Guten Abend erstmal ich hätte da eine Frage bezüglich Aufstockung von Alg2 ich beziehe Arbeitslosengeld von 667 Euro habe keine Wohnung da ich sie mir bei dem Einkommen es mir nicht leisten kann habe noch ein Kredit zu zahlen und diverse Versicherungen die Versicherungen sind kein Problem da mein Bruder sie mir zahlt im Moment bis ich wieder einen Job habe nur brauche dringend eine Wohnung da ich von meiner Schwester raus muss bei der ich im Moment wohne habe einen Antrag auf Alg2 gestellt und mir wurde sofort gesagt ich hätte keinen Anspruch auf Alg2 da ich mit den 667 Euro zu viel Geld im Monat hätte somit konnte ich den Antrag ohne ihn abzugeben wieder mitnehmen weil er sowieso Abgelehnt werden würde nun die Frage die Alg2 Rechner im Internet rechnen mir alle einen Betrag aus der mir zu steht jetzt bin ich etwas verwirrt und hoffe das man mir hier helfen kann war noch nie Arbeitslos und musste auch nie alleine sowas machen da meine mutter aber verstorben ist und ich plötzlich alles alleine machen muss ist das etwas schwer für mich und hoffe man kann mir hier weiter helfen im Voraus schon mal danke!
ALG II Aufsstockung
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expensivetaste -
10. Januar 2017 um 17:27 -
Erledigt
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Hallo,
ohne Miete beläuft sich Dein Bedarf auf 409 €. Dem steht ein bereinigtes Einkommen von 637 € gegenüber. 409 € Bedarf - 637 € Einkommen ergibt tatsächlich keinen Anspruch auf ALG II, da Du mit 228 € über den Bedarf liegst.
Gruß!
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Hallo expensivetaste!
Ich gehe davon aus, dass Du bei Deiner Schwester keine (oder jedenfalls keine erhebliche) Miete zahlst. Bezogen auf Deine aktuelle Situation hast Du dann in der Tat keinen Leistungsanspruch.
Denn Dein Bedarf liegt im Wesentlichen bei 409,00 EUR für den Regelbedarf, eventuellen Mehrbedarfen und vielleicht noch eventuellen Zahlungen an Deine Schwester für Strom und Nebenkosten, falls Du so etwas zahlst. Das ergibt zusammen deutlich weniger als das zu berücksichtigende Einkommen. (Bedarf ./. Einkommen = Leistungsanspruch, sofern kein zu verwertendes Vermögen vorhanden ist.)
Dein Bedarf erhöht sich aber, wenn Du in eine eigene Wohnung ziehst. Denn dann kommen ja die Kosten der Unterkunft und der Heizung hinzu. Ob und in welcher Höhe sich ein Anspruch ergibt, hängt dann von den Umständen ab. Ggf. kommen auch weitere Leistungen des JC hinzu, wie Umzugsbeihilfe oder Erstausstattung. Dazu müsste man aber Konkreteres wissen. Vor allem solltest Du die KdU-Richtlinien im Auge behalten.
Gruß
P. -
Als erstes Danke für die Antworten das Problem bei der ganzen Sache ist ich wollte einen Antrag stellen da ich mir eine Wohnung suchen muss und dann natürlich mehr ausgaben hätte sprich eine miete von ungefähr 400 € bei 667€ wäre ein bisschen viel zu Stämmen da ich auch noch ein Kredit von 188 € im Monat was natürlich nicht das Problem von dem Jobcenter ist das ist mir bewusst ich wollte ja nur einen Antrag stellen um mir überhaupt eine Wohnung mieten zu können weil wenn es so weiter geht werde ich absolut keine Wohnung haben und wenn ich das richtig verstanden habe würde mir das ja dann zustehen wenn ich eine Wohnung Mieten würde da ich ja dann weit unter denn 409 € bin bin da total überfordert da mir einige gesagt haben mir steht etwas zu aber die Dame im Jobcenter mir ohne sich überhaupt meinen Antrag anzuschauen mir gesagt hat es würde sich nicht lohnen ihn da zu lassen ich solle es mit Wohngeld probieren wenn das mir nicht ausreichen sollte wieder zurück kommen sollte die Frau widersprach sich am Ende ja nur doch selbst. Nu gut nicht zu ändern muss ich halt nun so hinnehmen scheinbar.
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Als erstes könntest Du einen Antrag stellen in dem Deine Schwester Dir die Hälfte Ihrer Wohnungskosten berechnet. Es kann ja nicht sein das Sie die Mietzahlungen allein übernimmt.
Erkundige Dich wie hoch die Miete für Dich sein dürfte, dann weisst Du was Dir zusätzlich zusteht. Sprich 409€ zum Leben plus die Dir zustehende Miete.
Hast Du dann eine ensprechende Whg gefunden einen Antrag auf Renovierung, Kaution (auf Darlehensbasis!), Umzugskosten und Erstausstattung stellen.
