Nebenkostenguthaben nach 2 Jahren eingfordert

  • Hallo.
    Ich bin neu und hoffe hier klarheit zu finden.

    Zu meinem Fall:

    Ich habe 2014 ein Nebenkostenguthaben angesammelt.
    Als meine Sachbearbeiterin das damals sah meinte sie nur " Wir haben mal nix gesehen"...
    Nun bekam ich einen neuen Sachbearbeiter. Als dann die Nebenkostenabrechnung für 2015 verlangt wurde
    schickte mein Mieter auch die von 2014 an meinen Sachbearbeiter per Fax. Nun will dieser ca. 400€ zurückhaben.

    Meine Frage: Kann er auch das Guthaben von 2014 Einfodern oder darf er das nicht mit einrechnen?
    Schließlich hat meine alte Sachbearbeterin ja nichts gemacht in der Richtung.
    Hätte das von 2014 nicht wenn überhaupt 2015 verrechnet werden müssen?

  • Hallo crexi, hallo Hoppel,

    ist dieses Urteil nicht anwendbar?
    https://www.buergergeld.org/rueckzahlung/

    Oder gilt grundsätzlich SGB II § 22 Abs. 3?
    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html
    ...die @crexi-Angabe gegenüber dem JC wurde zu dem damaligen Zeitpunkt doch vollzogen ...
    nur SB hat nicht entsprechend "Zuflussprinzip" angerechnet.
    (https://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html)

    @crexi, waren die KdU zu diesem Zeitpunkt vom JC als "angemessen" eingestuft?
    Weshalb verschickt der "Mieter" per Fax an deinen SB eine Nebenkostenabrechnung? :huh:

    Ohne Moos nix los.
    Erfahrung, Meinung und Rat
    beinhalten keine Rechtsberatung.

  • Hallo Hoppel,

    dein Kurzschreibstil ist schon prägnant.
    Bitte untertänigst um die Gesetzesquelle
    zu deiner Anmerkung. Danke.

    Hallo,

    die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall 4 Jahre. Also ja, er darf das.

    Gruß!

    Ohne Moos nix los.
    Erfahrung, Meinung und Rat
    beinhalten keine Rechtsberatung.

  • Hallo @crexi!

    Du willst wissen, ob das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2014 Dir heute noch als Guthaben auf den (damaligen) KdU-Bedarf angerechnet werden kann.

    Dazu muss man sagen: Es kommt darauf an.

    Dabei ist von besonderer Bedeutung, ob die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 nachweislich zur Akte des Jobcenters gelangt ist, als Du mit Deiner damaligen Sachbearbeiterin gesprochen hast. Wann fand das Gespräch statt? Oder hast Du - wie ich vermute - die Betriebskostenabrechnung wieder mitgenommen, weil die Sachbearbeiterin sie ja nicht gesehen hat (sehen wollte)?

    Grundsätzlich ist aber folgendes zu sagen:

    Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Für diesen Monat (im Jahre 2015!?) müsste der entsprechende Bescheid aufgehoben werden.

    Der Bescheid, dessen Rücknahme aufgrund der Betriebskostenabrechnung 2014 in Betracht kommt, ist ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. In dem Umfange des Guthabens ist er - grundsätzlich - rechtswidrig. Die Rücknahme richtet sich daher nach den §§ 45, 48 SGB X. Ein solcher Verwaltungsakt kann gemäß § 48 SGB X mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zurückgenommen werden. Dies ergibt sich bereits aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.

    Die Frist betrüge im Übrigen zehn Jahre seit Bekanntgabe des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X.

    Von daher ist die Aufhebung/Rückforderung also nicht zu beanstanden.

    Allerdings hat @habenixx einen intelligenten Hinweis erteilt, indem er auf das Urteil des SG Gießen und damit mittelbar auf die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X verwies, die auch im Falle einer Aufhebung gemäß § 48 SGB X gilt. Die Behörde muss einen Bescheid innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, zurücknehmen.

