Scheidung nach 22 Jahren mit Sohn - Hausfrau mit Minijob - wie geht es weiter

  • Hallo zusammen,
    nach 22 Jahren Ehe will mein Gatte die Scheidung. Das ist soweit nicht das Thema - aber unser Sohn studiert, wohnt mit mir in der Wohnung (Mann ausgezogen). Ich bekomme derzeit Unterhalt und habe einen Minijob. Wir kommen finanziell soweit zurecht - aber wie wird das nach der Scheidung sein?
    Wir werden mit Unterhalt, Kindergeld und Minijob auf ca. 1350 € gemeinsam kommen. Mietbeihilfe nicht eingerechnet. Steht uns dann überhaupt noch ALG II zu? Und wie verhält es sich mit a) meiner Krankenversicherung (bisher familienversichert, nach rechtsgültiger Scheidung geht nur freiwillige Weiterversicherung für ca. 130,-€/Monat) und b) den anstehenden Semestergebühren (290,- €/Semester)?
    Mein Mann wird wohl auf den Selbstbehalt runterfallen, so dass er dafür kaum aufkommen kann, auch wenn ein sog. Krankenvorsorgeunterhalt zu zahlen wäre - wo nix is, kann nix bezahlt werden.
    Ich hab mir die Finger wundgegoogelt, aber keinen Fall wie den meinen finden können und weiß daher überhaupt nichts. War jmd schon in ähnlicher Situation? Es kann doch nicht sein, dass man - unverschuldet in Hartz4 gerutscht - plötzlich das Studium schmeißen muss.
    Ach ja - arbeiten gehen würde ich natürlich gern, aber ich bin über 50 und seit 15 Jahren aus dem Beruf raus....
    Danke für Eure Tipps!

  • Also: BAföG ist noch nicht beantragt. Offiziell leben mein Mann und ich ja noch zusammen. Im Moment ist es "nur" die "Planungsphase". Mietbeihilfe ist Wohngeld. Warmmiete liegt bei 557,- €. Derzeit zahlt mein Mann 1.100 € Unterhalt für uns beide, ich bin ja noch krankenversichert über die Familienversicherung.

    Wie sich der Unterhalt definitiv ändert, wenn die Scheidung durch ist, der Gatte in StKl 1 und somit das Nettoeinkommen gänzlich anders, kann ich jetzt nicht zu 100% sagen - die angenommenen Zahlen siehe oben; ich vermute ein eigenes Einkommen von mir und meinem Sohn gemeinsam (Unterhalt + Minijob) von ca.1350,-€ (ohne BAföG - ob er das bekommt, weiß ich nicht, da kenne ich die Grenzen nicht).

    Fakt ist, nach der Scheidung bin ich nicht mehr familienversichert. Eine freiwillige Versicherung kostet ca. 130.-€/Monat. Außerdem muss irgendwie die Studiengebühr her. Wenn ich richtig informiert bin, fällt mein Sohn (weil er bei mir lebt) in die Bedarfsgemeinschaft, so dass BAföG (sofern er welches bekäme) und sein Unterhalt angerechnet werden, ebenso wie seine Aufwandsentschädigung als Übungsleiter (unregelmäßig). Das würde dann - korrigiere mich, wenn ich falsch liege - dazu führen, dass mir keine Leistungen der Arge zustehen und somit eben auch keine Krankenversicherung.

    Entweder leg ich meinen Minijob ab oder mein Sohn zieht aus. Dann muss ich allerdings auch ausziehen, denn 64qm stehen mir dann nicht mehr zu.

    Es ist zum Haareraufen. Es kann doch nicht sein, dass man zur Untätigkeit verdammt wird, nur um krankenversichert zu bleiben?!?

  • Hallo Tratschkatze!

    Eine komplette Lösung für Deine Probleme kann Dir in einem Sozialhilfeforum sicherlich nicht präsentiert werden. Erst recht, wenn die konkreten Umstände (bis/ab der Scheidung) noch gar nicht feststehen.

    Aber auf ein paar Einzelaspekte kann man schon eingehen:

    1. Wohngeld

    Wohngeld ist eine dem SGB II vorrangige Sozialleistung. Bedeutet: Wohngeld plus ALG II gibt es nicht. Wohngeld kommt letzlich nur in Betracht, wenn die Sozialleistungen nach dem ALG II geringer Ausfallen würden als das Wohngeld.

    Weiteres Problem: Wohngeld für "Bedarfsgemeinschaften" mit BAföG-Beziehern ist auch nicht ohne weiteres möglich.

    Du solltest einfach mal bei der Wohngeldbehörde vorsprechen und Dich informieren.

    2. Krankenversicherung

    Es ist zum Haareraufen. Es kann doch nicht sein, dass man zur Untätigkeit verdammt wird, nur um krankenversichert zu bleiben?!?

    So ist es auch nicht!

    Dafür gibt es den § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II: Um zu vermeiden, dass jemand allein durch die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages hilfebedürftig wird, gibt es einen Zuschuss zum Beitrag.