Das werden noch einige Wege sein, deshalb wäre es evtl ratsam einen Arbeitslosenhilfeverein in der Nähe aufzusuchen und sich dort Hilfe beim Anträge stellen holen. Findest im Netz garantiert einen in Deiner Nähe. So stehst Du nicht allein da und evtl begleitet Dich jemand zu den Terminen im Mobcenter. - Dies nicht weil Du evtl "zu dumm" bist allein zu gehen, sondern damit für alles ein Zeuge mit vor Ort ist. Beim JC ist alles möglich was die Dir erzählen [Blockierte Grafik: https://www.hartziv.org/forum/wcf/images/smilies/angry.png]
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Wieso nicht zu ändern?
Auch wenn Du aktuell nicht im JC-Bezug bist:
Informiere Dich über die Richtwerte für angemessene Mietkosten bei Dir vor Ort. Die Info kann Dir auch das Sozialamt geben, die sind meist etwas freundlicher.
Dann suche Dir eine Wohnung im Rahmen der Richtwerte. Also was günstiges. Wenn der Preis stimmt, ist die Wohnungsgröße nicht der entscheidende Punkt.
Lass Dir vor Unterzeichnung des Mietvertrages eine Mietbescheinigung geben und marschiere damit zur Wohngeldbehörde. Lass Dir dort eine unverbindliche Probeberechnung erstellen. Dann weiter zum JC. Kläre ab, ob die Mietkosten als angemessen anerkannt werden. Auch dort soll man Dir sagen, welchen Anspruch Du zu erwarten hast.
Dann klärt sich, ob das Wohngeld höher als das ALG II ist. Beides zusammen gibt es nicht.
Erst dann unterzeichne den Mietvertrag und stelle zum Tag des beabsichtigten Beginn des Mietverhältnisses einen Leistungsantrag bei der Behörde, die die höheren Leistungen zu erbringen hat.
Besonderheiten gibt es unter Umständen zu berücksichtigen, wenn Du unter 25 bist. Aber Du wohnst ja bereits nicht mehr bei Deinen Eltern. Lebt Dein Vater noch?
Beachte auch: Es können auch Einzelleistungen des JC in Betracht kommen, wenn Du nicht im laufenden Bezug stehst.
Also, nicht den Kopf in den Sand stecken. Irgendwo musst Du ja schließlich wohnen.
Gruß
P. -
und diverse Versicherungen
die Versicherungen sind kein Problem da mein Bruder sie mir zahlt im Moment bis ich wieder einen Job habeDie Zahlung deines Bruders musst du im ALG II-Antrag als Einkommen angeben.
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Hallo,
jede Menge von unklaren Antworten.
Ggf. kommen auch weitere Leistungen des JC hinzu, wie Umzugsbeihilfe oder Erstausstattung.
Aja. Und mit welcher Begründung? Auszug aus dem Elternhaus, Trennung vom Partner, Abbrennen des eigenen Haushaltes? Du wirst sicher wieder einen ellenlangen Text hierzu verfassen, warum hier eine Erstausstattung in Betracht kommt...
Als erstes könntest Du einen Antrag stellen in dem Deine Schwester Dir die Hälfte Ihrer Wohnungskosten berechnet. Es kann ja nicht sein das Sie die Mietzahlungen allein übernimmt
Vom Prinzip her hast Du Recht, Philipp. Aber dann würde das Jobcenter unweigerlich von einer BG oder HG ausgehen, bei der dann das Einkommen der Schwester mit angerechnet werden würde.
Beachte auch: Es können auch Einzelleistungen des JC in Betracht kommen, wenn Du nicht im laufenden Bezug stehst.
Nur mal interessehalber: welche Einzelleistungen sollten bei einer nicht bedürftigen Person denn in Betracht kommen? Mir jedenfalls fällt keine auf Anhieb ein...
da ich auch noch ein Kredit von 188 € im Monat
Bei einem ALG von etwas über 600 € ist eine solch hohe Kreditrate kaum machbar. Hier wäre die Frage, warum Du den Kreditgeber nicht schnellstens auf Deine finanzielle Lage aufmerksam machst und um Reduzierung oder Stundung der Rate bittest. Wenn er das nicht machen will, wäre das Aufsuchen einer Schuldenberatungsstelle und Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens zumindest überlegenswert.
Gruß!
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Auch mit einem Untermietsvertrag? Wäre ziemlich unfähr, finde ich.
Denn gemeinsam wohnen = gemeinsame Kosten. -
Die Zahlung deines Bruders musst du im ALG II-Antrag als Einkommen angeben.
Hallo Theo!
Die Zahlungen des Bruders auf die Versicherungsbeiträge sind als pflichtlose Zuwendungen gemäß § 11a Abs. 5 SGB II anrechnungsfrei.
Gruß
P.P.S.:
Hier geht es weiter!
Der "Moderator" war mal wieder so souverän, die hier eigentlich folgenden Wortbeiträge zu verschieben. Wen es interessiert, kann ja da weiterlesen! Ab Wortbeitrag (4)! -
Hallo.
Auch mit einem Untermietsvertrag?
Ja, gerade dann. Ein Untermietsvertrag zwischen Verwandte ersten Grades wird i.A. nicht als solcher anerkannt.
Die Zahlungen des Bruders auf die Versicherungsbeiträge sind als pflichtlose Zuwendungen gemäß § 11a Abs. 5 SGB II anrechnungsfrei.
Das ist falsch, da keine der Voraussetzungen erfüllt werden, sofern es sich um freiwillige Versicherungen handelt.
Gruß!
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