    Ob diese Jahresfrist bereits in Gang gesetzt wurde und ob sie bereits abgelaufen ist, hängt von dem Gespräch mit Deiner damaligen Sachbearbeiterin ab. Und davon, ob Du die Betriebskostenabrechnung an diesem Tag zur Akte gereicht hast. Wenn die Abrechnung schon seit 2015 in der Akte des JC schlummert, könntest Du Dir Hoffnungen machen. Denn dann hätte das JC seitdem Kenntnis von dem Guthaben und dem verminderten Bedarf für die KdU in dem entsprechenden Monat.

    AAAAber:

    Ich denke, Deine Sachbearbeiterin hat Dir den Bescheid wieder mitgegeben. Sie hat den Bescheid nicht gesehen, wie Du schreibst. Mit anderen Worten. Ihr habt gemauschelt. Dann ist das nun dumm gelaufen, wenn die Abrechnung nun plötzlich auftaucht, weil der Vermieter sie eingereicht hat. Obschon das Jobcenter bei ordentlicher Aktenführung ohnehin irgendwann darauf gekommen wäre, dass die Abrechnung fehlt. Du bist aber verpflichtet, die Abrechnung beim JC einzureichen.

    Aus Deiner Sachverhaltsschilderung ergeben sich diese Tatsachen nicht explizit. Deshalb meine obige Frage. Es ist aber unwahrscheinlich, dass die Sachbearbeiterin die Abrechnung zur Akte nimmt und sie dann übersieht.

    Gruß
    P.

  • Also. es war damals so das mein Vermiter mir das Guthaben Bar ausgezahlt hatte. Damals hatte keiner nach der Abrechnung gefragt beim JC.
    Ich hatte das Geld aber auf mein Konot überwiesen und damit ich mir ein Fahrrad über einen Online Shop kaufen kann. Später ist meiner Sachbearbeiterin dann aufgefallen das da eine Einzahlung von fast 300€ auf meine Konto ist (war ein paar monate später). Als sie mich fragte was das ist sagte ich ihr die Wahrheit. Sie Antwortete daraufhin nur mit: "Das haben wir mal übersehen." Damit war für sie die Sache erledigt. Nun bekam ich halt vor einigen Moanten einen neuen Sachbearbeiter zugewiesen. Dieser ist noch ziemlich neu und will alles extrem genau nach Vorschrift machen etc. ! Der fragte mich dann nach meiner letzten Nebenkostenabrechnung. Ich bat daraufhin meinen Vermieter diese bitte an das Amt zu Faxen. Mein Vermiter hatte mich leider wohl etwas falsch Verstanden denn er schickte die Abrechnungen der letzen 2 Jahre anstat nur von letztem jahr.

    So bin ich zu dem Punkt angelangt wo ich jetzt stehe.

  • Ein großer wichtiger Tipp, das Jobcenter ist nicht unbedingt dazu angehalten dich nach den Abrechnungen zu fragen und ihnen in diesem Sinne hinterher zu laufen. Als Leistungsbezieher stehst du, wie oben bereits erwähnt, in der Pflicht bzw. Verantwortung, alle Veränderungen in den Vermögensverhaltnissen unverzüglich anzugeben, um deinen Anspruch auf Leistungen und deren Höhe zu wahren. Darunter fällt nicht nur Einkommen im Sinne einer Beschäftigung, sondern eben auch einmalige Zahlungen und Zahlungen bei denen man gar nicht davon ausgeht sie melden zu müssen, selbst wenn es nur Kleinstbeträge wären. Sobald du also Nebenkostennachzahlungen erhältst, musst du diese "unverzüglich" melden und zwar als solche nachweisbar. Du kannst in diesem Sinne froh sein, dass du damals nicht sanktioniert wurdest, da du es ja von selbst und wohl auch nicht fristgerecht gemeldet hast. Im Übrigen, verlange über Barzahlungen immer einen Beleg und der Vermieter ist in der Regel verpflichtet dir die Aufschlüsselung / Abrechnung zukommen zu lassen. Warum hat der Vermieter dir die Abrechnung(en) nicht ausgehändigt und du sie zum Jobcenter gebracht? Und traue keinem Bearbeiter, der iwas unter den Tisch fallen lässt, denn dafür hast du dann ja keinen schriftlichen Nachweis. Einzig Positives: Du kannst jetzt davon ausgehen, dass sie dich immer danach fragen oder dich diesbezüglich anschreiben werden, da sie nun wissen, wann du die Nachzahlungen / Abrechnungen in der Regel erhältst. Somit wirst du zumindest automatisch daran erinnert, sie fristgerecht abzugeben und den Geldeingang nachzuweisen, denn tust du das nicht, kommt die Saktionsandrohung.

