ALG II - Rückzahlung nach 6 Jahren

  • Hallo!

    Ich weiß nicht ob ich hier richtig bin, falls nicht bitte Thema verschieben.

    Meine Frau und ich haben Post vom Jobcenter erhalten mit dem Betreff: Erstattung von Leistung bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches.

    Mit Bescheid vom 25.06.2010 wurde mir und meiner Frau Leistung (SGB II) vorläufig bewilligt.

    Seit 01.10.2010 bin ich wieder durchgängig in Arbeit, was ich natürlich auch mitgeteilt habe.

    Jetzt (01.2017) haben wir Post erhalten, dass nun über den Leistungsanspruch (06.2010-01.10.2010) endgültig entschieden werden konnte. Wir sollen jetzt Insgesamt 450€ zurückzahlen. Sehr passend, da wir uns gerade in Elternzeit befinden....

    Ich würde gerne wissen, ob die Vorderung verjährt ist? Wieso lassen die sich dafür 6 Jahre lang Zeit?

    Würde mich sehr freuen wenn mir darauf jemand antworten könnte und was ich am Besten jetzt unternehmen kann...

  • Hallo,

    bei einem vorläufigen Bescheid gibt es i.A. keine Verjährungsfristen (deswegen ja auch "vorläufig", zumindest nicht in den Sozialgesetzbüchern. Es dürften daher die § 195 und 199 BGB greifen.

    Gruß!

  • Hallo,

    nun ja - das hat nichts mit eventuellen Verjährungsfristen zu tun.

    Ehrlich gesagt bin ich mir da unsicher, ob das rechtens oder nicht ist. Ich würde Dir raten, einen Widerspruch einzulegen - mit Berufung auf § 195 BGB. Dann wird man abwarten müssen, wie das JC eine längere Verjährungsfrist begründet.

    Gruß!

    Ratschlag an Mitleser: spätestens nach einem Jahr bei vorläufigen Bescheiden einen abschließenden Bescheid verlangen!

  • Hallo,

    allerdings hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Vereinbare daher mit dem Jobcenter eine Ratenvereinbar ung über meinetwegen 20 € je Monat. Das Jobcenter hat 3 Monate Zeit, über den Widerspruch zu entscheiden. Wird der Widerspruch angenommen, mußt Du "nur" den dann 60 € hinter her rennen.

    Wenn Du die RV unterzeichneest, schreibe aber UNBEDINGT handschriftlich und leserlich "Unter Vorbehalt Widerspruch vom DATUM" unter oder über Deine Unterschrift!

    Gruß!

  • Hallo,

    nun ja - das hat nichts mit eventuellen Verjährungsfristen zu tun.

    Ehrlich gesagt bin ich mir da unsicher, ob das rechtens oder nicht ist. Ich würde Dir raten, einen Widerspruch einzulegen - mit Berufung auf § 195 BGB. Dann wird man abwarten müssen, wie das JC eine längere Verjährungsfrist begründet.

    Gruß!

    Ratschlag an Mitleser: spätestens nach einem Jahr bei vorläufigen Bescheiden einen abschließenden Bescheid verlangen!


    Ich meine das die Verjährungsfrist 1 Jahr nach Kenntnisnahme beträgt. Hat der User 2017 Dokumente von 2010 eingereicht, dann würde es eine erneute Verjährungsfrist geben. So zumindest wurde es bei uns im JC gemacht.

    Und wie du schon geschrieben hast, muss spätestens 1 Jahr nach der vorläufigen Bewilligung der Bewilligungsbescheid erfolgen. Passiert dies nicht, wird der vorläufige Bewilligungsbescheid per Gesetz automatisch zum Bewilligungsbescheid.

    In dem Fall würde ich nichts zahlen und notfalls auch einen Anwalt einschalten, denn das dürfte ganz klar ein Vermögensschaden vom JC sein.


  • Also auf dem Schreiben steht 16.01.2017. Also müsste es ggf ab 16.01.2016 bekannt geworden sein. Ob es das ist, weiß ich nicht...

    Ich habe auch mal bei meinem alten Arbeitgeben nachgefragt, ob in diesem Zeitraum Post vom JobCenter angekommen ist...