    Gruß
    P-

  • Hallo,

    Wohngeld für "Bedarfsgemeinschaften" mit BAföG-Beziehern ist auch nicht ohne weiteres möglich.

    Falsch. Der Anspruch besteht auch bei Bafög-Bezug und ist ohne weiteres möglich.

    @'Tratschkatze

    Wenn Ihr bereits jetzt Wohngeld bekommt, dürfte kein ALG-II-Anspruch bestehen - zumal ja dann auch noch BaföG als Einkommen dazu kommt.

    Das könnte sich mit Wegfall des Unterhaltes ändern - aber Spekulationen für die Zukunft bringen Dir nichts, vor allem da sich die gesetzlichen Vorgaben ständig ändern. Insofern würde ich mich vorrangig erst rinmal um BaföG und Unterhalt kümmern.

    Gruß!

  • Vielen Dank Euch beiden erstmal! Nein, derzeit gibt es hier noch kein Wohngeld. Ich bin sehr dankbar für die Informationen - der Hinweis auf den Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag ist da auch schonmal sehr beruhigend!

    Wenn ich es richtig verstanden habe, wäre also meine Vorgehensweise wie folgt:

    Scheidung abwarten und mit rechtsgültigem Scheidungsurteil die KK informieren bzgl. der freiwilligen Weiterversicherung.

    Mit den dann vorhandenen Geldmitteln BAföG und Wohngeld beantragen und Bescheide abwarten.

    Mit den Bescheiden ggf. zur Arge gehen und Aufstockung/ALGII beantragen.

    Zu gegebener Zeit komm ich dann wieder hierher und frage Fragen ;o)

    Lieben Gruß

  • Hallo,

    Wenn ich es richtig verstanden habe, wäre also meine Vorgehensweise wie folgt:

    nicht Scheidung abwarten - BaföG jetzt beantragen.

    In Sachen Wohngeld wiedersprichst Du Dir: im ersten Beitrag klingt es so, als wenn Du bereits Wohngeld bekommst, nun wieder so, als wenn nicht. Was denn nun?

    Auch ist mir noch etwas unklar, warum jetzt Unterhalt fließt, mit Scheidung jedoch nicht mehr.

    Der Hinweis in Sachen KV ist zwar vom Grundsatz richtig, ob er aber auf Dich zutrifft, ist noch nicht klar. Auch hier spielt wieder das BaföG und der Unterhalt und ggf. das Wohngeld eine Rolle, ob Du überhaupt bedürftig bist. Ich habe da noch gewisse Zweifel daran.

    Daher nochmal die konkrete Frage: wie hoch ist der derzeitige Unterhalt? Irgendeine Zusammenrechnung von Dir bringt mir nichts. Wenn Du das nun mal langsam konkretisierst, könnte man sehen, ob Wohnge3ld oder ALG II in Betracht kommt bzw. ob eine Bedürftigkeit nach SGB II allein durch die KV besteht.

    Gruß!

  • Zunächst noch einmal zum BAföG-Bezug:

    Ein Wohngeldanspruch besteht mitnichten bei BAföG-Bezug. Im Gegenteil.

    Im Allgemeinen gilt der Rechtsgrundsatz, dass Studenten, Schüler und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben, keinen Anspruch auf Wohngeld haben. Erst wenn ihnen „dem Grunde nach“ kein BAföG (mehr) zusteht, können sie Wohngeld beanspruchen. Wohngeld können ansonsten nur BAföG-Empfänger beanspruchen, die BAföG komplett als verzinsliches Bankdarlehen erhalten (zum Beispiel nach mehrfachem Fachrichtungswechsel oder als Studienabschlusshilfe).

    (Hinweis: "dem Grunde nach" bedeutet, dass jemand einen Anspruch haben könnte. Beim BAföG eben, wenn er Student ist. Darauf, ob tatsächlich BAföG bezogen wird, kommt es nicht an.)

    Allerdings:

    Wohnt ein BAföG-Empfänger mit Personen zusammen, die dem Grunde nach nicht BAföG-berechtigt sind, hindert dies deren Wohngeldanspruch in der Tat nicht. Insoweit dürfte hier kein Problem für die @Tratschkatze bestehen. Wenn denn das Wohngeld höher ausfällt als das ALG II.

    Zum ALG II:

    Ich denke, wenn @Tratschkatzes Sohn BAföG bezieht, besteht keine Bedarfsgemeinschaft im SInne des SGB II. Lediglich eine Haushaltsgemeinschaft. Das bedeutet, dass die Kosten der Unterkunft vom JC nur zur Hälfte anerkannt werden. Das Einkommen des Sohnes wird dann aber nicht angerechnet.

    Übrigens: Bei Lebensgemeinschaften muss zwar der BAföG-Empfänger für den Lebenspartner auch mit seinem BAföG einstehen. Allerdings bleiben 20 Prozent des BAföG als zweckgebundene Leistung anrechnungsfrei. Immerhin.

    Zu beachten ist ferner: Auch wenn ALG II für Dem-Grunde-nach-BAföG-Berechtigte ebenfalls ausscheidet. Es gibt gleichwohl verschiedene Ausnahmen. Erkundigt Euch zu gegebener Zeit auch danach.

