Hallo zusammen,
Das JC verlangte nach zwei Jahren Leistungsauszahlung Unterlagen zum erzielten Gewinn aus Selbstständigkeit. Ich reichte die Unterlagen ein indem ich und meine Frau diese in den Briefkasten vom JC einwarfen. Nach einigen Tagen verlangte es nocheinmal die gleichen Unterlagen als hätten wir dies nicht getan und dann nocheinmal. Dem bin ich absichtlich nicht nachgekommen weil ich nicht bereit war den gleichen Aufwand erneut zu erbringen. Dann bekam ich einen Brief mit Beschluss, ich und meine Frau sollen alles zurück zahlen was wir bekommen haben anstatt mein Einkommen anzurechnen und die Differenz zu verlangen. Meinem Widerruf wurde nicht stattgegeben da ich die geforderten Unterlagen nicht eingereicht hätte obwohl ich das in Anwesenheit meiner Frau in den Briefkasten eingeworfen hatte.
Jetzt hätte ich die Gelegenheit zu klagen.
Erstens: Ich beziehe seit einigen Jahren kein ALG2 mehr. Muss ich die Anwaltskosten tragen ?
Zweitens: Wenn ich eine Klage einreiche muss ich diese schon dann begründen, oder kann ich das etwas später machen wenn ja innerhalb welcher Frist muss ich meine Klage begründen ?
Drittens: Kann die Anwesenheit meiner Frau ein Beweis sein dass ich die Unterlagen eingereicht habe ? (gilt sie als Zeugin obwohl sie meine Frau ist ?)
Danke im voraus
Mitwirkung beweisen und Klage erheben
-
rhein -
5. März 2017 um 11:08 -
Erledigt
-
-
Hallo,
Ich beziehe seit einigen Jahren kein ALG2 mehr. Muss ich die Anwaltskosten tragen ?
sofern die Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfe nicht erreicht werden - ja. Wobei ein Anwalt in 1. Instanz nicht zwingend erforderlich ist.
Wenn ich eine Klage einreiche muss ich diese schon dann begründen, oder kann ich das etwas später machen wenn ja innerhalb welcher Frist muss ich meine Klage begründen ?
Du kannst erstmal formal eine Klage ohne Begründung einreichen, eine Begründung sollte aber nachgereicht werden, weil sonst der Richter und auch die Gegenseite nicht wissen, worum es eigentlich geht.
Kann die Anwesenheit meiner Frau ein Beweis sein dass ich die Unterlagen eingereicht habe ?
Sofern Deine Frau auch über den Inhalt des Briefumschlages wußte - ja.
Dem bin ich absichtlich nicht nachgekommen weil ich nicht bereit war den gleichen Aufwand erneut zu erbringen.
Das wird den Richter dann sicher begeistern.
Gruß!
-
Hallo,
Dann bekam ich einen Brief mit Beschluss, ich und meine Frau sollen alles zurück zahlen was wir bekommen haben anstatt mein Einkommen anzurechnen und die Differenz zu verlangen.
Welches Einkommen hätte das JC denn anrechnen sollen? Aus Sicht des Jobcenters hast Du Dein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht angegeben. Also geht das JC "vom größten anzunehmenden" Einkommen aus. Folge: Kein Bedarf! Also: Unrechtsbezug der gesamten Leistung.
Nach einigen Tagen verlangte es nocheinmal die gleichen Unterlagen als hätten wir dies nicht getan und dann nocheinmal. Dem bin ich absichtlich nicht nachgekommen weil ich nicht bereit war den gleichen Aufwand erneut zu erbringen.
Tja, ein beliebtes Spiel. Es hilft nur nichts. Selbst wenn Du beweisen kannst, die Unterlagen eingereicht zu haben. Zur Akte sind nun einmal nicht gelangt. Das wird Dir auch das Sozialgericht sagen. Und das Sozialgericht wird Dir auch sagen, dass es einen einfacheren Weg gibt, die Forderung des Jobcenters abzuwehren: Die Unterlagen notfalls noch einmal vorzulegen. Und selbst, wenn es Dir gelingen würde, den aktuellen Rückforderungsbescheid aus der Welt zu schaffen, müsstet Du gleichwohl die Unterlagen erneut vorlegen. Denn verschlampte Unterlagen führen ja nicht dazu, dass ein eventueller Rückforderungsanspruch entfiele.