    Vllt wäre es sinnvoll einen Antrag auf Stundung zu stellen, damit du die Rückforderung nicht gleich und in vollem Umfang erstatten musst, gemäß einer Rückzahlungsvereinbarung. Oder Sie können die Rückforderung auch auf die kommenden Monate verteilen und vom Regelsatz einbehalten.

  • @Nza Kpl
    Rückforderungen vom JC sind mind 10 % und maximal 30 % des Regelsatzes. Somit wird die Rückforderung nicht direkt und in vollem Umfang zu erstatten sein.

    Mich wundert es trotzdem, warum einige 4 Jahre und andere 1 Jahr Verjährungsfrist schreiben. In der Praxis wurde bei uns im JC immer die einjährige Verjährungsfrist nach Kenntnissnahme angewandt. Hat man die Dokumente nicht innerhalb dieser Zeit bearbeitet, dann wurde aus der Rückforderung ein Vermögensschaden. Eine vierjährige oder gar zehnjährige Frist wurde nie angewandt.

  • hallo @Bass386!

    Zunächst: Eine 4-jahresfrist gibt es hier nicht.

    Für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes gelten - je nach Konstellation des Falles - 2- bzw. 10-jährige Fristen.

    Davon zu unterscheiden ist die in der Praxis relevantere Einjahresfrist ab Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen, von der Du sprichst.

    Liegt diese Kenntnis z B bereits nach 5 Monaten vor, ist die Rücknahme bereits ein Jahr später, als bereits nach 17 Monaten, ausgeschlossen, obwohl "Verjährung" nach den vorgenannten Fristen noch gar nicht eingetreten ist.

    Gruß
    P.

  • Hallo Nza Kpl,

    der TE ist mit einem N-GUTHABEN in die Sachverhaltsfrage hier eingetreten; von N-NACHZAHLUNG(EN) ist nicht die Rede.

    Grundsätzlich sind NebenkostenGUTHABEN als auch NebenkostenNACHZAHLUNGEN dem zuständigen JC unverzüglich lt. Mitwirkungspflichten anzuzeigen -kontakariert u. U. jedoch zeitmäßig die "Prüfung der Abrechnung" da z. B. https://ratgeber.immowelt.de/a/nebenkostena…uer-mieter.html

    Nebenkosten/Betriebskostenguthaben:
    http://www.rechtsindex.de/sozialrecht/14…ostenabrechnung

    Gesetzliche Grundlage:
    § 22 Abs. 3 SGB II normiert, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für die Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, wobei Rückzahlungen, die sich auf die Haushaltsenergie beziehen (Haushaltsstrom, Kochgas), außer Betracht zu bleiben haben.

    Ohne Moos nix los.
    Erfahrung, Meinung und Rat
    beinhalten keine Rechtsberatung.

  • Hallo Hoppel,

    dein Kurzschreibstil ist schon prägnant.
    Bitte untertänigst um die Gesetzesquelle
    zu deiner Anmerkung. Danke.

    Hallo Hoppel,

    bitte, ist keine Antwort auch eine Antwort oder wird ignoriert?

    Ohne Moos nix los.
    Erfahrung, Meinung und Rat
    beinhalten keine Rechtsberatung.

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