    Ich habe ersteinmal folgenden Widerspruch geschrieben:

    ...hier mit lege ich Wiederspruch gegen den Bescheid vom 16.01.2017 ein. Ich berufe mich hierbei auf § 195 BGB da es sich sicherlich hierbei um eine Verjährung handelt.
    Zudem müsste spätestens ein Jahr nach der vorläufigen Bewilligung (2010) der endgültige Bewilligungsbescheid erfolgen, was nicht geschehen ist.
    Daher wird meines Erachtens der vorläufige Bewilligungsbescheid von 2010 per Gesetz automatisch zum endgültigen Bewilligungsbescheid.

    Einmal editiert, zuletzt von Bleakeyes (26. Januar 2017 um 17:04)

  • Also am 31.03.16 wurde meine Cheffin angefragt, vom JC, seit wann ich bei Ihr arbeite...also gehe ich davon aus, das dieses der Tag ist, wo es Bekannt geworden ist...

    Allerdings meinte Sie auch, das sie bereits im November 2010(!) dem JC mitteilte, dass ich dort in Arbeit stehe....

  • Einige Mitarbeiter haben kein A2LL Zugriff mehr, können somit nicht in die Vergangenheit schauen ohne die Akte aus dem Keller zu holen. Kann sein das du solch einen erwischt hast und der nur das Schreiben vom 31.03.2016 gesehen hat.

    Hast du denn den Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise etc. damals eingereicht (evtl. fehlende Mitwirkung?) ?

    Auf welche §§ wurde in der endgültigen Festsetzung verwiesen?


    Ablauf:
    1. vorläufiger Bewilligungsbescheid
    2. keine endgültige Festsetzung innerhalb eines Jahres, somit endgültig
    3. Müsste es dann keine Anhörung geben, da Bescheid nun als endgültig anzusehen ist?

  • Moin!

    Einige Mitarbeiter haben kein A2LL Zugriff mehr, können somit nicht in die Vergangenheit schauen ohne die Akte aus dem Keller zu holen. Kann sein das du solch einen erwischt hast und der nur das Schreiben vom 31.03.2016 gesehen hat.

    Hast du denn den Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise etc. damals eingereicht (evtl. fehlende Mitwirkung?) ?

    Auf welche §§ wurde in der endgültigen Festsetzung verwiesen?


    Ablauf:
    1. vorläufiger Bewilligungsbescheid
    2. keine endgültige Festsetzung innerhalb eines Jahres, somit endgültig
    3. Müsste es dann keine Anhörung geben, da Bescheid nun als endgültig anzusehen ist?

    Noch einmal: Nr. 2 ist - so - falsch! (Auch wenn es sicherlich von Vorteil ist, wenn JC-Mitarbeiter dies anders sehen! Der von @Bleakeyes allerdings nicht)

    Gruß
    P.

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    So hier mal das Schreiben welches ich bekommen habe....

    Würdet Ihr demzufolge Widerspruch einlegen, oder ist das vergebens? Kenn mich mit diesen ganzen Paragraphen nicht aus.

    Wie schon zuvor geschrieben.
    Am Okt.2010 stand ich in Arbeit, was ich und meine Cheffin dem JC mitgeteilt haben!
    Am 31.03.2016 hat meine Cheffin erneut eine anfrage vom JC erhalten, seit wann ich dort in arbeit stehe.

    2 Mal editiert, zuletzt von Bleakeyes (27. Januar 2017 um 10:29)

  • Das Schreiben des JC vermeidet geschickt, wann die Informationen, die zur Entscheidung erforderlich waren, vorgelegt worden sind.

    Ich kann von hier aus auch nicht beurteilen, welche Unterlagen dies sind, wahrscheinlich Gehaltsabrechnungen oder ähnliches. Letztlich kann man das nur durch Akteneinsicht feststellen. man muss dann allerdings auch wissen, wonach man schauen muss. Die Akten der JC sind für Außenstehende nicht gerade gut zu verstehen.

    Allein die jüngste Anfrage bei Deinem Arbeitgeber reicht sicherlich nicht. Wenn dann aber dabei - erstmals - die erforderlichen Dokumente (Gehaltsabrechnungen) vorgelegt worden sind, dann würde es schlecht aussehen für Dich.

    Wenn aber alles, was zur Berechnung des tatsächlichen Anspruches erforderlich war damals schon vorgelegen haben sollte, müsste der Widerspruch erfolgreich sein.

    Geh doch einfach mal vorbei und frage nach, warum das so lange gedauert hat. Vielleicht bist Du dann schlauer.

    Gruß
    P.

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