Kann die Anwesenheit meiner Frau ein Beweis sein dass ich die Unterlagen eingereicht habe ? (gilt sie als Zeugin obwohl sie meine Frau ist ?)
Ein Ehepartner kann genauso Zeuge sein wie jede andere Person. Aber das Gericht würde es selbstverständlich berücksichtigen, wenn ein Zeuge selbst ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Prozesses hat.
Hier wäre es aber relativ egal, weil Deine Frau nicht als Zeugin vernommen werden wird. Ihre Aussage hat für den Ausgang eines Prozesses keine Bedeutung. Denn es ist schlichtweg gleichgültig, ob Du die Unterlagen eingereicht hast oder nicht.
Aber vor allem:
Dann bekam ich einen Brief mit Beschluss, ich und meine Frau sollen alles zurück zahlen was wir bekommen haben
Dein Frau ist doch Partei!
Ich beziehe seit einigen Jahren kein ALG2 mehr. Muss ich die Anwaltskosten tragen ?
Wegen des prognostizierten Ergebnisses müsste man sagen: Auf jeden Fall ja.
Ansonsten gilt ganz allgemein: Im Falle des Obsiegens würde eine für Dich günstige Kostenentscheidung ergehen: Das JC müsste Dir die außergerichtlichen Kosten, also die Anwaltskosten erstatten.
Wenn ich eine Klage einreiche muss ich diese schon dann begründen, oder kann ich das etwas später machen wenn ja innerhalb welcher Frist muss ich meine Klage begründen ?
Im Sozialrecht reicht es zur Fristwahrung aus, Klage zu erheben, Du musst noch nicht einmal einen Klageantrag stellen. Eine Frist zur Klagebegründung wird Dir dann vom SG gesetzt. Hohe Anforderungen werden an die Begründung der Klage aber auch nicht gestellt. Denn der Streitgegenstand ergibt sich aus dem Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid.
Jetzt hätte ich die Gelegenheit zu klagen.
Welches Ziel verfolgst du denn mit der Klage?
Meinst Du nicht, dass es weniger Arbeit wäre, die Unterlagen einfach vorzulegen, anstatt zu klagen? Mehr, als den aktuellen Rückforderungbescheid aus der Welt zu schaffen, könntest Du doch nicht erreichen. Das JC würde Dich dann wieder auffordern, die Unterlagen vorzulegen. So etwas nennt man Pyrrhussieg. Das geht auch einfacher. Womit wir wieder bei den Erfolgsaussichten für eine Klage wären.
Gruß
P. -
Erstmal Danke für die Antworten. Es geht um folgendes:
Das JC meint ich hätte die Unterlagen nicht eingereicht ! Es geht um die abschließende Einkommenserklärung für Selbsständige. Ich habe sie einegreicht, aber laut JC nicht fristgemäß und daher gilt es wohl "Nicht eingereicht"
Mein Anliegen ist: Ich bin bereit zu viel bekommene Leistung zurück zu zahlen. Aber nur das "zu viel bekommene". Mein Einkommen soll angerechnet werden. Das JC sagt aber wir rechnen nichts an, sondern wir fordern alles zurück, da angeforderte Nachweise zu spät eingereicht sind.
In diesem Zusammenhang eine Frage: Gibt es Anwälte, die einen pauschalen Preis machen ?
Bin ich in der Annahme richtig, dass meine Versicherung einen solchen Fall nicht übernehmen würde, da es um Lesitunggsbescheide vom 2012 und 2013 geht und ich seit 2015 versichert bin ? -
Das ist doch Quatsch, was das JC sagt! (Wenn es das so "sagt"!)
Es gibt - jedenfalls im laufenden Verwaltungsverfahrne - kein "Ätschibätsch, jetzt wollen wir nicht mehr".
Gruß
-
Sie sagen also. Das ist heisse Luft. Mach dich nicht verrückt, warte den Bescheid ab, wenn der gleiche Blödsinn schriftlich kommt widersprechen.
Selbst wenn die Unterlagen nicht fristgereicht worden wären: jetzt liegen sie vor, das wird nicht einfach ignoriert, Grundsicherung ist ja keine Lotterie.
Wenn was schriftliches kommt und das ist schräg: anonymisiert einstellen, drüber schauen lassen, fristgerecht reagieren. Nicht verrückt machen lassen.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!