Hallo, ich bin neu hier,
Ich bin umgezogen, habe einen Tag bevor ich Mietvertrag unterschrieben hab erst den Vertrag an das zuständige Jobcenter geschickt, weil es früher nicht ging.
Bei meinem damaligen Jobcenter stand sogar in der Eingliederungsvereinbarung, dass ich mir in dem Ort eine Wohnung suche und der Pädagoge aus der Maßnahme hat mir auch bestätigt, dass die damaligen Verhältnisse mit der Mitbewohnerin meine psyche beeinträchtigen könnte und er deshalb auch zum Umzug rät.
Jetzt hab ich eine Wohnung, die im Ganzen 28 Euro weniger kostet als was angemessen vorgegeben ist aber "laut gültiger Richtlinie der Stadt sind meine Nebenkostenvorauszahlungen zu gering angesetzt ( im Vertrag 25 euro ) und laut denen ihrer Berechnung 2,33 Euro über den angemessenen Kosten( 55,33 Euro wurden berechnet).
Im MietVertrag wird aber sowohl Nebenkostenvorauszahlungen als auch Heiz- und Warmwasserkostenvorschuss näher in Paragraph 4 beschrieben. Und laut Vermieter weiß ich auch, dass der Betriebskostenvorschuss und die Heiz und Warmwasservkostenvorschüsse eigentlich zusammen gehören und meine Betriebskosten auch nicht über das was ich im Endeffekt dem Jobcenter vorgelegt hab (28 euro weniger als die angemessenen kosten) kommen wird.
Reicht es, wenn ich dem Jobcenter im Widerspruch daraufhinweiß, dass die Beiden Kosten in Paragraph 4 meines Vertrags zusammengezogen werden und in dem Paragraph steht:
ZitatAlles anzeigen1. Betriebskosten (siehe Anlage 2)
Die Betriebskosten werden gemäß Betriebskostenverordnung ermittelt. Die Betriebskosten, wie nachfolgend spezifiziert, sind
als Vorschuss vom Mieter zu zahlen und werden jährlich mit dem Mieter abgerechnet. Die Umlegung der Kosten für Fernhei-
zung und Warmwasserversorgung ist in § 12 a und b dieses Mietvertrages gesondert geregelt.
Betriebskosten - gleich welcher Art - die durch behördliche Festlegungen oder durch unvorhersehbare Sachzwänge auftreten,
können in jedem Fall umgelegt werden, da dies für den Vermieter nicht vorhersehbar ist. Die Vorschusszahlung auf die Neben-
kosten ändert sich, wenn sich die Höhe der Betriebskosten nach der letzten Berechnung geändert hat. Der Vermieter hat die
Änderung dem Mieter mitzuteilen. Ein sich ergebender Saldo, auch soweit er auf der Abrechnung der Vorschüsse beruht, ist
mit der nächsten Mietzahlung auszugleichen.
Soweit Betriebskosten gesondert abgefordert werden, insbesondere im Zuge der Jahresabrechnung, sind diese binnen zwei
Wochen ab Anforderung zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern die An-
kunft an. Auf das Recht des Mieters zur Belegeinsicht wird hingewiesen.
oder wird das auch nicht reichen? Brauchen die da was schriftliches, oder reicht es, wenn ich denen sag, dass laut Vormieterin alles in dem Rahmen war?
Oder soll ich weil die das eventuell nicht glauben und die Vermieterin mir da auch nichts geben kann dem Jobcenter vorschlagen, dass ich den Anspruch auf Betriebskostennachzahlungen, die über die angemessen KDU geht freiwillige aufgebe? WÜrden die das überhaupt akzeptieren, oder sagen die dann ne "machen wir nicht"?
- Für mich ist das wichtig, damit ich ne Waschmaschine per Antrag bekomm und auch für die Küche hier Geld geliehen habe.
Vielen Dank im Vorraus