsch ist? Es ist in erster Linie der TE, den es interessiert, ob das, was hier behauptet wird, richtig oder falsch ist.

    Steht doch im Gesetz "in diesem Zusammenhang" wortwörtlich:

    Ja - und wieder nicht richtig gelesen. Rückzahlung bezieht sich auf die vom Leistungsbeziher zu erbringenden Teile der KdU aus dem Regelsatz oder Einkommen. Also sind das auch Rückzahlungen dieser Leistungen. Das hat aber nichts mit dem Guthaben zu tun, was den regulären Teil der KdU betrifft - hier ist es halt nur Guthaben und eben nicht Rückzahlungen und also auch kein Einkommen. Was wiederum mit der Einkommensanrechnung und den Freibetrag von 30 € zu tun hat, aber auch mit der internen Verteilung der KdU zwischen Jobcenter und Arbeitsagentur.


    Lässt sich dem Gesetzestext aber nicht entnehmen.

    Deswegen gibt es Kommentare, Urteile, Rechtsauffassungen und vertiefendes Material. Aber auch logisches Verständnis des zusammenhängenden Textes und praktische Erfahrung.

    Gruß!

  • Hallo!

    Nun. Es verfestigt sich die Vermutung, dass es sich bei @Hoppel um einen JC-Mitarbeiter handelt. Ein zweiter Turtle quasi. Oder - wohl eher nicht - ein Synonym. Aber egal.

    Rückzahlung bezieht sich auf die vom Leistungsbeziher zu erbringenden Teile der KdU aus dem Regelsatz oder Einkommen. Also sind das auch Rückzahlungen dieser Leistungen. Das hat aber nichts mit dem Guthaben zu tun, was den regulären Teil der KdU betrifft - hier ist es halt nur Guthaben und eben nicht Rückzahlungen und also auch kein Einkommen.

    Logisch nachvollziehbar ist das nicht. Zudem: Selbstverständlich sind Guthaben und Rückzahlungen Einkommen. Sie werden nur modifiziert behandelt. Vgl. statt aller nur: Sauer, SGB II § 22 Rn. 294: "Die Vorschrift ... modifiziert lediglich die Berücksichtigung von Einkommen." (Zur Erläuterung: In der Praxis wird das meist so formuliert: "Guthaben von Betriebskosten, die den Leistungen für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern im SGB II die KdU des Folgemonats. Im SGB XII sind sie als Einkommen anzurechnen." Das führt mitunter, so auch hier, zu Missverständnissen.)

    Guthaben und Rückzahlungen sind zunächst zwei ganz simple Begriffe, die man wortwörtlich verstehen kann. Guthaben ist also das positive Ergebnis zB einer Betriebskostenabrechnung. Und Rückzahlung ist nichts anderes als das ausgezahlte Guthaben.

    @Herz 3 wurde das Guthaben vollständig ausgezahlt. Also ist es zu einer Rückzahlung geworden.

    Worum es hier nun geht, ist allein die Frage, welcher Teil dieser Rückzahlung (des Vermieters oder des Energieversorgungsunternehmens) dem JC (realiter: dem Kommunalen Träger des JC und nicht dem Bund) oder dem Leistungsberechtigten (also @Herz 3) zusteht.

    Da ist die Antwort eigentlich ganz einfach: Wenn die anerkannten Vorauszahlungen höher waren als der Rechnungsbetrag der Verbrauchsabrechnung, dann steht der Differenzbetrag dem JC zu. Ist auch ok. Mehr als die tatsächlichen Kosten soll der Leistungsberechtigte vom JC nicht erhalten.

    Nun erst kommt die ursprüngliche Frage von @Herz 3 ins Spiel: Was ist mit dem Teil des Guthabens, dass außerhalb des Bezuges von ALG II entstanden ist? Das ist, wenn während des Bezuges von ALG II nicht etwas überobligatorisch aus dem Regelsatz an den Vermieter gezahlt worden ist, der Rest des Guthabens.

    Und wenn ich es recht bedenke, hier könnte jetzt die unsägliche Rechtsprechung des BSG ins Spiel kommen: Das Bundessozialgericht sagt nämlich in etwa, dass Guthaben, das aus der Zeit vor dem Leistungsbezug stammt, aber erst nach Antragstellung zufließt, Einkommen und nicht Vermögen ist. Und ich befürchte ...

    Sicher ist das aber nicht. Es wird sicherlich in ein, zwei Jahren die ersten Urteile zu dieser Problematik im Kontext des geänderten § 22 SGB II geben. Vielleicht ist @Herz 3 ja der/die erste, die Anlass für einen solchen Rechtsstreit hat.