    Übrigens: Ich kann hinsichtlich des Wohngeldes keinen Widerspruch in @Tratschkatzes Angaben erkennen. Der erste Absatz des Wortbeitrages (1) gibt die aktuelle Situation wieder, der zweite Absatz die zukünftige ("werden" = Zukunft).

    Ansonsten gilt weiterhin: Noch ist vielzuviel unklar, als dass konkrete Ratschläge erteilt werden könnten. Das sollte Euch aber nicht hindern, jetzt alles das zu klären, was jetzt in Betracht kommt. Also auch den derzeitigen BAföG-Anspruch Deines Sohnes.

    Gruß
    P.

    Einmal editiert, zuletzt von Phillip.1977 (7. Januar 2017 um 20:03)

  • Hallo,

    und wieder nur Rumgesülze.

    Deine Aussage war

    Wohngeld für "Bedarfsgemeinschaften" mit BAföG-Beziehern ist auch nicht ohne weiteres möglich.

    Diese Aussage ist im konkreten Fall einfach falsch und da helfen auch nicht Deine ellenlangen Ausführungen, die nichts, aber auch gar nichts mit dem konkreten Fall hier zu tun haben. Insofern verwirren Deine Aussagen nur und sind dür den TE vollkommen ohne Interesse.


    besteht keine Bedarfsgemeinschaft im SInne des SGB II. Lediglich eine Haushaltsgemeinschaft. Das bedeutet, dass die Kosten der Unterkunft vom JC nur zur Hälfte anerkannt werden. Das Einkommen des Sohnes wird dann aber nicht angerechnet.

    Und wieder falsch. Spätenstens mit dem angedeuteten Wegfall des Unterhaltes kann der Sohn seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken und er gehört zur BG.

    Allerdings bleiben 20 Prozent des BAföG als zweckgebundene Leistung anrechnungsfrei. Immerhin.

    Auch falsch. Es würden 100 € anrechnungsfrei sein. Auf die Aussage, daß nichts angerechnet werden würde, gehe ich gar nicht erst ein - sie ist zwar auch falsch, hat aber auch nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun.

    Der erste Absatz des Wortbeitrages (1) gibt die aktuelle Situation wieder, der zweite Absatz die zukünftige ("werden" = Zukunft).

    Aja.

    Wir werden mit Unterhalt, Kindergeld und Minijob auf ca. 1350 € gemeinsam kommen. Mietbeihilfe nicht eingerechnet.

    Wenn Du den Satz mal richtig lesen würdest, geht die TE von dieser Mietbeihilfe bereits aus. Kein Wort davon, daß diese nicht mal beantragt wurde.

    Gruß!

  • Hallo,

    gehen wir mal vom schlechtesten Fall aus und es wird, wie Du ja vermutest, kein Unterhalt mehr gezahlt. In dem folgenden Szenario gehe ich davon aus, daß Dein Sohn das volle BaföG, also 451 €, erhält und Du den Minijob mit 60 € hast, was sich zumindest aus Deiner Aufstellung ergibt.

    1. Wohngeld

    Ein Wohngeldanspruch wäre dann nicht vorhanden.

    2. ALG II

    Hier würde sich ein Bedarf von 1.293 € ergeben, dem ein anrechenbares Einkommen von 543 € entgegen steht. 1.293 € Bedarf - 543 € Einkommen = 750 € ALG II.

    Anders sieht es aus, wenn weiterhin die 1100 € Unterhalt gezahlt werden würden.

    1. Wohngeld

    Hier wäre kein Wohngeldanspruch vorhanden, solange Du noch familienversichert wärst. Mit KV ergbit sich bei Mietstufe 3 ein Anspruch von 70 €.

    2. ALG II

    Ebenfalls kein Anspruch auf ALG II. Dein Beitrag für die freiwillige KV dürfte bei ca. 170 € angesichts Deines Einkommens liegen. Da Du aber mit dem Einkommen mit 350 € über die Hilfsbedürftigkeit liegst, käme hier dann auch nicht der o.g. Zuschuß zur KV in Betracht.

    Gruß!

  • Hallo @Tratschkatze!

    Zur Info: § 7 Abs. 5 SGB II

    Zitat von § 7 Abs. 5 SGB II

    (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

    Gruß
    P.

  • Oh Mann!

    Und was soll nun dieser Blödsinn?

    Warum zitierst Du nicht den Abs. 6, der im konkreten Fall zutrifft und dem von Dir so großartig angeführten Absatz ins Leere laufen läßt? Kann es sein, daß Du - wie bereits mehrfach von mir vermutet - nicht in der Lage bist, entsprechene Gesetzestexte zu lesen oder zu verstehen?


    @Traschkatze

    Laß Dich bitte nicht von der Unkenntnis dieses Forumsmitgliedes irritieren.

    Gruß!

  • Hallo @Tratschkatze!

    Da war ich in der Tat nicht ganz auf der Höhe der Zeit. Die Gesetzesänderung zum 01.08.2016 hat die Rechtslage nun doch erheblich verändert. Sorry.

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