Freigrenze Erwerbseinkommen ( Auszubildender )

  • Hallo,

    Ich hätte nicht gedacht, dass ich in einem Forum nach Hilfe suche, aber ich bin mit meinem Latein am Ende.

    Ich bin 22 Jahre alt und mache eine schulische Ausbildung zum Krankenpflegehelfer.
    Ich bekomme 504€ Bafög 190€ Kindergeld und ,da der KdU Zuschuss für Auszubildende wegefallen ist, Alg2 Aufstockung.(Ich lebe alleine)
    Soweit so gut.

    Ich übe nebenbei einige Tätigkeiten aus, einmal Ehrenamtlich im Hospiz ( mit Aufwandsentschädigung) und gelegentlich Komparsenjobs.
    Nun habe ich Post bekommen, wo drauf hingewiesen wird, dass eine Überzahlung meiner Leistungen stattgefunden hat, da ich im Oktober 2016 34€ verdient habe, welche ich nun zurückzahlen muss.
    Nun die Frage. Ist das überhaupt rechtens ? Ich meine, ich habe doch eine Freigrenze von 100€ bei Erwerbstätigkeit !?
    Zudem ist mir aufgefallen, dass bereits bei der Berechnung meiner Leistungen ein individueller Freibetrag von 100€ gewährt wurde. Mir ist bewusst, dass das Kindergeld auch als Einkommen zählt, aber habe ich nicht dennoch einen Freibertag aus Erwerbstätigkeit ? Demnach müsste ich davon ausgehen, dass ich nichts dazuverdienen darf.

    Ich bin in Widerspruch gegangen und warte noch auf die Antwort vom Jobcenter.

    Danke schonmal für die Antworten.

  • Hallo,

    Ich meine, ich habe doch eine Freigrenze von 100€ bei Erwerbstätigkeit !?
    Zudem ist mir aufgefallen, dass bereits bei der Berechnung meiner Leistungen ein individueller Freibetrag von 100€ gewährt wurde.

    Der Freibetrag gilt nur einmal - und er wurde Dir ja offensichtlich schon durch das BaföG gewährt. Durch den Nebenjob hast Du nun nicht ein zweites Mal einen Freibetrag.

    Gruß!

  • Hallo,

    Auch für das Kindergeld gelten grundsätzlich die Freibeträge, nicht nur für Erwerbseinkommen.

    Du disqualifizierst Dich immer mehr mit Deinen falschen Aussagen, weswegen auch hier Dein Beitrag, der von Unwissen und falschen Aussagen nur so wimmelt, deaktiviert wurde.

    Bei Bezug von Kindergeld für einen über 18jährigen wird nicht der Freibetrag von 100 € gewährt, sondern nur die Versicherungspauschale von 30 €. Im vorliegenden Fall wurde der Freibetrag für das BaföG gewährt, wie es auch vorgeschrieben ist.

    Gruß!

  • Hallo,

    Zumal Bafög kein anrechenbares Einkommen ist, weil es für Miete etc draufgeht.

    natürlich wird das BaföG bei dem ALG II angerechnet und zählt auch als Einnahme - wofür Du es dann ausgibst, ist Deine Sache.

    Dazu verdienen darfst Du natürlich - aber Du kannst eben nicht zweimal den Freibetrag für Dich einfordern.

    Von deinem Zuverdienst gelten die normalen Freibeträge, also in Deinem Fall die 20% vom Erwerbseinkommen.

    Gruß!

  • 20% !?
    Naja, dann kündige ich die Leistungen. Lieber arbeite ich mich kaputt anstatt ständig nach dem Jobcenter zu tanzen... mir geht es auch langsam ziemlich auf die Psysche.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!