    Einfacher wäre es sicherlich in einem solchen Fall, die Vorauszahlungen während des befristeten Arbeitsverhältnisses zu reduzieren - wenn man einen verständnisvollen Vermieter hat. Aber wer macht das schon.

    Also: Nichts mit Gratulation - ich korrigiere mich. Leider.

    Es sollte jetzt genug sein. Damit der Moderator den Thread nicht wieder mal schließen "muss".

    Gruß
    P.

  • Hallo,

    Es verfestigt sich die Vermutung, dass es sich bei @Hoppel um einen JC-Mitarbeiter handelt.

    Es mag sich Deine private Vermutung festigen - was vollkommen irrelevant und absolut falsch ist. Und nebenbei bemerkt mal wieder eine Unterstellung ohne jegliche Grundlage. Aber das kennt man inzwischen von Dir.

    Ansonsten sind Deine Schlußfolgerungen und Lesarten wie üblich mal wieder Nonsens und falsch. Ich weiß ja nicht, warum Du mit solcher Vehemenz Deine Inkompetenz hier immer wieder zur Sprache bringst - aber das ist Deine Angelegenheit.

    Sicher ist das aber nicht. Es wird sicherlich in ein, zwei Jahren die ersten Urteile zu dieser Problematik im Kontext des geänderten § 22 SGB II geben

    Es interessiert den TE nicht die Bohne, ob Du der Meinung bist, ob es in ein paar Jahren irgendwelche Urteile gibt. Ihn interessiert das JETZT - und das hast Du bisher vollkommen falsch beantwortet. Die richtige Antwort wäre: ja, das Guthaben kann verrechnet werden. Diese klare Aussage lese ich selbstverständlich nirgendwo von Dir.

    @Herz3

    Sorry - aber das mußte leider hier in Deinem Thread gesagt werden, weil genau hier auch eine falsche Auskunft kam. In deinem konkreten Fall mußt Du mit einer Verrechnung des Guthabens rechnen. Allerdings rate ich ausdrücklich dazu, Dir einen Beratungsschein für einmalig 15 € bei örtlichen Amtsgericht zu holen und dann einen Fachanwalt für Sozialrecht zu konsultieren. Der kann dann ggf. einen Widerspruch und Klage einreichen - ich halte das nicht für aussichtslos.

    Gruß!

  • Also: Nichts mit Gratulation - ich korrigiere mich. Leider.


    Im übrigen: Du musst mich nicht korrigieren. Schreibe doch einfach Deine Meinung in den Thread und überlasse es dem User, zu entscheiden, wem er folgen will.

    Ansonsten: Getroffener Hund bellt!

    Gruß
    P.
    Ass. jur.
    Verwaltungsjurist
    25 Jahre Berufserfahrung in der Sozialrechtsberatung

    Ein frohes neues Jahr!

  • Hallo,

    25 Jahre Berufserfahrung in der Sozialrechtsberatung

    Dann weiß ich ja endlich, woher die Leute zu mir kommen, die falsch beraten worden sind und nun tatsächlich Hilfe benötigen.

    Im übrigen: Du musst mich nicht korrigieren.

    Mit Deiner angeblich 25-jährigen Erfahrung wüßtest Du eigentlich, daß ein solcher Nebensatz in Deinem ellenlangen Text kaum gelesen werden wird. Insofern muß ich Dich durchaus korrigieren.

    Wie auch immer: gehe mit Deiner angeblichen "Erfahrung" sonstwo hausieren - hier waren bisher von Deinen 4 Antworten an TE 3 falsch oder irreführend. Immerhin hast Du einen Thread mit Verlinkung zu Harald ja hinbekommen - natürlich mit dem vollkommen sinnlosen Hinweis auf die Produkttheorie, aber ohne mit all Deiner 25-jährigen Sozialberatungserfahrung auch nur darauf hinzuweisen, daß es dennoch bei größeren Wohnungen in der Praxis dennoch zu Problemen kommen kann.

    Es ist schön, wenn man 25 Jahre in einem Büro sitzen kann, um "Sozialrechtsberatungen" durchzuführen. Noch schöner wäre es, wenn man das Thema, zu dem man "berät", auch aus der Praxis kennen würde. Das scheint mir bei Dir nicht der Fall zu sein.

    Wie bei Dir üblich wird der gesamte Thread mit Deinen persönlichen Befindlichkeiten mal wieder verwässert, weswegen ich auch diesen schließen muß. Lange schau ich mir Dein Verhalten in dieser Sache nicht mehr an.

    Gruß!

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