Bedarfsgemeinschaft wegen Zuwachs mit Partner U25 in Ausbildung mit Kindergeld, was bleibt an Leistungen?

  • Hallo ihr Lieben,

    Ich bin neu in eurem Forum und entschuldige mich schon mal, falls ich meine Frage im falschen Bereich poste und wegen des langen Beitrags.

    Und zwar würde ich gerne wissen, wie viel ALG 2 Anspruch ich, mein Partner und unser Kind was im Juli zur Welt kommt in einer Bedarfsgemeinschaft noch haben? Komme mit den ganzen Rechnern nicht weiter, da es kein Regelfall ist.

    Zur Situation: Ich bin 25, schwanger und beziehe ALG 2 und wohne auf 35qm in einer Dachgeschosswohnung. Mein Partner ist 22, macht eine Ausbildung im 2. Lehrjahr, bekommt 650 Euro Ausbildungsvergütung netto und lebt bei seinen Eltern, welche sein Kindergeld in Höhe von 192 Euro erhalten.
    Unser Kind kommt im Juli auf die Welt und wir haben die Vaterschaft, das gemeinsame Sorgerecht und den Mindestunterhalt auf anraten meines Jobcenters gleich beurkunden lassen.

    Da meine Wohnung für 2-3 Personen zu klein ist und wir das Kind gemeinsam erziehen wollen, sollen wir nun einen Antrag auf Umzug stellen. Ziehen wir zu dritt um, sind wir logischerweise eine Bedarfsgemeinschaft. Allerdings konnte / wollte mir bisher keiner ausrechnen, was uns wirklich zum Leben bleibt. Ziehen wir nämlich im Bereich meines zuständigen Jobcenters in eine Wohnung, hat mein Freund einfache Fahrtkosten von über 200 Euro (54km zur Ausbildungsstätte x 0,20 € x5 Tage die Woche x4 Wochen) und dabei ergibt sich dann auch noch ein Berechnungsproblem weil er ja in der Ausbildung alle paar Monate unterschiedlich lange Blockunterricht hat (48km einfach). Seine Vergütung wird verrechnet, ebenso wie sein Kindergeld?, was wir dann abzweigen lassen müssten und der Grundfreibetrag sind ja nur 100 Euro... Aber bei so immensen einfachen Fahrtkosten bliebe kaum was zum Leben und dann würde ja auch noch das Kindergeld des Babys iwie verrechnet werden? Ahja und Kfz Versicherung zahlt er mtl. auch noch 50 Euro an seine Eltern. Ziehen wir nicht zusammen, könnte er das Kind bei jetzigem Stand nur 2x pro Woche besuchen und dann müsse er ja iwie den Unterhalt auch erbringen oder einen Zuschuss beantragen und wegen des gemeinsamen Sorgerechts bekomme ich auch keinen Mehrbedarf für Alleinerziehende, obwohl ich dann quasi außer der zweimal pro Woche, komplett für das Kind alleine sorgen müsste. (Müsse er den Unterhalt iwie alleine aufbringen und hat dann auch noch seine aktuellen Fahrtkosten, kann er gar nicht mehr kommen.) Der Umzug in seinen Landkreis würde uns zwar Fahrtkosten ersparen, aber die Mietobergrenzen sind niedriger und die Wohnungen selbst noch teurer als in meiner Stadt und nach über 6 Monaten Wohnungssuche, habe ich dort gestern gerade mal eine Sozialwohnung ohne richtige Heizung gefunden. Alle anderen Wohnungen sind zu teuer oder die Vermieter wollen keine Familien, Paare, Menschen mit Leistungen vom Jobcenter, Menschen U30...

    Es wäre so lieb, wenn mir jemand mal sagen könnte, wie sich das berechnet.

  • Hi :) Derzeitig also noch bis August sind es 812€ Brutto. Das Kindergeld muss laut meiner SB per Antrag abgezweigt werden, da er ja bei einem Zusammenzug nicht mehr bei seinen Eltern wohnen würde und der Anspruch darauf dann ihm gilt, solange bis er eben mit der Ausbildung fertig ist. Das wird standardmäßig wohl immer verlangt, ich musste meines beim Auszug aus dem Elternhaus damals auch abzweigen lassen und meine Schwester auch. Es geht wohl auch darum, dass man das nicht unter der Hand von den Eltern erhält und am Amt vorbei schleust. Beim BAB wurde uns gesagt, dass er dafür zu viel verdient und solange er bei seinen Eltern wohnt und keine eigene Wohnung zwingend erforderlich ist, auch das hohe Einkommen seiner beiden Eltern einen Anspruch darauf verhindert. Ob das bei einem Antrag nach dem Auszug anders aussieht, weiß ich allerdings nicht. Die andere Frage wäre dann, ob das auch in der BG verrechnet werden würde und ob sie dann nicht damit anfangen, dass er Unterhalt von seinen Eltern fordern soll und ob er es überhaupt noch während der Ausbildung erhält.
    Bei meinem Ex wurde BAB bereits von Anfang an beantragt (war eine Schreinerlehre mit Geringstvergütung). Erhalten hat er es erst im dritten Lehrjahr...Vorher wurde immer wieder abgelehnt, mit der Begründung, dass die Eltern unterhaltspflichtig seien, obwohl diese nachweislich selbst nur ALG 2 bekamen.

  • Hallo Nza Kpl!

    Dein Freund kann nicht gezwungen werden, das Kindergeld an sich auszahlen zu lassen. Zumal gar nichr klar ist, ob die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

    Den Antrag soll das JC mal schön selbst stellen, und die Voraussetzngen dafür dann auch vortragen und belegen. Weil das nach der Rechtsprechung aber gar nicht so einfach ist, klappt das meist auch nicht. Deshalb die Aufforderung an die Leistungsberechtigten, für die es aber keine Rechtsgrundlage gibt.

    Also: Standhaft bleiben!

    Gruß
    P.

  • Hallo,

    Das Kindergeld muss laut meiner SB per Antrag abgezweigt werden, da er ja bei einem Zusammenzug nicht mehr bei seinen Eltern wohnen würde und der Anspruch darauf dann ihm gilt, solange bis er eben mit der Ausbildung fertig ist. Das wird standardmäßig wohl immer verlangt,

    Die Abzweigung kommt i.A. nur dann in Betracht, wenn die Eltern sich weigern, Unterhalt in mindestens der Höhe des Kindergeldes nach Auszug an das Kind zu leisten. Auch würde mit einer Abztweigung nicht der Anspruch an sich auf Deinen Freund übergehen - anspruchsberechtigt bleiben weiterhin die Eltern. Von daher ist die pauschale Auskunft des SB falsch - oder er meinte eine Abtretung.

    Gruß!

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